Anmeldung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt

Ein europäisches Patent kann auf verschiedene Arten angemeldet werden. Eine Möglichkeit besteht darin, beim Europäischen Patentamt mit Sitz in München einen Patentantrag für ein europäisches Patent einzureichen. Es ist auch möglich, ein europäisches Patent in einem PCT-Patentantrag (Patent Cooperation Treaty , Patentzusammenarbeitsvertrag) anzumelden.

Beantragung des europäischen Patents

Die Anmeldung eines europäischen Patents muss auf Englisch, Französisch oder Deutsch erfolgen.

Im Anschluss wird dem Antragssteller der europäische Recherchenbericht vorgelegt, der ebenso wie der Bericht über den Stand der Technik bei spanischen Patentanmeldungen und der internationale Recherchenbericht bei PCT-Patentanmeldungen, zur vorläufigen Patentierbarkeit der Erfindung Stellung nimmt.

Prüfung der Patentierbarkeit

Die Patentanmeldung wird achtzehn Monate ab Antragstellung (oder des Prioritätsgesuchs) veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung und des europäischen Rechercheberichts stehen dem Antragsteller sechs Monate zur Verfügung um die Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindung zu beantragen.

Sachprüfung und Patenterteilung

Nach Beantragung einer Sachprüfung führt das europäische Patentamt  die Prüfung des Patentgesuchs durch und, wenn sich keine Einwände finden lassen, wird der europäische Patentantrag bewilligt.

Falls sich Einwände gegen den Antrag ergeben, kann der Antragssteller dagegen Einspruch erheben und die Fehler innerhalb einer Frist von vier Monaten beheben. Wird kein Einspruch gegen den im ersten Schritt zurückgewiesenen Patentantrag erhoben, wird der Patentantrag abgewiesen. Nach Widerspruch und Fehlerbehebung durch den Antragsteller kann das Patentamt im gegebenen Fall nach erneuter Prüfung das Patent erteilen. Sprechen die Fakten weiterhin gegen eine Patenerteilung, kann der Antragsteller dies ein zweites Mal beanstanden.

Gebühren für die europäische Patentanmeldung

Für die Anmeldung eines europäischen Patents sind bestimmte Gebühren zu entrichten.

Jährliche Gebührenentrichtung für ein europäisches Patent

Für die Erteilung eines europäischen Patentes müssen bestimmte jährliche Gebühren gezahlt werden, damit die Patentierung aufrechterhalten wird. Nach Patenterteilung müssen die Gebühren in den Ländern gezahlt werden, in denen eine Gültigkeit des Patentes gewünscht ist.

Übersetzung in andere Landessprachen

Nach der Patenterteilung muss in einigen Ländern gewöhnlich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung des europäischen Patents eine Übersetzung des Patents in die entsprechende Landessprache erfolgen, damit das Patent in diesen Ländern wirksam wird.

Einspruchsverfahren gegen Patente

Nach der Patenterteilung kann es zum Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt kommen. Innerhalb von neuen Monaten nach Veröffentlichung des gewährten europäischen Patents kann gegen dieses Einspruch erhoben werden.

Das beschleunigte Patentprüfungsverfahren Patent Prosection Highway (PPH)

Das Patent Prosecution Highway (PPH) ist ein beschleunigtes Patentprüfungsverfahren. Dadurch wird die Patenterteilung in bestimmten Ländern vereinfacht und beschleunigt, wenn das Patent schon in anderen Ländern, die auch Teil des PPH-Projektes sind, angenommenwurde. Dadurch kann der langsame Prozess der Patentanmeldung in jedem einzelnen Land vermieden werden.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Weitere Artikel zum Themenkomplex Patentanmeldung in Spanien:

Das spanische Patenterteilungsverfahren

Voraussetzungen zur Patentierbarkeit von Erfindungen in Spanien

Patenterteilung versus Gebrauchsmuster

Mehrfacher Patentschutz durch das Europäische Patent und das PCT-Patent

Alexander Zuazo hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf spanisches und europäisches Patentrecht spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Alexander Zuazo zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.