Gründung einer Holdinggesellschaft in Spanien: Rechtliche Anforderungen

Vor der Gründung einer Gesellschaft muss beim spanischen Handelsregister eine Freistellungsbescheinigung für den geplanten Firmennamen beantragt werden.

Der Gründungsvertrag muss von den Gesellschaftern vor einem Notar unterzeichnet und amtlich beglaubigt werden. Die Mindesteinzahlung für die Gründung einer S.L. beträgt 3.000 Euro und für die Gründung einer S.A. 60.000 Euro.

Nach der Gründung der Gesellschaft muss eine Steueridentifikationsnummer bei der Steuerbehörde angefordert werden, woraufhin die Gesellschaft im spanischen Handelsregister eingetragen wird. Darüber hinaus muss, wie oben erwähnt, das ETVE-Beurteilungsformular dem spanischen Finanzministerium vorgelegt werden, damit diese Investitionsform in der aktuellen Bemessungsperiode miteinbezogen werden kann.

Im Falle von Beteiligungen von ausländischen Aktionären ist es notwendig, dass die Kapitaleinlagen an das spanische Finanzministerium weitergegeben werden. Ausländische Gesellschaften verlangen die Errichtung von speziellen spanischen Gesellschaftsrechten betreffend den nicht ausreichenden Kapitaleinlagen und Steuerentlastungen in Bezug auf die Abschreibung von Investitionen.

Sofern die Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt, ist sie verpflichtet, der spanischen Sozialversicherung beizutreten.

Während der Bestandsaufnahme (inventory) der ETVE-Gesellschaft, genauso wie bei anderen Gesellschaften, müssen die Geschäftsbücher vorgelegt und durchgegangen werden. Der Jahresabschluss muss vom Hauptaktionär oder der Hauptversammlung genehmigt und beim Register hinterlegt werden.

Darüber hinaus muss die ETVE-Gesellschaft die Dividenden und Kapitalgewinne aus ihren ausländischen Quellen angeben, die von der Sonderbehandlung und den im Ausland abgezahlten Steuerverbindlichkeiten profitieren.

Aktionäre der ETVE‘s

Sowohl inländische als auch ausländische natürliche und juristische Personen können Geld in eine ETVE einlegen/ können in einer ETVE Geld anlegen. Dies bezieht ebenso einen einzelnen Aktionär mit ein. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Gesellschaftern oder Aktionären..

Management der ETVE-Gesellschaft

Die Verwaltung einer ETVE besteht entweder aus einem einzelnen oder mehreren Bevollmächtigten/Vertretern. Es empfiehlt sich, dass der Geschäftsführer oder die Führungskräfte in Spanien niedergelassen sind oder dass eine in Spanien ansässige Person bevollmächtigt wird, die administrative Zuständigkeit auszuüben.

Tätigkeiten der  ETVE-Gesellschaft

Eine ETVE darf neben der Verwaltung der Investitionen in nicht-spanische Unternehmen keine andere Tätigkeit ausüben. Neue Gewinne fallen nicht unter die Steuerprivilegien, sondern unterliegen der regulären Steuerpflicht.

Fazit

Eine ETVE ist eine attraktive und bewährte Investitionsform für spanische Unternehmen, die Beteiligungen an ausländischen Unternehmen halten. Durch die spanische ETVE ist es den Unternehmen möglich, eine steuerfreie Gewinnabführung ihrer Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland durchzuführen.

Alexander Rabes & Karl H. Lincke

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.