Schritte bei der Firmengründung in Spanien und spanische Businessetikette

Trotz Wirtschaftskrise ist Spanien unverändert ein Land das durch angenehmes Klima, gute Küche und freundliche Menschen viele Personen anlockt. Wer nicht nur zum Urlaub bleiben möchte und mit dem Gedanken spielt seine Selbständigkeit von Deutschland nach Spanien zu verlegen, kann vor Ort relativ problemlos und kostengünstig ein Unternehmen gründen.

Die beliebteste Gesellschaftsform bei Unternehmensgründungen in Spanien ist die spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, in Kurzform S.L. genannt).

Die entscheidenden Schritte bei der Firmengründung in Spanien

Im Folgenden werden die einzelnen Schritte bei der Gründung einer GmbH spanischen Rechts, die spanische S.L., erörtert:

Firmenname

Zunächst müsste beim zentralen Handelsregister von Madrid der Gesellschaftsname für die neue Gesellschaft beantragt werden. Die Firma wird nach dem Namen stets den Zusatz S.L. führen müssen.

Nach Erteilung des gewünschten Namens durch das Zentrale Handelsregister (die Dauer liegt zwischen 4 und 7 Tage nach Antragstellung) ist die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten zu gründen.

Kapital

Das Mindeststammkapital der S.L. beträgt EUR 3.006,00. Bei der deutschen Gesellschaftsform GmbH liegt das Mindestkapital wesentlich höher bei EUR 25.000,00. Kleinunternehmer und Existenzgründer wird es in Spanien somit wesentlich leichter gemacht eine solide und haftungsbegrenzte Rechtsform für ihre Aktivität wählen zu können.

Im europäischen Vergleich dürfte nur das Mindestkapital der britischen Gesellschaftsform der Limited unter dem einer S.L. liegen. Da es im Vereinigten Königreich kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital für eine Limited gibt, reicht theoretisch 1 Pfund aus. Problematisch bei der Limited ist jedoch, das nachdem von deutschen Gerichten die Rechts- und Parteifähigkeit von europäischen Gesellschaftsformen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung haben, anerkannt wurde, eine regelrechte Schwemme von Limiteds über Deutschland einbrach; das Image der Limited hat darunter sehr gelitten.

Gesellschafter

Solange die Gesellschaft mehr als einen Gesellschafter hat, sind diese anonym und durch Dritter auch nicht unter Einsichtnahme im Handelsregister zu identifizieren.

Sitz

Die spanische S.L. muss ihren Sitz innerhalb des spanischen Territoriums haben. Sie kann jedoch Niederlassungen in Deutschland haben. Ihre Rechts- und Parteifähigkeit wird daher von deutschen Gerichten anerkannt.

Gründungskonto

Bereits vor der Gründung muss Urkunde ein eigens für das Stammkapital zu errichtendes Gründungskonto bei einer spanischen Geschäftsbank eröffnet werden. Auf dieses Gründungskonto sind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen.

Geschäftsführungsorgan

Das Geschäftsführungsorgan der S.L. sind die so genannten administradores bzw. consejeros (Verwalter bzw. Verwaltungsratsmitglieder). Ein weiterer Vorteil der S.L. besteht darin, dass es sich hierbei auch um nicht in Spanien ansässige Personen handeln kann. Sie müssen auch keinen speziellen rechtlichen Anforderungen genügen. Das Geschäftsführungsorgan kann durch einen Alleinverwalter, zwei gemeinsam oder einzelvertretungsberechtigte Verwalter oder durch einen Verwaltungsrat ausgeübt werden.

Es ist theoretisch möglich, dass der Gesellschafter, der Verwalter und der Geschäftsführer ein und die selbe Person ist.

Satzung

In der Gesellschaftssatzung sind vor allem der Sitz der Gesellschaft, das Stammkapital und seine Stückelung sowie der Gesellschaftszweck anzugeben. Ferner können in der Satzung vom Gesetz abweichende Übertragungsregelungen bzw. erhöhte Mehrheiten für die Fassung bestimmter Beschlüsse geregelt werden.

