Aktuelles zur Insolvenz in Spanien (3): Haftung der Geschäftsführer

Um die Zerstörung der Unternehmensstruktur zu vermeiden wurden in Spanien verschiedene Insolvenzmoratorien für insolvente Unternehmen erlassen. Die Haftung für die korrekte Verwaltung dieser Fristen und das sorgfältige Handeln liegt bei den Geschäftsführern der Unternehmen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2021 bedeutet nicht, dass es keine Möglichkeit gibt, ein Insolvenzverfahren zu beantragen bzw. in manchen Fällen ist diese Option sogar die empfehlenswerteste.

Die Aussetzung dieser Pflicht bei vielen Geschäftsführern ein falschverstandenes Vertrauen hervorgerufen, in dem Sinne, dass die Nichtanmeldung der Insolvenz frei von Konsequenzen ist.

In diesem Sinne ist es wichtig hervorzuheben, dass in jenen Fällen, in denen der Geschäftsführer die fehlende Zukunftsfähigkeit des Unternehmens nicht ignorieren kann, auch wenn er die Anwendung der Maßnahmen sowie Ausschöpfung aller notwendigen Mittel, die das Gesetz hergibt getätigt hat, wenngleich keine Pflicht zur Insolvenzanmeldung besteht, hat der Geschäftsführer zu bewerten und zu entscheiden, ob die Insolvenz zu beantragen ist oder nicht, in der Weise, wie es die geordnete und sorgfältige Geschäftsleitung eines Unternehmens erfordert.

Das Vorherige ist vor allem dazu bestimmt, dass sich im Nachhinein nicht eine schuldhafte Herbeiführung der Insolvenz aufgrund der Verschlimmerung des Defizits durch den Geschäftsführer herausstellt. Denn eine schuldhafte Einstufung des Insolvenzverfahrens käme zwar nicht aufgrund der Nichterfüllung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer in Betracht, sondern wenn die Erzeugung und/oder Verschlimmerung der Insolvenz auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführer zurückzuführen ist. Dies würde eine Nichteinhaltung ihrer Sorgfaltspflicht bedeuten, sofern sie sich nach Analyse der Situation dazu entscheiden den Insolvenzantrag zu verzögern, obwohl sie Kenntnis von dem Insolvenzzustand des Unternehmens sowie von der weiteren Verschärfung desselben haben. Eine solche Haltung könnte als mutwillig oder grob fahrlässig eingestuft werden und die Einstufung der Insolvenz als schuldhaft mit sich bringen.

Die Folgen der Einstufung der Insolvenz als schuldhaft für die Geschäftsführer umfassen, unter anderem,

  • das Verbot zur Verwaltung fremden Vermögens über einen Zeitraum von 2 bis 15 Jahren und
  • die Übernahme des sog. Insolvenzdefizits, bzw. die Geschäftsführer werden mit ihrem gesamten Privatvermögen für die im Rahmen der Liquidation der insolventen Gesellschaft noch ausstehenden Kredite haften.

Empfehlungen für Geschäftsführer

Anhand der obigen Ausführungen ist zu erkennen, dass der Zweck der aufgrund von Covid-19 getroffenen vorläufigen Maßnahmen in der Verschiebung der Insolvenzantragspflicht, der Bevorzugung des freiwilligen Insolvenzverfahrens gegenüber dem notwendigen Verfahren und der Möglichkeit der Änderung von Insolvenzvereinbarungen, Refinanzierungsvereinbarungen und außergerichtliche Zahlungsvereinbarungen liegt, um zu verhindern, dass Unternehmen mit erheblichen Verlusten und kurzfristigen Finanzierungsdefiziten aufgrund exogener Umstände, aber mit mittel- und langfristig lebensfähigen Projekten, in Zeiten extremer wirtschaftlicher Unsicherheit in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden und möglicherweise liquidiert werden.

Wie bereits erwähnt, bergen diese Maßnahmen jedoch das implizite Risiko, dass der Aufschub dieser Verpflichtungen zu einer Verschlimmerung der Insolvenz führen kann. In diesem Sinne erklärte auch die Bank von Spanien, dass das Insolvenzmoratorium zu einer größeren Anzahl von Zombie-Unternehmen führen wird. Eine Situation, die wiederum zu einem Rückgang der Investitionen und des Beschäftigungswachstums führt, während sie gleichzeitig Produktivitätsverluste verursacht und den Eintritt neuer Unternehmen erschwert.

Kurz gesagt, die Manager und Geschäftsführer müssen eine Reihe von Maßnahmen durchführen, um die finanzielle Situation des Unternehmens wieder zu beleben, aber sie sollten sich nicht ausschließlich auf das aktuelle Moratorium verlassen. Mit anderen Worten: Immer dann, wenn ernsthafte Zweifel an der zukünftigen Lebensfähigkeit des Unternehmens oder an den Möglichkeiten der Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens bestehen, sollten die Manager und Geschäftsführer nicht bis zum Ende des laufenden Insolvenzmoratoriums warten, um ein Insolvenzverfahren zu beantragen, sondern von den Instrumenten der Vorinsolvenz und der Insolvenz Gebrauch machen und die Liquidation vermeiden und gleichzeitig das Haftungsrisiko minimieren.

Ebenfalls ist es ratsam, sich vor jeder beabsichtigten außerordentlichen Operation im Voraus mit Anwälten und Spezialisten zu beraten, da solche Handlungen oder Operationen rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich nachteilig auf das Vermögen des Unternehmens auswirken.

Saphira Mouzayek

Wenn Sie weitere Informationen über die Haftung der Geschäftsführer benötigen

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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