Rechte und Pflichten im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen

Das Gesetz über Verbraucherkreditverträge beinhaltet obligatorische Rechte für Verbraucher und Pflichten für Kreditgeber, von welchen die Parteien nicht durch Einverständnis abweichen können.

Die wichtigsten Rechte und Pflichten sind folgende:

  • Kündigung von unbefristeten Verbraucherkreditverträgen;
  • Widerrufsrechte der Verbraucher;
  • Entschädigung im Falle einer freiwilligen, vorzeitigen Rückzahlung; und,
  • Verbundene Verbraucherverträge.

Vorzeitige Kündigung von unbefristeten Verbraucherkreditverträgen

Verbraucher können die unbefristeten Verbraucherkreditverträge einseitig und ohne zusätzliche Kosten oder gesonderte Ankündigung kündigen, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart ist (und die Ankündigung einen Monat nicht übersteigt). Der Kreditgeber muss dies jedoch mindestens zwei Monate vorher ankündigen.

Widerrufsrechte der Verbraucher

Ein Verbraucher ist dazu berechtigt, einen Kreditvertrag innerhalb einer bestimmten Zeit ohne entsprechende Begründung oder zusätzliche Kosten zu widerrufen (etwas anderes gilt für ggf. angefallene Zinsen, welche zusammen mit der Kreditsumme innerhalb von 30 Tagen ab der Widerrufserklärung gezahlt werden müssen).

Nach dem Gesetz über Verbraucherkreditverträge beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss oder dem Empfang der darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, falls dieser später erfolgt. Nach den allgemeinen spanischen Verbraucherschutzregelungen beträgt die Widerrufsfrist hingegen 7 Werktage, sofern der Kreditgeber und der Verbraucher sich nicht auf eine längere Frist geeinigt haben.

Entschädigung im Falle einer freiwilligen, vorzeitigen Rückzahlung

Kreditgeber dürfen Entschädigung fordern, falls ein Vebraucher freiwillig die Kreditsumme ganz oder teilweise vor Fälligkeit zurückzahlt, sofern der Kredit zu einer festen (d.h. nicht variablen) Kreditrate gewährt wurde. Die Entschädigung muss fairen und objektiven Kosten entsprechen, die dem Kreditgeber aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung entstanden sind, und dürfen nicht mehr als 0,5% (wenn die Restlaufzeit weniger als ein Jahr ab dem Rückzahlungsdatum beträgt) oder 1% (bei einer Restlaufzeit von über einem Jahr) des zurückgezahlten Betrags betragen.

Eine Entschädigung, die insgesamt höher als der oben genannte Maximalbeitrag oder niedriger als die vertraglich und gesetzlich gewährte Entschädigung ist, kann vom Kreditgeber bzw.  Verbraucher gefordert werden, wenn entsprechend nachgewiesen werden kann, dass die tatsächlichen, beim Kreditgeber angefallenen Kosten höher oder gegebenenfalls niedriger sind.

Verbundene Verbraucherverträge

Wenn die Parteien eines Verbrauchervertrags sich darauf geeinigt haben, dass der für Güter oder Dienstleistungen zu zahlende Preis unter der Bedingung einer vollständigen oder teilweisen Finanzierung dieses Preises durch einen Verbraucherkreditvertrag stehen soll:

  • hängt die Wirksamkeit des Verbrauchervertrags vom Verbraucher ab, der die Finanzierung erhält;
  • wird die Unwirksamkeit des Verbrauchervertrags auch den Verbraucherkreditvertrag unwirksam machen; und,
  • wenn sowohl Verbraucher- als auch Kreditverträge objektiv als ein einziges Handelsgeschäft aufgefasst werden können, (1) beendet der Widerruf des Verbrauchervertrags automatisch und ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher auch  den Kreditvertrag, und (2) können Rechtsmaßnahmen gegen den Kreditgeber eingeleitet werden, sofern die relevanten Güter oder Dienstleistungen nicht gemäß der Vorschriften aus dem Verbrauchervertrag geliefert wurden und der Verbraucher zuvor gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen gegen den Anbieter eingeleitet hat.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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Alberto Álvarez, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions, Insolvenzen und Umstrukturierungen spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Alberto Álvarez zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.