Die Werbung von Produkten und Dienstleistungen im Internet in Spanien

Im Bereich der Werbung im Internet müssen die Unternehmen berücksichtigen, dass in Spanien Sonderregelungen gelten.

Das Allgemeinen Gesetz über die Werbung (Ley 34/1988) regelt allgemein, dass Werbung nicht die in der Verfassung verankerten Werte und Rechte beeinträchtigen darf, trifft jedoch keine konkreten Aussagen über Vorgaben an Bewerbung im Internet.

1. Konkretere Regelungen trifft dabei das Ley 3/1991 über unlauteren Wettbewerb. Demnach darf Die Werbung nicht falsch sein. Sie darf sich nicht negativ auf Verbraucher auswirken oder die Interessen anderer Unternehmen schädigen.

Wichtigste Regelung dieses Gesetzes ist Art. 9, der besagt, dass als unlauter gilt, wenn Äußerungen über andere Unternehmen verbreitet werden, die geeignet sind, deren Kredit auf dem Markt zu untergraben, es sei denn, sie sind wahr und sachdienlich.

2. Die wichtigste Vorschrift, welche Werbung im Internet regelt ist wohl das Ley 34/2002 de Servicios de la Sociedad de la Información y de comercio electrónico (LSSICE), in welchem Verträge im E-Commerce allgemein geregelt werden unabhängig davon, ob es sich um einen Verbraucher handelt.

Das LSSICE wird angewandt auf Dienstleistungsanbieter, sofern deren Geschäftsführung von Spanien aus erfolgt oder wenn eine Zweigniederlassung in Spanien besteht. Im Übrigen findet das LSSICE Anwendung auf Dienstleistungsanbieter, welche in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, wenn der Empfänger der Dienstleistungen in Spanien ansässig ist und Verbraucher ist.

Die wichtigsten Anforderungen an Werbung im Internet sind demnach:

  • In Spanien bedarf es eines Einverständnisses des Internetnutzers, wenn die Werbung über E-Mails oder über sonstige elektronische Geräte übermittelt wird (dazu zählen auch Mitteilungen via SMS/MMS).

Der Benutzer muss um sein Einverständnis explizit zum Ausdruck zu bringen entweder ein Kästchen aktiv ankreuzen oder seine E-Mail – Adresse eingeben. Eine stillschweigende Zustimmung gibt es jedenfalls nicht. Dies geschieht entweder indem er bei Vertragsabschluss eben ein Kästchen anklickt, dass er zukünftig mehr Informationen oder Werbung erhalten möchte oder indem er seine E-Mail-Adresse angibt.

Der Internetnutzer kann Einspruch einlegen, wenn er ungefragt per E-Mail kontaktiert wird. Der Unternehmer muss in versandten E-Mails eine klare Opt-out-Möglichkeit vorsehen. Er muss auch gewährleisten, dass er klar identifizierbar ist, sofern er mit dem Internetnutzer auf kommerzielle Weise kommuniziert.

  • Art. 22 des LSSICE regelt die Verwendung von Cookies. Für die Speicherung von Cookies und um kommerzielle Angebote zusenden zu können, ist demnach auch eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

Das spanische Recht sieht zwei verschiedene Methoden zur Einholung der gültigen Zustimmung eines Internetnutzers vor, damit der Dienstleister die Cookies verwenden kann.

Einerseits die Opt-in-Methode, wodurch der Internetnutzer Zugang zu ausführlichen Information über die entsprechenden Cookies erhält. Die zweite Methode ist die Zustimmung durch die Einstellungen eines Internetbrowsers oder ggf. einer App.

Der Internetnutzer muss ebenfalls um sein Einverständnis für die Verwendung von Cookies zum Ausdruck zu bringen meist ein Kästchen aktiv ankreuzen.

  • Grundsätzlich ist die Tell-A-Friend-Funktion in Spanien aus technischen Gründen illegal. Ausnahmen dazu bestehen dann, wenn die persönlichen Daten des Verbrauchers bei der E-Mailversendung nicht mitgeschickt werden.
  • Werbung durch sogenanntes E-Mailing ist in Spanien legal. Vorrausetzung dafür ist jedoch, dass das Unternehmen leicht erkennbar ist und die Details jeder Transaktion klar sichtbar sind.

Es dürfen demnach Kunden aus dem bestehenden Kundenstamm kontaktiert werden. Dies allerdings nur, wenn der Verkäufer die Kontaktinformationen auf legalem Weg erlangt hat und die Werbung Produkte oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens betreffen, die den Produkten entsprechen, die der Kunde ursprünglich bestellt hatte.

Nach spanischem Recht ist die Nutzung der Warenzeichen eines Konkurrenten als keyword in GoogleAdWords rechtmäßig. Nicht rechtmäßig ist jedoch die Marke des Konkurrenten in der Werbung einzusetzen.

Wenn Sie weitere Informationen zur Werbung im Internet in Spanien haben,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen