Der Vertreter des Geschäftsführers einer juristischen Person kann nicht tatsächlicher Geschäftsführer sein

Als tatsächlicher Geschäftsführer in Spanien gelten all diejenigen Personen, die de facto die Funktionen dieses Amtes ausüben, ohne dass sie formell zum Geschäftsführer ernannt wurden. Das heißt, all diejenigen Personen, die eine Führungsaufgaben ausüben, ohne dass ihnen das Amt des Geschäftsführers verliehen wurde.

Die natürliche Person, Vertreter des Geschäftsführers der juristischen Person

Laut dem Obersten Gerichtshof können im Zusammenhang mit der Figur des tatsächlichen Geschäftsführers natürliche Personen, die den Geschäftsführer der juristischen Person vertreten, aufgrund der Natur ihres Amtes nicht als tatsächlicher Geschäftsführer angesehen werden. In diesem Sinne erklärte der Oberste Gerichtshof in seinem Gerichtsurteil 104/2018 vom 1. März Folgendes:

…definitionsgemäß können natürliche Personen, die die Geschäftsführer von juristischen Personen von Gesellschaften vertreten, nicht als tatsächliche Geschäftsführer eingestuft werden, denn genauer gesagt entwickeln sie die Funktionen ihres Amtes entsprechend einer Darstellung, die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen ist.

Es muss berücksichtigt werden, dass Artikel 212 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften ausdrücklich festlegt, dass wenn eine juristische Person Geschäftsführer ist, diese eine natürliche Person für die dauerhafte Ausübung der Funktionen dieses Amtes bestimmen muss.

Diese natürliche Person, welche für die dauerhafte Ausübung der Funktionen der Position des Geschäftsführers einer juristischen Person bestimmt ist, muss:

  • Den festgelegten, rechtlichen Anforderungen entsprechen, um das Amt des Geschäftsführers auszuüben
  • Den gleichen Pflichten unterworfen sein und solidarisch mit der verwalteten juristischen Person haften.

Hervorzuheben ist, dass die natürliche, geschäftsführende Person ein echter, berechtigter Geschäftsführer ist und kein tatsächlicher Geschäftsführer, gerade wegen der rechtlichen Vorschriften, auf die Bezug genommen wird.

Lara Gutiérrez & José María Mesa

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu Verstehen

José María Mesa hat Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre studiert und ist auf Handelsverträge, Gesellschaftsrecht sowie Mergers & Acquisitions spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht José María Mesa zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.