Neuerungen für das Arbeitszeitenregister in Spanien

Am 12. Mai 2019 tritt das Königliche Gesetzesdekret 08/2019 über das Arbeitszeitenregister in Spanien in Kraft, welches folgende Maßnahmen beinhaltet:

  • Einführung eines Registers, das die Arbeitszeiten erfasst
  • Sicherstellung der Einhaltung des Arbeitszeitenlimits
  • Schaffung eines Rahmens für Rechtssicherheit und Ermöglichung der Kontrolle durch die Arbeitsaufsichts- und Sozialaufsichtsbehörde.

Hiermit werden die Ein- und Ausgangsregister der Arbeitnehmer eingeführt, die der Kontrolle dienen, dass die in den Vorschriften vorgeschriebenen maximalen Arbeitstage nicht überschritten werden und Überstunden bezahlt werden. Alle Unternehmen müssen die Regelungen zu dem Register über die Arbeitszeiten einhalten.

Insbesondere wird Artikel 34.7 des Arbeitnehmerstatuts (ET) geändert. Die Regierung setzt Erweiterungen oder Beschränkungen bei der Gestaltung und Dauer der Arbeitszeiten und der Pausen sowie die Besonderheiten entsprechend der Sektoren, der professionellen Berufsbilder und Berufsgruppen fest.

Darüber hinaus wird Absatz 9 hinzugefügt, der die folgenden Klauseln vorsieht:

  • Das Unternehmen garantiert die tägliche Erfassung der Arbeitszeiten (Beginn und Ende des Arbeitstages)
  • Die Organisation und Dokumentation des Arbeitszeitenregisters erfolgt anhand von Tarifverhandlungen, Betriebsvereinbarungen oder durch Beschluss des Arbeitgebers
  • Diese Register werden für 4 Jahre gespeichert/verwahrt und den Arbeitnehmern, ihren Vertretern und der Arbeitsaufsichts- und Sozialaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.

Die Nichterfüllung einer dieser Verpflichtungen stellt einen schweren Gesetzesverstoß des Unternehmens dar, der eine Geldbuße von 260 Euro bis zu 6.250 Euro begründet. Das Königliche Gesetzesdekret über das Arbeitszeitenregister in Spanien tritt am 12. Mai 2019 in Kraft.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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