Arbeitsrechtliche Änderungen bezüglich der internationalen Mobilität von Unternehmern in Spanien

Unter den bereits vorgenommenen Änderungen, welche die Verabschiedung des Gesetzes 14/2013 mit sich bringen, sticht besonders die Regelung über die internationale Mobilität hervor, welche die Ausstellung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für Investoren erleichtern und optimieren soll.

Internationale Mobilität von Unternehmern

Die Änderungen auf dem Gebiet der internationalen Mobilität sollen den Zufluss von Investitionen (Kapital) und Talenten (Fachkräfte) in Spanien steigern und vereinfachen, indem Verwaltungsaufwand und Komplikationen abgeschafft werden, ohne dabei die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der nationalen Sicherheit ausser Acht zu lassen.

Vereinfachung des Zugangs und des Aufenthalts in Spanien

Es werden bestimmte Fälle geregelt, in denen aus Gründen des wirtschaftlichen Interesses die Ausstellung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für bestimmte Kategorien von Ausländern erleichtert und optimiert werden. Die nationale Beschäftigungssituation wird dabei nicht berücksichtigt. Ebenfalls unbeachtlich sind dabei jene Sektoren, die von verschiedenen Ministerien als strategisch angesehen werden.

Ganz konkret regelt das Gesetz den Zugang und den Aufenthalt in Spanien von Ausländern, die unter folgende Kategorien fallen:

  • Investoren
  • Unternehmer
  • Hochqualifizierte Fachkräfte
  • Forscher
  • Arbeitnehmer, die innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe wechseln.

Die Ausländer müssen dabei die Zugangsvoraussetzungen der EG – Verordnung 562/2006 Schenger Grenzkodex) erfüllen, sofern es sich um einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten handelt bzw. im Falle von Aufenthaltsgenehmigungen die Voraussetzungen der EG – Verordnung 810/2009.

Antragsteller auf Visa müssen laut Verordnung 265/2010 vor der zuständigen Stelle die Erfüllung folgender Anforderungen nachweisen:

  • Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel für sich und ihre Familienangehörigen.
  • Die Sicherheitsvorschriften werden eingehalten: sie dürfen sich nicht unerlaubt in Spanien aufhalten, müssen älter als 18 Jahre alt sein und müssen ein Führungszeugnis aus Spanien sowie aus den Ländern vorweisen, in denen sie in den letzten 5 jahren gelebt haben. Zudem dürfen sie nicht von Ländern abgewiesen worden sein, mit denen Spanien Konventionen unterhält.
  • Sie müssen öffentlich oder privat bei einem Versicherungsunternehmen versichert sein, welches in Spanien operieren darf.
  • Vorgesehen ist ausdrücklich die Familienzusammenführung zwischen Ehegatten und Kindern die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder solche die objektiv nicht dazu in der Lage sind.

Allgemeine Normen zur Erlangung der Genehmigung

  • Die Visa können für eine Maximaldauer von 5 Jahren für einen, zwei oder mehrere Aufenthalte erteilt werden. Sie werden von den Auslandsvertretungen oder den Konsulaten erteilt. Entscheidungen darüber werden innerhalb einer Frist von 10 Tagen getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt.
  • Die Bearbeitung der Anträge wird dabei von der Stelle Unidad de Grandes Empresas y Colectivos estratégicos vorgenommen. Die Entscheidungsfrist beträgt hierbei 20 Werktage. Reagiert die Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so ist das Schweigen als positive Antwort zu werten.
  • Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von 2 Jahren verlängert werden.

Investoren

Diese Neuerung richtet sich an nicht ansässige Ausländer die Kapital in Spanien investieren möchten. Die Antragsteller können ein kurzfristiges Visa beantragen, oder in diesem Fall auch jenes für Investoren.

Eingeschlossen sind dabei juristische Personen, die in Einklang mit den spanischen Regelungen, ihren Hauptsitz nicht in einem Steuerparadies haben oder in welchen der Ausländer direkt oder indirekt die Mehrheit des Stimmrechts hält oder die Fähigkeit hat die Mehrheit der Organmitglieder zu bestimmen oder zu entlassen.

Das kurzfristige Investorenvisum hat eine Dauer von einem Jahr und ist ausreichend, um in Spanien residieren zu dürfen.

Um das Visum zu erlangen, ist eine Investition in Spanien notwendig, die folgende Charakteristiken erfüllt:

  • Alternativ 2 Millionen Euro in spanischen Staatsanleihen, 1 Millionen in Aktien oder Anteilen an spanischen Unternehmen oder Finanzeinlagen in spanischen Kreditinstituten.
  • Der Erwerber einer oder mehrerer Immobilien mit einem Gesamtwert von mindestens einer halben Millionen Euro pro Antragsteller.
  • Die Investition in ein Wirtschaftsprojekt von allgemeinem Interesse, sofern eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Schaffung von Arbeitsplätzen, wirtschaftliche Auswirkungen auf die Region oder relevante Beiträge zur wissenschaftlichen Innovation und/oder Technologie (akkreditiert durch das Wirtschaftsbüro des Konsulats)

Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Investoren, die sich länger als ein Jahr in Spanien aufhalten, eine Aufenthaltsgenehmigung für Investitoren mit einer Laufzeit von zwei Jahren erlangen, welche wiederum um zwei Jahre verlängert werden können.

Dafür müssen sie Folgendes erbringen: ein wirksames Aufenthaltsvisum besitzen oder, falls dies in den vorangegangenen 90 Tagen abgelaufen ist, während der Laufzeit mindestens einmal nach Spanien gereist sein und beweisen, dass die Investition den geforderten Mindestbetrag erreicht und das sie die Steuer- und Sozialversicherungspflichten eingehalten haben.

Dieser Beitrag ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen.

Mariscal & Abogados ist spezialisiert auf die arbeitsrechtliche Beratung von Unternehmen mit Sitz in Spanien (Arbeitsverträge, Tarifverhandlungen, Entlassungen....). Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.

1 Antwort

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Spanien werden unter anderem folgende Umstände als wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen angesehen: Arbeitszeit und Zeiteinteilung, Regime der Schichtarbeit, Vergütungssysteme und […]

Kommentare sind deaktiviert.