Kosten/Honorare

Alle Gründungskosten (Anwalt, Notar, Handelsregister, etc.) richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Stammkapitals. Ausgehend vom Mindeststammkapital in Höhe von EUR 3.006,00 würden sich folgende Gründungskosten ergeben:

  • Anwaltshonorar: ca. 1.900,- €
  • Notariat: ca. 350,- €
  • Handelsregister: ca. 300,- €
  • Gründungssteuer: 30,06 € (1 % des Gesellschaftskapitals)
  • Namensreservierung: 25,00 €

Nach der Firmengründung vorzunehmende Schritte

Nach der notariellen Gründung wäre die Gründungssteuer in Höhe von 1% des Stammkapitals einzuzahlen, eine Steueridentifikationsnummer (C.I.F.) zu beantragen und die Eintragung im zuständigen Handelsregister vorzunehmen.

Vergleich GmbH und spanische S.L.

GmbH

  • Gründungsdauer: Bis zu drei Monate
  • Gesellschafter: Mindestens ein Gesellschafter
  • Geschäftsführung: Mindestens ein Geschäftsführer
  • Niederlassung/Sitz: Hauptsitz Deutschland
  • Nominalkapital: 25.000 Euro
  • Versteuerung: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag
  • IHK-Mitgliedschaft: Ja
  • Gesellschafterliste einsehbar: Ja
  • Pflicht zur Gewerbeanmeldung: Ja
  • Doppelte Buchführung: Ja
  • Sanktionen des Handels-/ Gesellschaftsregisters: Zwangsgelder, zivil- und strafrechtliche Sanktionen

S.L.

  • Gründungsdauer: ca. zwei Monate
  • Gesellschafter: Mindestens ein Gesellschafter
  • GeschäftsführungNiederlassung/Sitz: Hauptsitz Spanien
  • Nominalkapital: 3.006 Euro
  • Versteuerung:Körperschaftssteuer
  • IHK-Mitgliedschaft: Nein
  • Gesellschafterliste einsehbar: Nein
  • Pflicht zur Gewerbeanmeldung: Ja, aber i.d.R keine Steuer
  • Doppelte Buchführung: Ja
  • Sanktionen des Handels-/ Gesellschaftsregisters: Sanktionen werden grundsätzlich nicht verhängt.

Schlussfolgerung zur Firmengründung in Spanien

Anhand des Vergleiches zwischen der GmbH und der S.L. kann man erkennen, dass die Vorteile bei der S.L. überwiegen und besonders für geographisch ungebundene Unternehmen und Existenzgründer von Interesse sein dürfte.

Immobilienkauf durch eine SLWer wegen der derzeit fallenden Grundstückspreise in Spanien an den Kauf eines Ferienhauses denkt, sollte den Erwerb über eine S.L. in Erwägung zielen. Insbesondere im Hinblick auf einen späteren Verkauf bzw. Erbschaft lassen sich so zum Teil erhebliche Steuern sparen und das Immobilienvermögen in Gesellschaftsanteile aufteilen.

Businessetikette in Spanien

Ist die Unternehmensinfrastruktur erst einmal geschaffen, sollte bei der Geschäftsanbahnung und den ersten Geschäftskontakten in Spanien einiges beachtet werden.

Die meisten Geschäfte werden in Spanien beim Essen geschlossen. Geschäftsabschlüsse über E-Mail sind eher die Ausnahme. Der spanische Geschäftsmann will seinen potentiellen Geschäftspartner persönlich kennen lernen. Dafür bietet sich traditionell das zweistündige Mittagessen (14:00 bis 16:00 h) an. Restaurantrechnungen werden in Spanien nicht geteilt oder gar auseinander dividiert. Es zahlt immer nur einer, selbst wenn man zu mehreren isst. Derjenige der zahlt, wird in der Regel beim nächsten Essen eingeladen. Hierauf ist zu achten.

Der spanische Geschäftsmann kleidet sich konservativer als der deutsche, auch wenn dies wie überall auf der Welt branchenabhängig ist: Das Outfit eines Bankers unterscheidet sich auch in Spanien sehr von dem eines Informatikers. Trotz der hohen Temperaturen sollte man in Spanien auch im Sommer für Geschäftstermine einen diskreten Anzug bzw. ein Kostüm tragen und auf ein gepflegtes Äußeres (saubere Haare, Fingernägel und Zähne, geputzte Schuhe und gebügeltes Hemd) achten.

Bei Gesprächen sollte man nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen und nicht auf einen Geschäftsabschluss drängen. Es sollte zunächst etwas Smalltalk betrieben werden. Themen die man vermeiden sollte sind Politik, jüngere spanische Geschichte und Religion. Unproblematisch sind dagegen Themen wie Sport (insbesondere Fußball), Wetter, Investments (insbesondere Immobilie) sowie Essen und Trinken.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.