Definition und Verpflichtungen des Bauträgers in Spanien

Definition des Bauträgers

Bis zum Erlass des spanischen Bauordnungsgesetzes (Ley de Ordenación de Edificación, LOE im folgenden BauOG) war die Figur des Bauträgers im spanischen Rechtssystem nicht einheitlich definiert.

Aus diesem Grund hat der spanische Oberste Gerichtshof in verschiedenen Urteilen die Merkmale festgelegt, die letztendlich den Bauträger definieren. Die Figur wurde in einem Urteil definiert als diejenige Person die im Mittelpunkt der gesamten Bautätigkeit steht (…) aufgrund ihrer Funktionen der Planung, Koordination, Organisation und Finanzierung (…) ihre Tätigkeit professioneller wird (1). Ein anderes Urteil hat bestimmt, dass der Bauträger diejenige natürliche oder juristische Person ist, die unternehmerisch organisiert eine Aktivität entwickelt, die darauf abzielt, den Bau von Gebäuden zu fördern, um einen wirtschaftliche Nutzen zu erzielen (2).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Bauträger der betroffenen Grundstückseigentümer ist. Es genügt, dass er auf dem Grundstück über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Bautätigkeit einzusetzen.

Nach Artikel 9.1 des BauOGs ist der Bauträger definiert als jede Person, natürlich oder juristischer, öffentlich oder privater Natur, die individuell oder kollektiv entscheidet, fördert und finanziert mit eigenen oder fremden Mitteln das Bauwerk für sich oder für deren späteren Verkauf, Übertragung oder Abtretung an Dritte.

Unter der zuvor beschriebenen Definition wird eine Person als Bauträger angesehen, wenn sie:

  • Einen entscheidenden Einfluss auf den Bauprozess hat
  • Die Bauarbeiten zum Verkauf, Übertragung, oder Abtretung an Dritte bestimmt sind.

Verpflichtungen des Bauträgers

Nach Artikel 9.2 des BauOGs sind die Verpflichtungen des Bauträgers folgende:

  • Über die Befugnis oder das Recht auf dem Grundstück zu bauen zu verfügen
  • Alle Unterlagen und Informationen für die Ausarbeitung des Bauprojekts vorzulegen
  • Die erforderlichen Lizenzen und Verwaltungsgenehmigungen zu haben sowie die Unterzeichnung des Bauarbeitsprotokolls
  • Versicherung gemäß Artikel 19 des BauOG
  • Dem Käufer die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Das BauOG besagt in den Artikel 17 bis 19, dass die zivilrechtliche Haftung der verschiedenen Bauagenten für materielle Schäden am Gebäude persönlich und individuell ist, sie gilt für die eigenen Handlungen als auch für Handlungen Dritter.

 

(1) Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 6075/1991, vom 20. September 1991
(2) Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs 3775/1996, vom 3. Mai 1996

Laura Coursimault, Felipe Pfeiffer & Nicolás Melchior

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Nicolás Melchior hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Handelsverträge, IKT-Recht und Immobilienrecht in Spanien spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch, Englisch und Französisch. Bitte zögern Sie nicht Nicolás Melchior zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.