Wirtschaftsrechtliche Auswirkungen des neues spanisches Zivilprozessgesetz (LEC)

Zum 08.01.2001 ist das neue spanische Zivilprozessgesetz (Ley de enjuiciamiento civil, LEC) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Gesetzesänderung eine Anpassung der noch aus dem Jahr 1881 stammenden prozessrechtlichen Vorschriften an die geänderten Anforderungen der Praxis des 21. Jahrhunderts. Die Reform hat zahlreiche Auswirkungen auf verschiedene Bereiche des spanischen Handels- und Wirtschaftsrechts, die im Rahmen dieser Ausarbeitung dargelegt werden sollen. So wurden z.B. im Rahmen des Wettbewerbsrechts und des Rechts zum gewerblichen Rechtsschutz die prozessualen Normen vollkommen umstrukturiert und zeitgemäße Kriterien, wie zum Beispiel die sogenannte Sammelklage (legitimación de grupos), das Mahnverfahren oder das Spezialverfahren zur Wechselvollstreckung eingeführt. Die wesentlichen Aspekte, die in der wirtschaftsrechtlichen Praxis Bedeutung haben, sollen im Folgenden dargelegt werden.

Verfahrensarten und vorläufiger Rechtsschutz

Verfahrensart

Im Rahmen des zivilprozessrechtlichen Erkenntnisverfahrens werden die Verfahrensarten auf das mündliche (verbal) und das ordentliche (ordinario) Verfahren beschränkt. An Bedeutung gewinnt das mündliche Verfahren für alle Streitfälle bis 500.000 Pts, das bisher nur in Ausnahmefällen einschlägig war. Mit der Reform wird damit nicht mehr zwischen einem höheren (mayor) und einem niedrigeren (menor) Streitwert (cuantia) zur Beurteilung der Verfahrensart unterschieden.

In dem nunmehr für alle Streitigkeiten über 500.000 Pts einheitlichen Verfahren wird das Schwergewicht auf die mündliche Verhandlung, einschließlich der Beweiswürdigung gelegt, leider aber wie bisher die insbesondere bei komplexen Sachverhalten problematischen engen Fristen (20 Tage für Klagebeantwortung) sowie das Erfordernis, alle Dokumente im Original vorzulegen, beibehalten. Neu ist, dass auch im ordentlichen Verfahren entgegen der bisherigen Regelung der mündlichen Verhandlung der Vorrang gegeben wird.

Für das sogenannte mündliche Verfahren besteht kein Anwaltszwang bis zu einem Streitwert von 150.000 Ptas.

Vorläufige Vollstreckung

Die Vorschriften zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (ejecución provisional) sind in dem neuen LEC in den Artikeln 524 ff. geregelt. Grundsätzlich sind jetzt alle Urteile ohne Stellung einer Sicherheit durch den betreibenden Gläubiger vorläufig vollstreckbar. Ausgenommen sind gemäß Art 525 LEC Entscheidungen in Familiensachen, bei Willenserklärungen und bei Forderungen über gewerbliches Eigentum. Noch nicht rechtskräftige ausländische Gerichtsentscheidungen dürfen in Spanien ebenfalls nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Gemäß Art. 526 Abs. 2 LEC erfolgt der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Regelfall, ohne dass der betreibende Gläubiger zur Erbringung einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist.

Der Anspruchsgegner hat nur beschränkte Einredemöglichkeiten und kann im Fall des Antrages auf Einstellung der vorläufigen Vollstreckung zur Stellung einer Garantie verpflichtet werden.

Vorläufiger Rechtsschutz

Die Neufassung des LEC hat ein einheitliches Regelungswerk für den vorläufigen Rechtsschutz (Medidas Cautelares) geschaffen. Die allgemein gültigen Regelungen sind nunmehr in Abschnitt VI des Buches III, Art. 721 – 747 LEC zusammengefasst. Geregelt werden dort unter anderem die grundsätzlichen Voraussetzungen, der Verfahrensablauf und die Rahmenbedingungen für eventuelle Rechtsmittel gegen die vorläufigen Maßnahmen. Darüber hinaus wird auch die Änderung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen generell normiert.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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