Entsendung von Arbeitnehmern aus Spanien ins Ausland

Es lassen sich in Spanien drei Arten der Entsendung von Arbeitnehmern unterscheiden: die vorübergehende Entsendung, Geschäftsreisen oder kurzfristige Entsendungen.

Vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Bei vorübergehenden Entsendungen liegt gemäß der Richtlinie 96/71/EG über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend entsandten Arbeitnehmer nur dann eine Entsendung vor, wenn sie von einem Unternehmen unter einem der folgenden Umstände ausgeführt wird:

  • Entsendung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags: Es besteht ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Unternehmen und einem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Leistungsempfänger.
  • Konzerninterne Entsendung: Das Unternehmen möchte einen Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsenden, in dem sich eine Niederlassung befindet, oder zu einem Unternehmen, das demselben Konzern angehört.
  • Entsendung durch ein Leiharbeitsunternehmen: Leiharbeitsunternehmen oder Arbeitsvermittlungen, die beabsichtigen, einen Arbeitnehmer an ein entleihendes Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, zu entsenden.

In jedem Fall darf das Unternehmen Arbeitnehmer nur für einen begrenzten Zeitraum entsenden, vorausgesetzt, dass während des gesamten Entsendungszeitraums ein Arbeitsverhältnis besteht.

Berufliche Entsendung von Fachkräften ins Ausland / Geschäftsreisen

Im Falle der beruflichen Entsendung sind Arbeitnehmer, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, ohne dass sie dort Dienstleistungen erbringen, keine Entsandten Arbeitnehmer im Sinne der EU-Richtlinien. Dies gilt für solche Arbeitnehmer, die zu Konferenzen, Tagungen, Messen und Fortbildungskursen reisen. Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen (ohne Erbringung von Dienstleistungen) fallen nicht unter die Entsenderichtlinie. Daher gelten die Anforderungen und Kontrollmaßnahmen für vorübergehende Entsendungen hier nicht.

Kurzfristige Entsendungen

Die Entsenderichtlinie gilt unabhängig von der Dauer für alle vorübergehenden Entsendungen. Einige Bestimmungen der Richtlinie gelten aber nicht für kurzfristige Entsendungen, wie z. B. Entsendungen zur Erstmontage oder Erstinstallation von Waren (außerhalb des Baugewerbes), die nicht länger als acht Tage dauern.

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Ein Unternehmen, welches die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland erwägt, muss eine Reihe von Bedingugen erfüllen:

  • Für die Sozialversicherung des Mitgliedstaats, in den sie den Arbeitnehmer entsenden möchte und
  • Für den Arbeitnehmer selbst.

Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung

Das Unternehmen muss dem Entsendestaat jede Entsendung melden, unabhängig davon, ob es sich um eine vorübergehende Entsendung, eine geschäftliche Entsendung oder eine kurzfristige Entsendung handelt. Das Unternehmen erhält eine sogenannte A1-Bescheinigung, die sie dem Arbeitnehmer aushändigen muss, damit er im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes versichert bleibt.

Die europäischen Entsendevorschriften sollen zugunsten der entsandten Arbeitnehmer sicherstellen, dass die Mindestarbeitsbedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat eingehalten werden.

Das Unternehmen hat:

  • Eine einfache Erklärung bei den zuständigen nationalen Behörden einzureichen
  • Eine Person zu benennen, die mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Verbindung steht
  • Einen Vertreter zu ernennen für den Fall, dass Tarifverhandlungen im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

Vepflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer

Die Richtlinie (EU) 2019/1152 (https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2019-81159) über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen schreibt auch in Spanien vor, dass Unternehmen, die eine Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat planen, diese vor deren Abreise schriftlich informieren müssen, u.a. über:

  • Das Zielland
  • Die Dauer der Entsendung
  • Die Währung für die Zahlung der Vergütung
  • Informationen darüber, ob eine Rückführung geplant ist
  • Die Dienstbezüge, auf die er/sie in dem Mitgliedstaat Anspruch hat
  • Den Link zur offiziellen Website auf nationaler Ebene, die vom Aufnahmemitgliedstaat entwickelt wurde

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Beurteilung der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland sowohl die nationalen (Sozialversicherung) als auch die internationalen (Mitteilung an den Mitgliedstaat) Verpflichtungen zu beachten sind.

Für weitere Informationen über die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland,

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Álvaro Gómez Fernández

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