Das geistige Eigentum gewährt bei bestimmten immateriellen Werken zwei Arten von Rechten: zum einen das Recht die Erfindung, das Design oder das Gebrauchsmuster zu nutzen und zum anderen Dritte von diesem Recht auszuschließen. In Spanien gibt es verschiedene geistige Eigentumsrechte: eingetragene Designs (schützen die äußere Form der Produkte), Marken und Geschäftsnamen (schützen grafische Elemente und/oder Wortmarken), Patente und Gebrauchsmuster (schützen Produkte und Produktionsverfahren) und Halbleitertopografien.

Ähnliche Marken und Verwechslungsgefahr in der Europäischen Union

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (C-223/15) über ähnliche Marken und Verwechslungsgefahr sind subsidiäre Anträge vorgesehen, die die Gebiete der Reichweite der Verletzung einschränken und welche die Richter dazu verpflichten, detaillierte Analysen durchzuführen, bevor sie Unterlassungsanordnungen für das gesamte Gebiet der Europäischen Union äußern.

Mehrfacher Patentschutz durch das Europäische Patent und das PCT-Patent

Einen Patentschutz mit Gültigkeit in mehreren Ländern kann man über ein Europäisches Patent und das PCT-Patent. Dem PCT (Patent Cooperation Treaty, Patentzusammenarbeitsvertrag) sind mehr als 140 Länder angeschlossen. Es gibt ein Prioritätsverfahren, d.h. die Patentanmeldung beruht auf einem zuvor beantragten spanischen Patent oder man meldet das Patent direkt beim Europäischen Patentamt oder den internationalen Büros des PCT an.

Patenterteilung versus Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster in Spanien erteilt wie ein Patent auch dem Antragsteller exklusive Rechte für die Herstellung und Nutzung eines Produktes. Das Verfahren zur Gewährung eines Gebrauchsmusters ist einfacher und erfordert weniger Neuheit und erfinderische Tätigkeit als das Patent. Nur Erzeugnisse können Schutz in Form eines Gebrauchsmusters erhalten. Die Gültigkeit eines Gebrauchsmusters in Spanien sind 10 Jahre.

Das spanische Patenterteilungsverfahren

Das spanische Patenterteilungsverfahren dauert 14 oder mit Sachprüfung 24 Monate. Nach Anmeldung mit technischer Beschreibung, Darlegung der Patentansprüche und ggf. Zeichnungen erfolgt die Formalprüfung; darauf folgt die Erstellung und Veröffentlichung des Rechercheberichts. Für die Patentanmeldung und die Aufrechterhaltung des Patents muss eine Erteilungsgebühr gezahlt werden sowie jährliche Beiträge.

Anmeldung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt

Ein europäisches Patent kann durch Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt auf Deutsch, Englisch oder Französisch beantragt werden. Vor Patenterteilung wird eine Recherchenbericht und eine Sachprüfung durchgeführt. Für die Patentanmeldung sind Gebühren zu zahlen; jährliche Gebühren fallen an für die Aufrechterhaltung der Gültigkeit eines Patents. Das PPH ist ein beschleunigtes Patentprüfungsverfahren.

Voraussetzungen zur Patentierbarkeit von Erfindungen in Spanien

Erfindungen müssen drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen, damit sie zu einem Patent angemeldet werden können: die Erfindung muss neu sein, d.h. sie war der Öffentlichkeit vorher nicht zugänglich; die erfinderische Tätigkeit darf für Fachleute nicht evident sein und die Erfindung muss eine gewerblich Anwendbarkeit vorweisen. Sowohl Produkte als auch Prozesse können zu einem Patent angemeldet werden.

Das spanische Handelsgesetzbuch: Wettbewerbsrecht und Recht des gewerblichen Eigentums in Spanien

In Spanien wurden in den letzten Jahren viele gesetzliche Neuerungen durchgeführt, davon war auch das Handelsgesetzbuch betroffen. Besonders vorher nicht geregelte Bereiche wie das Wettbewerbsrecht und Recht des gewerblichen Eigentums in Spanien müssen zur Kentniss genommen werden.