Welche Rolle spielt die Verwaltung bei der Gesellschaftsauflösung in Spanien?

Das Gesetz über Kapitalgestellschaften legt fest, dass ein Verlust, der das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals reduziert, wenn dieses sich nicht ausreichend vergrößert oder verkleinert hat und vorausgesetzt ist, dass es nicht angemessen wäre, die Konkurserklärung zu beantragen, als Grund für die Auslösung der ganzen Kapitalgesellschaft dient.

Was passiert, wenn die Hauptversammlung nicht stattfinden kann, da kein ausreichendes Quorum vorhanden ist oder diese zwar stattfindet, aber sich gegen beide Fragen entschließt?

Für diesen Fall legt das LSC fest, dass, falls die Hauptversammlung nicht zusammengerufen wird, nicht abgehalten wird oder keine der vorgesehenen Vereinbarungen zu Stande kommt, jeder Interessierte um die Auflösung der Gesellschaft vor dem zuständigen Handelsrichter des Sitzes des Gesellschaft bitten kann. Die Bitte um rechtliche Auflösung muss sich gegen die Gesellschaft richten.

Deswegen endet die Verantwortlichkeit der Verwaltung in diesem Falle aber nicht, die Verwaltung ist dazu verpflichtet um rechtliche Auflösung der Gesellschaft zu bitten, wenn die Gesellschaftsvereinbarung sich dieser entgegenstellt oder kein Übereinkommen erreicht werden kann.

Die Bitte muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten formuliert werden von dem Tag an, der für die Abhaltung der Hauptversammlung vorgesehen war, wenn diese letztendlich nicht gebildet wurde oder ab dem Tag der Hauptversammlung, wurde diese zwar gebildet, aber der Auflösung wurde im Endeffekt nicht zugestimmt.

Gemeinsame Verantwortlichkeit der Verwaltung

Falls die Verwaltung sich nicht vorschriftsmäßig verhält, das heißt, falls sie die Hauptversammlung nicht zusammenruft oder nicht um rechtliche Auflösung bittet, dann entsteht solidarische Verantwortlichkeit von Verwaltung und Gesellschaft.

Das LSC zeigt auf, wie die Verwaltung auf solidarische Weise für die Gesellschaftsverpflichtungen, die durch das Ereignis, durch welches der Rechtsgrund für die Auflösung entstanden ist, einsteht. Dabei handelt es sich um diese Verwalter, die der Verpflichtung nicht nachkommen, die Hauptversammlung innerhalb einer Frist von 2 Monaten zusammenzurufen, damit diese gesetzten Falles die Auflösung vereinbart, genauso wie die Verwalter, die nicht um Auflösung bitten oder, falls angemessen, den Konkurs der Gesellschaft innerhalb einer Zweimonatsfrist ab dem Tag der vorhergesehen Hauptversammlung erbitten, wenn die Versammlung nicht gebildet wurde oder aber gebildet wurde, die Auflösung allerdings nicht angenommen wurde.

In diesem Fall wird das Entstehen der geforderten Gesellschaftsverpflichtungen im Anschluss an des Auftreten des Rechtsgrunds für die Auflösung vermutet, außer in den Fällen, in denen die Verwaltung beweist, dass diese vorher entstanden sind.

Verluste aufgrund der Verschlechterung von unbeweglichen Gütern

Auch wenn aus den jährlichen Rechnungen hervorgeht, dass die Gesellschaft in der Situation ist, wie sie im LSC geregelt ist, das heißt, dass Verluste das Nettovermögen um mehr als die Hälfte des Gesellschaftsvermögen reduziert haben, so regelt das Gesetzesdekret vom 10/2008 vom 12. Dezember, dass für diesen Auflösungsgrund die Verluste durch anerkannte Verschlechterung der jährlichen Rechnungen nicht mitgerechnet werden, wenn die Verluste durch Sachanlagen, Immobilieninvestitionen, Kredite und Forderungen entstanden sind. So wird vermieden, dass den Gesellschaften mit unbeweglichen Gütern ein Grund zur Auflösung wegen Werteinbußen durch die Krise entsteht.

Diese Ausnahme wurde provisorisch auf die Rechnungsjahre 2008 bis 2013 angewendet. Dennoch wurde die Regelung auf die Rechnungsjahre der Gesellschaft erweitert, welche 2014 schließen.

Wie kann man vermeiden, dass die Verluste Gründe zur Auflösung darstellen?

Als erste Option bietet sich an, dass die Gesellschafter einen Beitrag als Kompensation der Verluste leisten, das heißt, dass ein freiwilliger Beitrag und verlorener Zuschuss zur Stabilisierung der eigenen Geldmittel geleistet wird. Dabei handelt es sich um eine einfache und billige Option mit Zustimmung der Versammlung der Gesellschafter. Diese sollte im Protokollbuch der Gesellschaft niedergeschrieben werden. Dies bringt keine Kosten durch Urkunden oder Register mit sich.

Eine andere mögliche Option, ist die Vergrößerung des Kapitals der Gesellschaft, sodass die Gesellschafter einen Beitrag leisten, aber im Gegenzug Anteile an der Gesellschaft erhalten, auch wenn in diesem Fall ein Schriftstück (Escritura) sowie die Einschreibung ins Handelsregister notwendig wird. In einigen Fällen wäre es zudem interessant, wenn eine Akkordeonoperation durchgeführt würde, das heißt eine Verkleinerung und Vergrößerung des Kapitals.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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