Neuigkeiten der Steuerreform in Spanien 2015

Am 20. Juni 2014 wurde der Vorentwurf des Gesetzes zur Steuerreform verabschiedet, welches die Einkommenssteuer, die Gesellschaftssteuer, die Steuern für beschränkt Steuerpflichtige, Sondersteuern, die Mehrwertsteuer und die Steuerordnung modifiziert.

Es handelt sich um eine 2-phasige Steuerreform, wobei die erste am 1. Januar 2015 in Kraft tritt und die zweite ab dem 1. Januar 2016 gilt.

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Änderungen dieser Steuerreform zusammen.

Einkommenssteuer

Reduzierung der Einkommenssteuer in Spanien

Die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen unter 12.000€ im Jahr werden ab 2015 über ihr gesamtes Einkommen verfügen können, ohne Steuern zu zahlen. Die neue Einkommenssteuer beinhaltet eine durchschnittliche Ersparnis von 12,50 € für alle Steuerzahler.

Steuerabgaben zur Entschädigung von Entlassungen in Spanien

Der Grundfreibetrag der Abgaben für die Entschädigung von Entlassungen liegt bei 180.000 €.

Ermäßigungen der Wohnungsmieten in Spanien

Der aktuelle Vorsteuerabzug von 60% und 100% für junge Mieter wird nun 50% für jedermann betragen.

Langfristige Sparpläne in Spanien

In Bezug auf die Investitionen von Ersparnissen in Produkte wie Einlagen und Versicherungen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren verbleiben die Erträge steuerfrei.

Erlass von Abzügen für gewöhnlichen Wohnraum und auf Kosten von Firmenersparnissen in Spanien

Die Abzüge für Mietwohnungen werden abgeschafft und gleichen somit die steuerliche Behandlung von gewöhnlichem Wohnraum aus, sei es Vermietung oder Eigentum.

Vorsteuerabzüge für Großfamilien und Personen mit Behinderungen

Um die Steuern für Arbeitnehmer mit höheren familiären Belastungen zu reduzieren, wurden drei neue Beitragsregelungen für Familien mit Kindern mit Behinderungen,  Familien mit von ihnen abhängigen Verwandten und Großfamilien (mindestens drei Kinder, oder zwei Kinder, wenn eines eine Behinderung aufweist). In jedem dieser Fälle können die Familien bis zu 12.000 € jährlich beziehen.

Verpflichtung zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung in Spanien

Es erhöht sich der Grenzwert zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung von 11.200€ auf 12.000€.

Beiträge für nicht gebietsansässige / beschränkt steuerpflichtige in Spanien (IRNR)

Es wurde eine neue Regelung für Steuerzahler, die in anderen Ländern der EU wohnhaft sind, gefasst. Diese gestattet, dass diese wie Einkommenssteuerzahler in Spanien behandelt werden.

Mit der neuen Steuerreform ist der nicht gebietsansässige Steuerzahler frei von Steuerlasten des erzielten Gewinns, solange der durch einen Wohnsitz erzielte Verkaufsbetrag in einen neuen Wohnsitz in Spanien angelegt wird.

Allgemeines Steuergesetz zur Steuerhinterziehung in Spanien

Die Steuerreform in Spanien sieht vor, mit speziellen Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung vorzugehen. Im Folgenden werden einige dieser Maßnahmen aufgezählt.

Die Veröffentlichung von Schuldnerlisten (säumige Zahler): Die Steuerverwaltung bewilligt die periodische Veröffentlichung von Auflistungen säumiger Schuldner in der Finanzverwaltung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Gesamtbetrag der steuerlichen Schulden und Sanktionen abgängig vom Einkommen übersteigt 1.000.000 EUR.
  • Es muss mindestens ein Jahr nach der Frist des Einkommens vergangen sein.

Aufgeschobene oder suspendierte steuerliche Schulden und Sanktionen werden in eine andere Liste mit folgenden Daten eingetragen.

  • Die Identifizierung der Schuldner:
    • Natürliche Personen: Vorname, Nachname, DNI
    • Juristische Personen: Begründung oder vollständige soziale Bezeichnung und Steuernummer
  • Der zusammengefasste Betrag der Schulden und anhängigen Sanktionen

Ordnungsgemäß werden das Datum der Veröffentlichung, die Mittel zur Veröffentlichung und die Dateisätze, sowie der Zeitpunkt der Löschung der Daten festgesetzt.

Folgende Regelungen sind hieraus entstanden:

  • Den Steuerprüfern wird die Untersuchung von verjährten Ausübungen, welche steuerliche Verlustvorträge hervorriefen, vereinfacht.
  • Die Frist zum Beginn oder zur Beendigung eines Sanktionsverfahrens wird suspendiert, wenn die gutachtliche Wertbestimmung widersprüchlich ausfällt.
  • Neue Regelungen der Fristen für das Prüfverfahrens wurden getroffen.
  • Dem Obersten Finanzgericht wird die Kompetenz zugesprochen,  Beschwerden in Bezug auf Vorgänge zwischen Einzelparteien mit Steuersitz des Beschwerdeführers außerhalb Spaniens zu untersuchen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Die Dienstleistungen von Mariscal & Abogados im Steuerbereich beinhalten unter anderem die Beratung zur lokalen Besteureung in Spanien, internationalen Steuern sowie Verrechnungspreisen. Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.