Unter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit versteht man eine arbeitsrechtliche Situation, in der eine Person aufgrund einer Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit, verursacht durch eine Krankheit oder eine körperliche Einschränkung, Anspruch auf eine Rente hat. Bewertung und Anerkennung erfolgen in Spanien durch das Nationale Institut für soziale Sicherheit (INSS).
Einstufung der dauernden Erwerbsunfähigkeit in Spanien
Die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad Permanente) wird unabhängig von ihrer Ursache vom INNS in vier (4) Grade eingeteilt:
Teilweise dauerhafte Erwerbsunfähigkeit für den gewöhnlichen Beruf (Incapacidad Parcial)
Es handelt sich um einen Grad der Erwerbsunfähigkeit, welcher die Ausübung des gewöhnlichen Berufes beeinträchtigt, ohne jedoch das Ausmaß einer vollständigen und dauerhaften Erwerbsunfähigkeit zu erreichen. Dieser Grad der Beeinträchtigung liegt vor bei einer Minderung der normalen Arbeitsleistung in dem gewöhnlichen Beruf von mindestens 33 %, ohne dass der Arbeitnehmer daran gehindert wird, die grundlegenden Aufgaben dieses Berufs zu erfüllen.
Anspruchsberechtigt für die Sozialleistung bei teilweiser dauernder Erwerbsunfähigkeit sind Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit (Régimen General de la Seguridad Social) angehören, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt unabhängig von den Umständen, die ursächlich für die Beeinträchtigung sind.
Vollständige dauerhafte Erwerbsunfähigkeit für den gewöhnlichen Beruf (Incapacidad Total)
Bei diesem Grad Erwerbsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, alle grundlegenden Aufgaben seines Berufs zu erfüllen. Es ist ihm jedoch möglich, in einem anderen Beruf zu arbeiten.
Arbeitnehmer, die der Sozialversicherung angehören und für dauerhaft voll erwerbsunfähig in ihrem Beruf erklärt wurden, können diese Sozialleistung in Anspruch nehmen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Absolute dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad Absoluta)
Hierbei handelt es sich um eine Behinderung, die den Arbeitnehmer vollständig daran hindert, irgendeine Art von Beruf oder Gewerbe auszuüben.
Empfänger der Sozialleistung bei festgestellter und anerkannter dauerhafter absoluter Erwerbsunfähigkeit sind Arbeitnehmer, die der Sozialversicherung angehören und sich in dieser Situation befinden, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von der Ursache der absoluten Erwerbsunfähigkeit.
Schwerbehinderung (Gran Invalidez)
Im Falle einer Schwerbehinderung ist der Arbeitnehmer dergestalt dauerhaft beeinträchtigt, dass er für lebensnotwendige Tätigkeiten wie z.B. sich anziehen, Essen oder Ähnliches die Hilfe einer anderen Person braucht.
Leistungsempfänger bei Schwerbehinderung sind diejenigen, die der Sozialversicherungen angehören und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
Vereinbarkeit von dauerhafter Erwerbsunfähigkeit mit einer Beschäftigung
Teilweise dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
Sie ist mit jeder Tätigkeit vereinbar, einschließlich derjenigen, die der Arbeitnehmer bisher ausgeübt hat.
Vollständige dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
Sie ist mit jeder Tätigkeit vereinbar, mit Ausnahme derjenigen, die der Arbeitnehmer ausgeübt hat und die zu seiner vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Absolute dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Schwerbehinderung
In diesen Fällen ist die Ausübung von Tätigkeiten möglich, die mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers vereinbar sind. Sobald der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, darf er nicht mehr arbeiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt.
In allen oben genannten Fällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich anzumelden und Beiträge zu zahlen, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt.
Korrektur der Rechtsprechung über die Erwerbsunfähigkeit durch das Urteil 544/2024 des Obersten Gerichtshofs vom 11. April 2024
Ursprünglich und in Übereinstimmung den obigen Ausführungen war der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung lange der Auffassung, dass eine absolute dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und eine Schwerbehinderung mit jeglicher Erwerbstätigkeit unvereinbar sind. Nach mehr als drei Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung wurde im Januar 2008 in zahlreichen Urteilen ein neues Kriterium entwickelt, das diese Fälle der Erwerbsunfähigkeit mit der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung für vereinbar erklärte.
Kürzlich ist der Oberste Gerichtshof mit dem Urteil 544/2024 vom 11. April 2024 zu seiner ursprünglichen Auffassung zurückgekehrt und hat erneut erklärt, dass der Bezug von Sozialleistungen wegen absoluter dauerhafter Invalidität und Schwerbehinderung mit der Erbringung von Dienstleistungen, die eine Anmeldung und Sozialversicherungsbeiträge erfordern, unvereinbar ist. Nur einfache Arbeiten, die weder anmelde- noch beitragspflichtig sind, sind zulässig.
Dieser Wandel beruht auf zwei Hauptgedanken:
- Die wörtliche Auslegung der Vorschriften, die beide Leistungen regeln.
- Die Nachhaltigkeit des Leistungssystems, die in dem Urteil klar und ausführlich dargelegt wird.
In legaler Weise mit absoluter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung vereinbar sind also nur gelegentlich ausgeübte oder geringfügige Arbeiten, die in jedem Fall weder eine Anmeldung noch Sozialversicherungsbeiträge erfordern. Die Sozialleistungen sollen den Verlust des Arbeitseinkommens auffangen, welcher durch die Erwerbsunfähigkeit entsteht. Liegt ein solcher Einkommensverlust jedoch nicht vor, besteht kein Anspruch auf die Sozialleistung, da keine schutzbedürftige Bedarfslage vorliegt.
Eduardo De Sousa Gama
Wenn Sie weitere Informationen über die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit in Spanien benötigen,