Der Konkursverwalter im Insolvenzverfahren in Spanien

Vor einer allgemeinen Insolvenz sollte das Verwaltungsorgan das Konkursverfahren eröffnen. Wenn es nicht möglich sein sollte, die Insolvenz  zu umgehen, sollte zumindest die bestehende Schuld neu ausgehandelt werden.

Im vorliegenden Artikel wird in verkürzter Form dargestellt, welches die Obliegenheiten und welches die Haftungsrisiken sind, die dem Amt des Verwalters während des Konkurses innewohnen. Es ist bekannt, dass die Verwalter mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers und gesetzlichen Vertreters agieren sollen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten erzeugt  sowohl eine Haftung gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern, welche sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Natur sein kann.

Die Insolvenzlage: Verpflichtungen des Verwaltungsorgans

Der Gläubigerkonkurs kann zum einen freiwillig eingeleitet werden, wenn der Antrag von der Schuldnergesellschaft gestellt wird, oder zwingend (Konkurs auf Antrag der Gläubiger), wenn der Antrag durch andere gestellt wird. Im ersten Fall kann sich die Gesellschaft die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen erhalten, obwohl sie dem Konkursverwalter unterworfen ist.

Im Fall des zwingenden Konkurses auf Antrag der Gläubiger wird die Wahrnehmung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse durch den Schuldner über sein Vermögen aufgehoben und durch Konkursverwalter ersetzt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass, um mit der Kontrolle der Gesellschaft und ihrem Vermögen fortzufahren, der oder die Verwalter der Schuldnergesellschaft die Anmeldung eines freiwilligen Konkurses überwachen sollen.

Eine der ersten Aufgaben des Verwalters ist es daher, die Konkurserklärung zu beantragen und das entsprechende Verfahren einzuleiten.

Um den Konkurs einzuleiten, muss Zahlungsunfähigkeit bestehen, d.h. der Schuldner – in diesem Fall eine Gesellschaft – kann seine Verbindlichkeiten nicht mehr regelmäβig bzw. rechtzeitig erfüllen. Als Konsequenz sollten der oder die Verwalter sich über den Moment bewusst sein, in welchem besagte Situation eintritt, um die Konkurserklärung innerhalb der folgenden zwei Monate ab dem Datum beantragen zu können, an dem die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Was das Kennen der Insolvenzlage betrifft, ordnet das Gesetz eine Vermutung an, die widerlegbar ist (iuris tantum). Bei Vorliegen einer der folgenden Umstände wird vermutet, dass die Gesellschaft die Insolvenzlage kannte:

  • Allgemeine Zahlungseinstellung von Verbindlichkeiten
  • Bestehen von Pfändungen, die allgemein das Vermögen betreffen
  • Verheimlichung oder hastige oder ruinöse Veräuβerung von Vermögenswerten
  • Nichterfüllung einiger der folgenden Verpflichtungen: Steuer- und Sozialversicherungsabgaben bzw; Löhne und Abfindungen oder Ähnliches in einem Zeitraum von drei Monaten

Demnach muss sich der Verwalter der Insolvenzlage bewusst sein, um den Konkurs einzuleiten

Ist das Konkursverfahren einmal eingeleitet, haben der oder die Verwalter die Pflicht, persönlich vor dem zuständigen Handelsgericht sowie vor der Konkursverwaltung so oft zu erscheinen, wie es erforderlich ist, um bei allem Notwendigen mitzuwirken und zu informieren. Das heiβt, es besteht eine Pflicht der Zusammenarbeit und der Information vor dem Richter und dem Verwaltungsorgan des Konkurses, welche der Geschäftsführer der Gesellschaft erfüllen muss. Diese Verpflichtung setzt sich ihrerseits aus einem Gebot und einem Verbot zusammen. Das Gebot besteht in der Pflicht des persönlichen Erscheinens, Verbot darin, dass bis zur gerichtlichen Billigung der Vereinbarung oder der Eröffnung der Abwicklung die Güter oder Rechte, die das Aktivvermögen bzw. die Konkursmasse bilden, nicht ohne Zustimmung durch den Richter veräuβert oder belastet werden können. Von diesem Verbot werden allerdings ausdrücklich Verfügungshandlungen ausgenommen, die der Fortführung der Berufs- oder Geschäftstätigkeit des Schuldners innewohnen.

Es ist zu bedenken, dass die Berufs- oder Geschäftstätigkeit trotz der Konkursanmeldung normal weitergeht. Jedoch werden in bestimmten Fällen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Gesellschaft und damit auch des Verwaltungsorgans aufgehoben. Es obliegt dann der Konkursverwaltung, die notwendigen Maβnahmen zu ergreifen, um mit besagter Tätigkeit fortzufahren.

Eine weitere Verpflichtung, die den Verwaltern obliegt, besteht darin, der Konkursverwaltung die Geschäftsbücher sowie alle anderen Dokumente und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Vermögenssituation der Berufs- oder Geschäftstätigkeit  stehen, zu überlassen.

