Am 1. Juli 2022 tritt die EU-Verordnung 2020/1784 über die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke mittels eines dezentralen und sicheren IT-Systems in Kraft.
Die COVID-19-Pandemie hat die Notwendigkeit einer weiteren Digitalisierung und Interoperabilität der Justiz in Europa deutlich gemacht. Die EU-Verordnung 2020/1784 ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung.
Inhalt der Verordnung
Die EU-Verordnung 2020/1784 in ihrer dritten Fassung überarbeitet und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und ihre nachfolgenden Änderungen, mit Ausnahme der Artikel 4 und 6.
Ziele der Verordnung 2020/1784
- Digitalisierung der Übertragung, Zustellung und Übermittlung verschiedener gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten
- Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Dokumente, um die Rechte der verschiedenen Empfänger zu wahren und die persönlichen Daten und die Privatsphäre zu schützen.
Die Verordnung 2020/1784 gilt nicht für Steuer-, Zoll- und Verwaltungsangelegenheiten.
Operationalisierung der Verordnung
Wie werden Dokumente zwischen zwei Stellen übermittelt?
- Mit Hilfe eines dezentralen, zuverlässigen und sicheren IT-Systems (wie e-CODEX, das derzeit überarbeitet wird).
Wie werden die Schriftstücke den Empfängern zugestellt?
- Über Empfangsstellen: Behörden, zuständige öffentliche Bedienstete, die für die Entgegennahme von Dokumenten zuständig sind
- Über Übermittlungsstellen: Behörden, zuständige öffentliche Bedienstete, die für die Übermittlung der Dokumente zuständig sind
Die EU-Länder benennen ihre Übermittlungsstellen und ihre Empfangsstellen und müssen Folgendes erfüllen:
- Übermittlung aller Informationen über die benannten Stellen an die Europäische Kommission
- Wählen einer zentralen Stelle, die zuständig ist für:
- Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Übermittlungsstellen
- Übergabe der Anträge an die zuständige Empfangsstelle in Ausnahmesituationen
- Übernahme der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die Installation der verwendeten nationalen IT-Systeme.
Verfahren für die Übermittlung, Zustellung und Übermittlung
- Die gerichtlichen Schriftstücke werden direkt zwischen den Agenturen übermittelt, wobei das Formblatt A in Anhang I in einer der Amtssprachen der EU beigefügt wird.
- Die Empfangsstellen müssen folgende Aufgaben erfüllen:
- Benachrichtigung der Übermittlungsstelle über den Eingang des Schriftstücks im dezentralen EDV-System unter Verwendung des Formblatts D in Anhang I oder auf andere Weise
- Benachrichtigung der Übermittlungsstelle über möglicherweise fehlende Informationen
- Zustellung oder Übermittlung des Schriftstücks an den Adressaten innerhalb eines Monats
- Unterrichten Sie die Übermittlungsstelle über die Zustellung oder die Verweigerung der Zustellung durch den Empfänger.
Die Adressaten können das Schriftstück ablehnen, wenn:
- Sie nicht in einer Sprache verfasst ist, die er oder sie versteht
- Sie nicht der Amtssprache ihres Landes oder einer der Sprachen entspricht, die sie angegeben haben, dass sie sie akzeptieren können (gegebenenfalls mit einer Übersetzung in eine Sprache, die sie verstehen).
Sie können dies zum Zeitpunkt der Anmeldung oder der Übertragung oder innerhalb von zwei Wochen durch eine schriftliche Erklärung tun.
Obwohl die Kosten für die Zustellung von amtlichen Schriftstücken oder Bescheiden im Allgemeinen nicht vom Antragsteller zu tragen sind, wird eine einheitliche, auf nationaler Ebene festgelegte Pauschalgebühr für die Intervention von folgenden festgelegt:
- Ein Gerichtsvollzieher oder eine rechtskundige Person
- Eine besondere Art der Dienstleistung
Lisa Ringer & Sophia Koumis
Quellen:
La Ley al día | Lexaprency |
Boe | Lex Europa |
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