Der erfolglose Pfändungsversuch gegen den Schuldner als Grundlage zur Erröffnung eines Insolvenzverfahrens

Eines der Hauptgründe, die einem Gläubiger zu einem Insolvenzantrag gegen seinen Schuldner anregen sollte ist, dass sobald das Verfahren eröffnet wurde, 50% des Betrages seiner Forderung als eine privilegierte Forderung anerkannt wird. Dies bedeutet, dass Im Rahmen der Vermögensabwicklung des Schuldners, der antragstellende Gläubiger bevorzugt ausgezahlt wird.

Unter welchen Umständen kann der Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?

Gemäß Artikel 2.4 der spanischen Insolvenzordnung (LC) ist der Insolvenzantrag des Gläubigers nur dann zulässig, wenn der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Titels kein ausreichendes pfändbares Vermögen für die Begleichung seiner Forderung erzielen konnte, oder wenn es eines der folgenden Umstände vorkommen:

  • Der Schuldner hat allgemein die Erfüllung seiner laufenden Zahlungspflichten eingestellt.
  • Es bestehen Pfändungen aufgrund laufender Vollstreckungsverfahren, die das Vermögen des Schuldners umfänglich betreffen.
  • Vollstreckungsvereitelung oder die eilige oder verlustbringende Verwertung von Vermögensgegenständen durch den Schulder.
  • Die allgemeine Nichterfüllung der folgenden Arten von Verpflichtungen:
    • Zahlung von fälligen und durchsetzbaren öffentlichen Angaben in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
    • Zahlung der Sozialversicherungsquoten sowie weitere Konzepte, die sich aus den Einnahmen der Sozialversicherungsbehörden während desselben Zeitraumes ergeben
    • Zahlung von Löhnen, Entschädigungen oder sonstigen Vergütungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die sich auf den Zeitraum der letzten drei Monate beziehen.

Im Folgendem richtet sich der Artikel auf den erfolglosen Pfändungsversuch des Gläubigers aus.

In welcher Prozessphase müsse sich der vollstreckbare Titel befinden?

Der Titel muss sich in der letzten Prozessphase befinden, d.h. in der Vollstreckungsphase. Dies bringt Folgendes mit sich:

  • Dass es zu einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gekommen ist (dies entspricht ebenfalls ausländische Gerichtsentscheidungen)
  • Dass der Gläubiger die Vollstreckung des Gerichtsurteils beantragt hat.
  • Dass das Gericht die Vollstreckung durchgeführt hat, jedoch kein ausreichendes pfändbares Vermögen für die Begleichung seiner Forderung erzielt werden konnte.

Beweismittel für die Zulassung des Gläubigerantrages

Dem Gericht muss nachgewiesen werden, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos war. Hiermit muss der Gläubiger in seinem Antrag die Verfahrensmassnahmen bzw. Gerichtsunterlagen, die hierfür durchgeführt wurden, vortragen.

Der Umstand der erfolglosen Vollstreckung schreibt dem Gericht vor, den Insolvenzantrag binnen am nächsten Werktag des Antrages ohne zusätzliche Formalitäten zuzulassen (Artikel 15 der LC).

Was sollte noch im Antrag berücksichtigt werden?

Im Rahmen der Vorbereitung des Insolvenzantrages des Gläubigers müsste ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Schuldner über genügend Vermögenswerte (Masse) verfügen muss, um die Verfahrenskosten (u. A. Insolvenzverwaltung, Gerichtskosten, etc.) zu begleichen. Um diesen Umstand bestimmen zu können, sollte ebenfalls die Vorhersehbarkeit der Geltendmachung von Ansprüchen, Anfechtungen oder Haftung Dritter, sowie der Haftung des Schuldners geprüft werden.

Andernfalls könnte das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahren aufgrund mangelnder Masse abweisen (Artikel 176 bis der LC).

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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