Der ausländische Gläubiger im Insolvenzverfahren in Spanien (3): Aufhebung von Verträgen

Das spanische Insolvenzrecht legt fest, dass die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit in der Regel nicht automatisch die vorzeitige Aufhebung eines Vertrags zur Folge hat. Das bedeutet, dass weiterhin der allgemeine Grundsatz der Rechtsgültigkeit von Verträgen gilt. Alle Klauseln, die Beendigung oder das Erlöschen eines Vertrags durch die bloße Erklärung der Zahlungsunfähigkeit vorsehen, gelten im Einklang mit der Nichtunterbrechung der Geschäfts- oder Berufstätigkeit der insolventen Partei als nicht vereinbart.

Ausstehende Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen

Gegenseitige Verpflichtungen sind solche, bei denen jede Partei sowohl Gläubiger als auch Schuldner einer oder mehrerer gegenseitiger Verpflichtungen ist, wobei folgende Fälle zu unterscheiden sind:

Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch eine der Vertragsparteien

Es handelt sich um Fälle, in denen eine der Parteien ihre gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, während die teilweise oder vollständige Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der anderen Partei noch aussteht.

Die spanischen Vorschriften sehen vor, dass diese Forderung bzw. diese Schuld in die Insolvenzmasse bzw. in die Verbindlichkeiten des Insolvenzverfahrens einbezogen wird.

Verträge mit beiderseitigen Verpflichtungen, die von beiden Parteien zu erfüllen sind

Diese Situation tritt im Allgemeinen bei Verträgen auf, bei denen keine der beiden Parteien ihre Verpflichtungen bisher erfüllt hat, bei denen eine Teilerfüllung erfolgt ist oder bei Verträgen mit sukzessiver Leistungserbringung.

Die spanische Insolvenzordnung legt hinsichtlich dieser Verträge fest, dass die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit die Gültigkeit der Verträge (an sich) nicht berührt; jede der Parteien muss weiterhin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Die Verpflichtungen der insolventen Partei werden der Insolvenzmasse zugerechnet.

Ausnahmen

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen oder Sonderfällen, in denen das spanische Insolvenzrecht vorsieht, dass eine einseitige Aufhebung des Vertrags oder die Anwendung von Vorschriften, die eine Beendigung des Vertrags infolge der Insolvenzerklärung vorsehen oder zulassen, möglich ist. Nach der Doktrin handelt es sich dabei beispielsweise um Verwaltungsverträge, Agenturverträge, Versicherungsverträge oder Mandatsverträge.

Die neuen Rechtsvorschriften beziehen sich jedoch nicht auf die Befugnis zur Aufhebung des Vertrags in einem Insolvenzverfahren in Bezug auf Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch beide Parteien, es sei denn, es handelt sich um Vertragsverletzungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

In diesem Sinne wird unterschieden zwischen:

  • Nichterfüllung vor der Insolvenzerklärung (bei einem Sukzessivvertrag ist eine Aufhebung möglich, bei einem Einzelvertrag nicht).
  • Nichterfüllung nach Erklärung der Zahlungsunfähigkeit (Aufhebung möglich), rückwirkend, d. h. ab Vertragsabschluss (außer bei Sukzessivverträgen).

José María Mesa & Rosario Rodríguez

Wenn Sie noch Fragen über die Aufhebung von Verträgen im Insolvenzverfahren in Spanien haben,

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

José María Mesa hat Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre studiert und ist auf Handelsverträge, Gesellschaftsrecht sowie Mergers & Acquisitions spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht José María Mesa zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.