Restrukturierungspläne in Spanien: Schlüssel zur Konkursreform

Die von der Europäischen Union eingeräumte Frist zur Umsetzung der innovativen Richtlinie 2019/1023 über den präventiven Restrukturierungsrahmen im Bereich der Insolvenz und zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzentwurfs zur Reform der konsolidierten Fassung des spanischen Insolvenzgesetzes läuft bald ab.

Im Großen und Ganzen lässt sich ein deutlicher Wunsch des europäischen und spanischen Gesetzgebers erkennen, Insolvenzverfahren durch Umstrukturierungspläne zu umgehen. Diese im spanischen Rechtssystem neue Figur verfügt angesichts der unklaren und schwierigen wirtschaftlichen Zukunft, die die westliche Welt bedrückt, und die durch den Krieg in der Ukraine und eine rasant steigende und unaufhaltsame Inflation belastet wird, über die notwendigen Instrumente.

Die wichtigsten Neuerungen der Richtlinie und des Gesetzentwurfs werden im Folgenden erläutert.

Was ist neu in der Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 über Restrukturierung und Insolvenz?

  • Der Antragsteller des Umstrukturierungsplans darf die betroffenen und nicht betroffenen Parteien bestimmen. Infolgedessen werden nur die Stimmrechte der betroffenen Parteien respektiert, und jeder Ausschluss von der Abstimmung muss begründet werden (Artikel 8 Absatz 1 und 9 Absatz 2 DE 2019/1023).
  • Der Schuldner teilt die Gläubiger in verschiedene Klassen ein. Für jede Gläubigerklasse findet eine gesonderte Abstimmung statt. Auf diese Weise werden die Gegner des Restrukturierungsplans isoliert und die Auswirkungen ihrer Ablehnung abgeschwächt (Artikel 9.4 DE 2019/1023)
  • Um missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen, erlaubt die Richtlinie, dass die gerichtliche oder administrative Kontrolle den Restrukturierungsplan bestätigt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind (…), auch wenn nicht alle Stimmrechtsgruppen zugestimmt haben. Die Annahme durch eine Minderheit von Gruppen und in bestimmten Fällen durch eine einzige Gruppe ist zulässig. Dies wird in der Lehre als klassenübergreifender Cramdown bezeichnet und die Richtlinie nennt dieses Instrument Zwangsumschuldung (Artikel 11 DE 2019/1023).
  • Die Richtlinie stärkt die Interessen der Gläubiger als Ausgleich zu den bisherigen Maßnahmen, indem sie eine Parität der Gläubiger mit einer Interessengemeinschaft herstellt. Sie sieht auch die Möglichkeit vor, den Restrukturierungsplan abzulehnen, wenn er nicht dazu dient, die Lebensfähigkeit des Unternehmens zu sichern oder die Insolvenz des Schuldners zu vermeiden.
  • Mit der Richtlinie wird ein unabhängiges Gremium, der so genannte Verwalter im Bereich der Restrukturierung eingerichtet, der den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Verhandlung des Restrukturierungsplans unterstützt und berät.

Die Unterstützung ist verpflichtend, wenn:

    • der Plan von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde genehmigt werden muss
    • eine allgemeine Aussetzung der Vollstreckung vereinbart wird und die zuständige Behörde feststellt, dass die Unterstützung obligatorisch ist.
    • Bei einer Mehrheit der Gläubiger (sofern sie die Kosten tragen) oder der Schuldner dies beantragt.

Gesetzesentwurf der Reform der konsolidierten Fassung der Insolvenzordnung (TRLC)

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2019/1023 um und übernimmt einige ihrer neuen Instrumente, von denen wir folgende hervorheben wollen:

  • Um das bestehende System zu vereinfachen, ersetzt der Gesetzentwurf außergerichtliche Zahlungs- und Refinanzierungsvereinbarungen durch Restrukturierung.
  • Der Gesetzesentwurf sieht die Möglichkeit vor, Schuldnerunternehmen Restrukturierungspläne aufzuerlegen, mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sofern sich diese in einer tatsächlichen oder drohenden Insolvenz befinden.

Wir erinnern uns:

    • Ein Schuldner ist gegenwärtig zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist seine Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen und diese von den Gläubigern durchsetzbar sind.
    • Einem Schuldner droht Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird seinen Verpflichtungen nachzukommen.
  • Es werden neue Maßnahmen eingeführt, um Situationen zu bewältigen, in denen Gläubiger eine ausreichende Stimmenmehrheit haben, um die Durchführung eines Restrukturierungsplans zu blockieren. Wie die Richtlinie unterscheidet auch der Gesetzesentwurf zwischen den Gläubigern und spricht nur den Betroffenen ein Stimmrecht zu (Art. 628 Abs. 1 TRLC). Der Schuldner kann die Klassen mit bestimmten Einschränkungen bestimmen (Artikel 623 TRLC).
  • Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit vor, die Einleitungsphase des Restrukturierungsverfahrens durch die Einführung des Konzepts der Insolvenzwahrscheinlichkeit des Schuldners zu beschleunigen.
  • Im Einklang mit der Richtlinie wird die Figur des Restrukturierungsexperten eingeführt (Artikel 638, 639 und 669 TRLC). Dabei muss es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln, die über umfassende Kenntnisse in Rechts-, Wirtschafts- und Finanzfragen, sowie über umfangreiche Erfahrungen mit Restrukturierungen verfügt (Art. 674 TRLC).
  • Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen und noch ausstehender Erfüllung zu kündigen oder zu ändern. Dies gilt auch für Verträge mit Führungskräften, sofern die Beendigung oder Änderung im Interesse der Restrukturierung liegt.

Spanien hat eine Frist bis zum 17. Juli 2022, um die Richtlinie 2019/1023 über Umstrukturierung und Insolvenz umzusetzen.

Mit der Umsetzung dieser beiden Vorschriften können sich insolvente Unternehmen an einen Verhandlungsplan halten, anstatt direkt ein Insolvenzverfahren zu beantragen.

Álvaro Gómez Fernández

Wenn Sie weitere Information über Restrukturierungspläne in Spanien benötigen,

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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