Das Recht der Gesellschafter in Spanien auf Austritt wegen Nichtauszahlung von Dividenden

In Artikel 93 a) des Spanischen Gesetzes über die Kapitalgesellschaften (GKG) ist ausdrücklich das Recht der Gesellschafter auf Teilhabe an Gewinnen der Gesellschaft anerkannt. Dieses Recht ist jedoch kein Automatismus, da zuerst in der Generalversammlung der Gesellschafter darüber entschieden wird, ob Gewinne zur Bildung einer freiwilligen Reserve verwendet werden, oder ob sie unter den Gesellschaftern auszuschütten sind.

Diese Frage der Verteilung von Gewinnen ist regelmäßig einer der größten Konfliktherde unter Gesellschaftern.

Das Gesetz 25/2011 reformiert das GKG dahingehend, dass ein neuer Artikel 348 bis eingeführt wird, welcher Gesellschaftern von nicht börsennotierter AGs, GmbHs und KGs auf Aktien ein Recht auf Austritt einräumt für den Fall, dass nicht die Mindestdividende (also ein Drittel der Gewinnes eines Geschäftsjahres) ausbezahlt wird. Die Effekte der Reform werden erstmals in den ersten Monaten des Jahres 2012 zu spüren sein, wenn die Jahresabschlüsse des Jahres 2011 von den Gesellschafterversammlungen angenommen werden.

Das genannte Recht auf Austritt wird ab dem fünften Geschäftsjahr ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eingeräumt und muss innerhalb eines Monats ab der Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung der Gesellschafter abgehalten werden. Das Recht auf Austritt steht dem Gesellschafter zu, der, als Minderheit, für eine Aufteilung des Gewinns gestimmt hat.

Wenn das Recht von einem Gesellschafter ausgeübt wird, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, diesem Gesellschafter den Wert seiner Gesellschaftsanteile zu einem angemessenen Preis zurückzuerstatten. Sollte keine Einigung darüber erzielt werden können, welcher Preis angemessen ist, wird dieser durch einen Wirtschaftsprüfer festgestellt werden, der vom Handelsregister auf Antrag der Gesellschaft oder einen der Gesellschafter bestimmt wird.

Obschon die neue Regelung nicht näher bestimmt, welches die Bemessungsgrundlage für den jeweils aufteilbaren Betrag sein soll, ist naheliegend zu folgern, dass nur die Gewinne aus den normalen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft, nicht jedoch die aussergewöhnlichen Ergebnisse, die Wertzuwächse in der Buchhaltung oder die Reserven aus Restukturierungen.

Trotzdem können aus dem neuen Artikel Zweifelsfälle erwachsen, unter denen folgende hervorzuheben sind:

Verwehrung des Rechts auf Austritt

Ist es möglich, dass einem Gesellschafter das Recht auf Austritt aus der Gesellschaft verwehrt wird, wenn sich die Gesellschaft in einer risikobeladenen wirtschaftlichen Situation befindet?

Diese Situation kann dann entstehen, wenn eine Ausschüttung des Gewinns die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würde. Der Gesellschafter, der als Abweichler für die Ausschüttung des Gewinns ist, muss trotzdem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben handeln. Sollte somit eine Ausübung des Rechts durch den Gesellschafter missbräuchlich sein, kann die Gesellschaft das Recht auf Austritt verweigern.

Ist es möglich, dass die Gesellschaftssatzung dieses Recht ausschließt?

Eine solche Klausel müsste stets per einstimmigem Gesellschafterbeschluss aufgenommen werden. Eine Nichtausschüttung des Gewinns der Gesellschaft würde aber gegen die Grundprinzipien der Kapitalgesellschaften verstoßen. Eine solche Klausel könnte aber beispielsweise eine Mindestdividende festlegen, die in jedem Fall auszuschütten wäre, die aber weniger als ein Drittel des Gewinns des Geschäftsjahres beträgt.

Ebenso könnte in dieser Klausel festgelegt werden, dass in manchen Fällen eines Liquiditätsengpasses oder wenn Investitionen finanziert werden müssen, auf die Ausschüttung einer Dividende verzichtet wird.

Hinweise zur Vermeidung von Konflikten

Um diese möglichen Konfliktfelder im Vorhinein zu vermeiden, ist es ratsam folgende Hinweise zu berücksichtigen:

  • Den in der Satzung festgelegten Gesellschaftszweck zu überprüfen und den Gesellschaftszweck soweit wie möglich auf die Aktivitäten der Gesellschaft anzupassen. Der Gesellschaftszweck ist ausschlaggebend für die Gewinne, die auszuschütten sind
  • In die Gesellschaftssatzung eindeutige Regeln aufzunehmen, welche die Ausschüttung der Ergebnisse bzw. Gewinne unter den Gesellschaftern regeln
  • Die Schiedsgerichtsbarkeit für die Lösung von Konflikten zu wählen und somit den Schiedsrichter zum über den auszuschüttenden Betrag entscheiden zu lassen

Der Hauptzweck der neuen Regelung ist die Sicherung der Rechte der Minderheitsgesellschafter zu sichern. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Ausübung der Rechte dieser Regelung direkten Einfluss auf die Gesellschaft haben kann und möglicherweise schwerwiegende Situationen zur Folge haben kann, die hätten verhindert werden können, wenn das Interesse der Gesellschaft über das Interesse der Minderheitsgesellschafter gestellt worden wäre.

Leyre Barragán 

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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