Die Verwendung von Schiedsklausen in Verträgen nach spanischem Recht

Eine Schiedsklausel ist eine vertraglich vereinbarte Klausel, welche es ermöglicht, sich aus dem Vertrag ergebene Streitigkeiten der Gerichtsbarkeit der Gerichte zu entziehen und stattdessen einem oder mehreren von den Parteien bestimmten Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen. In Ermangelung einer Schiedsklausel im Vertrag können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auch nach dem Entstehen der Streitigkeit eine unabhängige Schiedsvereinbarung abschließen.

In Spanien wird die Schiedsgerichtsbarkeit durch ein spezielles Schiedsgerichtsgesetz (Ley 60/2003, de 23 de diciembre, de Arbitraje) geregelt, welches das frühere Schiedsgerichtsgesetz (Ley 36/1988, de 5 de diciembre, de Arbitraje) ersetzt und modernisiert. Das neue Schiedsgerichtsgesetz verfolgt den Zweck der Anpassung der spanischen Gesetzgebung an das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

Das für die Beilegung des Streitgegenstandes zuständige Schiedsgericht setzt sich aus von den Parteien gewählten Schiedsrichtern zusammen. Die Parteien können einen oder mehrere Schiedsrichter (ungerade Anzahl) ernennen. Gemäß Artikel 13 des Schiedsgerichtsgesetzes können nur voll geschäftsfähige, natürliche Personen als Schiedsrichter tätig sein.

Die Schiedsrichter fällen rechtskräftige Entscheidungen, welche als Urteil oder Schiedsspruch zu klassifizieren sind. Schiedssprüche sind daher vollstreckbar und können nur in den wenigen, im Schiedsgerichtsgesetz bestimmten Fällen aufgehoben werden.

Gültigkeit von Schiedsklauseln

Die Gültigkeitsvoraussetzungen von Schiedsklausel nach spanischem Recht umfassen keine besonders strengen Formvorschriften; grundsätzlich genügt beispielsweise die Schriftform (Artikel 9.3 des Schiedsgerichtsgesetzes). Die geringen Formvorschriften ermöglichen eine besondere Flexibilität bei der Abfassung und Vereinbarung von Schiedsklauseln.

Die Gültigkeit von Schiedsklauseln ist hauptsächlich auf die Vertragsfreiheit der Parteien zurückzuführen (Artikel 9.1 des Schiedsgerichtsgesetzes). Die Vertragsfreiheit erstreckt sich erstreckt sich auch auf die Wahl und Ablehnung der Schiedsrichter, den Ort und die Sprache des Schiedsverfahrens. Die Bereitschaft zweier Parteien, sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, ist weit auszulegen. So erkennt beispielsweise der Oberste Gerichtshof Madrid (Tribunal Superior de Justicia de Madrid) in seinem Urteil Nr. 17/2018 an, dass bereits die vertragliche Vereinbarung zweier Parteien, jegliche Streitigkeit, welche zwischen ihnen entstehen könnte, einem Schiedsrichter vorzulegen und erst in letzter Instanz den Gerichten von Madrid zu unterbreiten, den Willen der Parteien, auf ein Schiedsverfahren zurückzugreifen, deutlich erkennen lässt.

Im Falle von illegalen Angelegenheiten ist ein Rückgriff auf das Schiedsverfahren jedoch formell verboten.

Verwendung von Schiedsklauseln

Um die Zweckmäßigkeit der Vereinbarung einer Schiedsklausel zu beurteilen ist es hilfreich, die generellen Vor- und Nachteile einer solchen zu berücksichtigen.

Eine Vielzhal von Vorteilen:

  • Das Schiedsgerichtsverfahren ist schneller als ein übliches Gerichtsverfahren. Artikel 37.2 des Schiedsgerichtsgesetzes bestimmt eine Frist von 6 Monaten, innerhalb derer die Schiedsrichter die Urteile oder Schiedssprüche erlassen können.
  • Das Schiedsgerichtsverfahren ermöglicht es, Anfeindungen zwischen den Parteien abzubauen und ein Klima des Dialogs zu schaffen, welches in ordentlichen Gerichtsverfahren nicht immer gegeben ist. Der Rückgriff auf ein Schiedsverfahren fördert daher eine konstruktive Beziehung zwischen den Parteien.
  • Der Streit wird von Schiedsrichtern geschlichtet, welche speziell von den Parteien ernannt werden. In der Schiedsgerichtsbarkeit werden Streitigkeiten nicht von verbeamteten Richtern beurteilt, sondern von Schiedsrichtern mit spezifischen Kenntnissen und Erfahrung auf dem Gebiet der Streitigkeit.
  • Das Schiedsgerichtsverfahren zeichnet sich durch Diskretion aufgrund seiner besonderen Geheimhaltungspflichten aus. Die in Artikel 34 des Schiedsgerichtsgesetzesvorgesehene Geheimhaltungspflicht verbietet den Parteien und den Schiedsgerichtsinstitutionen die Offenlegung von Informationen über Sachverhalte, welche Gegenstand des Schiedsverfahrens waren.
  • Schließlich mag das Schiedsgerichtsverfahren auf den ersten Blick aufgrund der notwendigen Vergütung der Schiedsrichter teurer erscheinen. Da die Dauer eines Schiedsgerichtsverfahrens jedoch deutlich kürzer ist, als die eines gewöhnlichen Verfahrens, kann ein Schiedsgerichtsverfahren im Endeffekt oft wirtschaftlich günstiger sein.

Es gibt jedoch auch Nachteile bei der Verwendung von Schiedsklauseln:

  • Die Schiedsgerichtsbarkeit wird wegen ihres Mangels an Transparenz kritisiert und kann Misstrauen hervorrufen. Dieser Nachteil ergibt sich direkt aus dem vertraulichen Charakter des Schiedsgerichtsverfahrens. Ein Teil der Rechtslehre befürwortet in der Tat die Möglichkeit, Schiedssprüche durch den einseitigen Beschluss einer Parteien zu veröffentlichen.
  • Ein weiterer Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist der Mangel an Rechtsprechung zu diesem Thema, deren Anwendung sehr nützlich für die Beilegung eines Streitfalls wäre.
  • • Schiedsrichter werden teils dafür kritisiert, dass sie „salomonische Urteile“ fällen, d.h. Entscheidungen, welche die Pflichtverletzungen zwischen den Parteien aufteilen und gar eine der Parteien zu ihrem eigenen Nachteil zu einem Verzicht zwingen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Schiedsrichter gut auszuwählen.

Die Vereinbarung einer Schiedsklausel sollte im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile beurteilt werden. Jeglichen Unstimmigkeiten, welche sich hinsichtlich des Gültigkeit und des Inhalts einer Schiedsklausel ergeben könnten, sollten durch eine sachgerechte Vertragsregelung entgegengewirkt werden.

Alexandra Gilles

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Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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