Auβerdem besteht die Verpflichtung fort, den Jahresabschluss zu erstellen und zu prüfen, obwohl die Konkursgesellschaft von der Prüfung der Jahresabschlüsse während sie von der Konkursverwaltung abhängig ist, freigestellt ist. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Konkursgesellschaft ihre eigenen börsennotierten Wertpapiere hat oder der öffentlichen Kontrolle durch die Spanische Staatsbank, die Direktion für Versicherung und Pensionsfonds oder die Spanische Börsenaufsichtsbehörde unterliegt.

Die Folge ist, dass die Aufstellung der Jahresabschlüsse während der Dauer des Konkursverfahrens den Verwaltern obliegt.

Auswirkungen der Konkurserklärung auf die Verwalter

Die Konkurserklärung bedeutet nicht das Ende oder die Unterbrechung der Tätigkeit der Organe der Gesellschaft, es sei denn, dass durch sie die Abwicklungsphase eingeleitet wird. In diesem Fall wird notwendigerweise das Ende der Verwalter oder Liquidatoren und der übrigen Organe der Gesellschaft hervorgerufen. Somit verläuft grundsätzlich die Konkurserklärung bzw. das Eingreifen bzw. die Aberkennung von Verwaltungs- und Verfügungsfähigkeiten.

Die Konkursverwalter haben in den Sitzungen der Kollegialorgane ein Assistenz- und Stimmrecht.

Sowohl die Schuldnergesellschaft als auch die Konkursverwalter erhalten Aktivlegitimation, um auf die Verwalter, Abwickler oder Wirtschaftsprüfer einwirken zu können, die Haftungsklagen zu erheben, die die Gesetze  in diesem letzten Fall ohne das Erfordernis einer vorherigen Absprache der Gesellschafterversammlung gewähren. Das Konkursgericht beschlieβt über besagte Handlungen.

Ebenso kann der Konkursrichter – von Amts wegen oder auf Gesuch der Konkursverwaltung – die Pfändung von Gütern und Rechten der Verwalter oder Abwickler anordnen. Auch von denen, die diese Rechtsstellung in den zwei letzten Jahren vor der Konkurserklärung innehatten, wenn, der Konkurs als selbst verschuldet qualifiziert anzusehen und das Aktivvermögen nicht ausreichend ist, um die Schulden zu decken. Der Richter wird die Pfändungsmasse auf Anfrage des Interessenten bewilligen, die durch eine Garantie einer Kreditanstalt ersetzt werden kann.

Die Vornahme von Handlungen durch den Konkursschuldner ist zudem auch durch die Konkursverwaltung beschränkt.

Auswirkungen der Abwicklung

Die Abwicklung führt dazu, dass die Ausübung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse in dieser Zeit nicht anerkannt werden. Die gerichtliche Entscheidung, die die Abwicklungsphase eröffnet, enthält die Bekundung der Auflösung, falls diese nicht schon beschlossen ist, und auf jeden Fall die Beendigung durch die Verwalter oder Abwickler, die durch die Konkursverwaltung ersetzt werden, damit eine Übereinstimmung mit dem, was das Gesetz festlegt, gegeben ist. Die Eröffnung der Abwicklung erzeugt die vorzeitige Fälligkeit der gestundeten Konkursforderungen und wandelt die Forderungen in Geld um, die in anderen Leistungen bestehen. Danach sollte die Konkursverwaltung eine Übersicht für die Verwirklichung der Güter und Rechte, die die Aktivmasse des Konkurses bilden, präsentieren. Dieser Überblick wird der Geschäftsstelle des Gerichts und der Schuldgesellschaft vorgezeigt, so dass die Verwalter und die Konkursschuldner Anmerkungen oder Abänderungsvorschläge anbringen können.

Die Bewertung des Konkurses und die Verantwortung der Verwalter

Der Hauptbereich der Verantwortung der Gesellschaftsverwalter beschränkt sich auf die Bewertung des Konkurses. Der Konkurs kann als zufällig oder selbst verschuldet eingestuft werden. Diese Einstufung besteht jedoch nur unter bestimmten Umständen und konkret:

  • Wenn man einer Übereinkunft zustimmt, die für alle Gläubiger oder für einzelne von ihnen einen Erlass von mehr als einem Drittel des Betrages ihrer Forderungen oder eine höhere Erwartung auf drei Jahren festlegt
  • In allen Fällen der Eröffnung der Abwicklung

Folglich wäre es möglich, die Einstufung zu umgehen, wofür es erforderlich wäre, einen Kompromiss in Form einer Übereinkunft zu erzielen, in welcher der Erlass nicht höher als 33 % wäre und die Erwartung nicht über drei Jahre hinausgeht.

Wenn der Bericht der Konkursverwaltung und das Gutachten, welches ggf. von der Staatsanwaltschaft ausgegeben wurde, darin übereinstimmen, den Konkurs als zufällig einzustufen, ordnet der Richter ohne weitere Zwischenschritte die Einstellung des Verfahrens mittels Beschluss an, wogegen kein Einspruch eingelegt werden kann.

