Der EuGH bestätigt die Zulässigkeit der spanischen Stromproduktionssteuer

Die spanische Stromproduktionssteuer in Höhe von 7% wird von spanischen Stromerzeugern viel kritisiert. Die im Jahr 2012 von der damaligen konservativen PP-Regierung eingeführte Steuer betrifft Kraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie, mit Unabhängigkeit der Energiequelle bzw. Technologie; Ausnahmen gelten seit 2018 lediglich für den Eigenverbrauch, bei Anlagen mit einer Leistung bis 100 kW.

Seitens der Stromerzeuger wird die Stromproduktionssteuer viel kritisiert. Insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien wird oftmals eingewendet, diese seien hinderlich für die positive Entwicklung der Branche, was insbesondere aufgrund der zur Energiewende gesetzten Ziele unvereinbar sei.

Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. März 2021 (Rechtssache C-220/19 Oliva Park) schafft etwas Klarheit. Das Urteil bezieht sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen vom obersten Gericht der Autonomen Gemeinschaft Valencia, Spanien (Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana) hinsichtlich einer Klage der spanischen OLIVA PARK, S.L. gegen das spanische Amt für Verbrauchsteuerverwaltung von Valencia, Spanien (Oficina Gestora de Impuestos Especiales de Valencia).

Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob es sich bei der spanischen Stromproduktionssteuer de facto um eine indirekte Steuer auf die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen in Spanien handle. OLIVA PARK, S.L. vertrat in dieser Hinsicht, dass die Stromproduktionssteuer zu anderen auf erneuerbare Energien anwendbaren Steuern hinzukomme, sodass diese gegenüber der Erzeugung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen benachteiligt werde, ohne anhand der Intensität und der Umweltverschmutzung zu differenzieren.

Dementgegen bestätigt der EuGH im genannten Urteil, dass die Stromproduktionssteuer in Spanien nicht gegen die das Unionsrecht der Richtlinien 2008/118, 2009/28 und 2009/72 verstoße. Insbesondere bestätigte der EuGH, der Zweck der Steuer sei nicht der Schutz der Umwelt bzw. die Verfolgung umweltpolitischer Ziele, sondern die Erhöhung des Haushaltsaufkommens, dabei sei bezüglich der Energiequelle kein Unterschied zu machen. Zudem betreffe die Steuer, auch nicht indirekt, den Stromverbraucher, da lediglich die aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus der Ausübung dieser Tätigkeiten besteht, ohne dass die tatsächlich erzeugte und in das Netz eingespeiste Strommenge berücksichtigt wird. Auch werde die Steuerlast nicht an den Verbraucher weitergegeben, hierfür fehlen die entsprechenden Mechanismen.

Ein anderweitiges Urteil hätte ausschlagegebende Konsequenzen für die spanische Staatskasse haben können. Im Falle einer Nichtigkeit der Steuer wären entsprechende Rückzahlungsansprüche entstanden, deren Betrag auf bis zu EUR 15.000 Millionen geschätzt wird.

Pia V. Kohrs

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