Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Kündigung in Spanien: Neue Rechtslage und Risiken für Arbeitgeber

Die zum Mai 2025 in Kraft getretene Änderung des Artikels 49.1 des spanischen Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabjadores, ET) stellt eine grundlegende Neuausrichtung im Umgang mit Fällen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in Spanien dar.

Bislang war es den Arbeitgebern gestattet, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, sobald dem Arbeitnehmer durch das Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (INSS) eine dauerhafte Erwerbunfähigkeit oder eine Schwerbehinderung attestiert wurde, vorausgesetzt es bestand keine Aussicht auf Besserung innerhalb der folgenden zwei Jahre. Diese bisher als rechtmäßig anerkannte Beendigung des Vertrags wurde nun einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen.

Warum wurde das Gesetz reformiert?

Auslöser der Gesetzesänderung war das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Januar 2024 (Rechtssache C-631/22). Der EuGH stellte fest, dass die spanische Regelung gegen die Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstößt.

Der EuGH befand, dass die spanische Gesetzgebung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubte, ohne dass zuvor von den Arbeitgebern verlangt wurde, eine Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls angemessene Vorkehrungen zu treffen, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen würden, trotz seiner Behinderung weiterhin tätig zu sein.

Infolgedessen wurde Artikel 49.1 des Arbeitnehmerstatuts in Spanien novelliert, um dessen Inhalt mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen und um den Schutz von Arbeitnehmern mit Behinderung zu stärken.

Wie müssen die Arbeitgeber jetzt mit einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit umgehen?

Mit der Neufassung des Artikels 49.1 ET stellt die Feststellung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit (unabhängig vom Schweregrad) oder einer Schwerbehinderung keinen automatischen Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses mehr dar. Unternehmen sind nun verpflichtet, ein gesetzlich normiertes Verfahren einzuhalten:

Erklärung des Arbeitnehmers

Innerhalb von zehn Kalendertagen nach Bescheid des INSS hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte.

Prüfung angemessener Vorkehrungen

Wünscht der Arbeitnehmer die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, hat das Unternehmen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen, ob angemessene Vorkehrungen zur Weiterbeschäftigung getroffen werden können. Dies umfasst sowohl Anpassungen des bisherigen Arbeitsplatzes als auch die Prüfung einer Versetzung auf eine andere, mit den Fähigkeiten des Arbeitnehmers kompatiblen Position. Die Prüfung erfolgt unter Einbeziehung der Arbeitsschutzdienste sowie unter Beteiligung der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung.

Grenzen der Zumutbarkeit

Der Arbeitgeber kann die Umsetzung angemessener Vorkehrungen ablehnen, wenn er nachweist, dass diese eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, wobei insbesondere Größe, Ressourcen sowie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen sind.

Für Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten wird gesetzlich vermutet, dass eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, wenn die Kosten der Maßnahme den Betrag der Abfindung bei einer unrechtmäßigen Kündigung oder das Sechsmonatsgehalt des Arbeitnehmers übersteigen – maßgeblich ist der jeweils höhere Betrag.

Wann kann das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet werden?

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Der Arbeitnehmer erklärt innerhalb der gesetzlichen Frist seinen Willen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht.
  • Das Unternehmen weist nach, dass die Umsetzung angemessener Vorkehrungen objektiv unmöglich ist.
  • Die Umsetzung wäre zwar technisch möglich, stellt jedoch gemäß den festgelegten Kriterien eine unverhältnismäßige Belastung dar.

Fazit: mehr Schutz für den Arbeitnehmer, mehr Pflichten für den Arbeitgeber

Die Änderung von Artikel 49.1 des ET bringt eine neue Anforderung an Sorgfalt und Planung für Arbeitgeber mit sich, die künftig mit größerer Vorsicht agieren müssen, bevor sie ein Arbeitsverhältnis aufgrund dauerhafter Erwerbsunfähigkeit beenden.

Es wird unerlässlich sein, eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, die Versuche zur Anpassung oder Versetzung ordnungsgemäß zu dokumentieren und fachkundige rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die rechtlichen Folgen einer rechtswidrigen oder nichtigen Kündigung zu vermeiden.

Wenn Sie die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit zu bewältigen haben, unterstützen wir Sie gerne bei der korrekten Anwendung der geltenden Rechtsvorschriftenn,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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