Fall der Konkurs als selbst verschuldet eingestuft wird, wird dem Schuldner in einem Zeitraum von zehn Tagen Gehör gewährt und dann angeordnet alle Personen vorzuladen, die durch den Konkurs betroffen sind, damit sie innerhalb von fünf Tagen in der Abteilung erscheinen, falls dies nicht schon vorzeitig erfolgt ist. Der Schuldner oder die Erschienenen können Einspruch einlegen, der auf gleichem Rechtsweg wie der Konkurs bearbeitet wird. Sollten mehrere Einsprüche eingelegt worden sein, werden diese einheitlich beschieden.

Die Gründe für die Einstufung des Konkurses als selbst verschuldet basieren auf einem subjektiven Element, Vorsatz oder Schuld, bzw. objektiven Umständen. Der Konkurs wird in dem Fall als selbst verschuldet qualifiziert, in welchem er zwischen Vorsatz und schwerer Schuld der rechtlichen oder tatsächlichen Verwalter oder Abwickler liegt, die den Zustand der Insolvenz hervorgerufen oder gesteigert haben. Dies weist daher auf einen vielschichtigen subjektiven Aspekt hin, der rechtlich abwägt, welches der Wille des Verwalters ist.

Dagegen gibt es eine Auflistung von Gründen, die auf folgenden objektiven Umständen basieren:

  • Nichterfüllung der Verpflichtung der Buchführung, doppelten Buchführung oder erhebliche Unregelmäßigkeiten
  • Gravierende Ungenauigkeiten in den Unterlagen oder falsche Unterlagen, die mit dem Konkurs einhergehen
  • Eröffnung der Abwicklung von Amts wegen
  • Beiseiteschaffen der gesamten Güter oder eines Teils durch den Schuldner zu Ungunsten der Gläubiger oder eine Handlung, die die Effektivität einer Pfändung verzögert, erschwert oder hemmt
  • Veruntreuung des Vermögens des Schuldners von Gütern oder Rechten in den zwei vorangegangenen Jahren
  • Vorspiegelung von Scheinvermögen vor der Konkurserklärung

Das Urteil, das den Konkurs als selbst verschuldet einstuft, begründet diese Qualifizierung und enthält außerdem die folgenden Ausführungen:

  • Die Personen sind durch diese Einstufung, ebenso wie die besagten Gehilfen betroffen. Wenn eine der Personen als Verwalter oder Abwickler betroffen wäre, sollte das Urteil die Zurechnung von besagter Voraussetzung veranlassen oder der Grund sein, weswegen der Verwalter oder Abwickler herangezogen werden
  • Die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten der besagten Personen, um fremde Güter während eines Zeitraums von 2 bis 15 Jahren zu verwalten, ebenso um jede Person während der gleichen Zeit zu vertreten. In jedem Fall wird das Urteil die Strafe im Verhältnis zu den Umständen und den Schaden anpassen
  • Der Verlust jeglicher Rechte oder des Vermögens, den besagte Personen als Konkursgläubiger hatten, und die Verurteilung, die Güter oder Rechte zurückzuerstatten, die sie widerrechtlich vom Vermögen des Schuldners oder von der Aktivmasse erhalten haben, ebenso wie einen Ausleich für den erlitten Schaden

Auβerdem bringt es die besagte Einstufung als selbst verschuldet mit sich, dass die Verwalter oder Abwickler der Konkursgesellschaft von ihren Ämtern entbunden werden. Falls die Beendigung die Vorgehensweise des Verwaltungsorgans oder der Abwickler hemmt, ruft die Konkursverwaltung die Gesellschafterversammlung zusammen, um neue Ämter zu bestellen.

Anderseits ist es wichtig zu berücksichtigen, dass das spanische Konkursgesetz (Ley Concursal) auch die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen vorbeugenden Pfändung von Gütern der Verwalter vorsieht. Der Konkursrichter kann, von Amts wegen oder auf Gesuch der Konkursverwaltung, die Pfändung der Güter und Rechte der Verwalter oder Abwickler anordnen und von denen, die die Bedingung in den zwei vorangegangenen Jahren der Konkurserklärung erfüllt haben, als von den Handlungen begründete Möglichkeiten resultierten, wonach der Konkurs als selbst verschuldet einzustufen ist und die Aktivmasse nicht ausreicht, um alle Schulden abzudecken. Der Richter wird jeweils die Pfändung bewilligen, die auf Antrag des Betroffenen durch die Bürgschaft einer Kreditanstalt ersetzt werden kann.

Schlussfolgerungen

Das aktuelle Ley Concursal verschärft die Haftungsregelungen der Geschäftsführer weshalb auf qualifizierte Fachleute zurückgegriffen werden sollte. Die Ausübung der Geschäftsführung bezieht sich nicht nur auf Buchführung und Verwaltung, sondern auch auf die Rechtmäβigkeit von Vereinbarungen und die Rechtmäβigkeit der Geschäftstätigkeit.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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