Änderung des Verbraucherschutzrechts in Spanien. Ist eine Anpassung Ihrer AGB notwendig?

Mit dem spanischen Real Decreto-ley 7/2021 wurden zwei EU-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz umgesetzt. Modifiziert wird hierdurch das sogenannte Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios (Allgemeines Gesetz zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern, im Folgenden LC).

Die Änderungen betreffen zum einen die bereits bestehenden (gewährleistungs-) rechtlichen Instrumente. Umfasst ist beispielsweise die Modifikation diverser Fristen.

Zum anderen wurde mit den Regelungen zu Waren mit digitalen Elementen das geltende Recht an die aktuellen technischen Gegebenheiten angepasst. Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2022.

Für viele Unternehmen bedeutet dies die Notwendigkeit, ihre AGB anzupassen. Hier in Kürze die wichtigsten Änderungen, die Sie als Unternehmer in Zukunft beachten müssen:

Anwendungsbereich des Gesetzes

Zunächst wurde Anwendungsbereich des LC in Art. 59.4 neu gefasst: Nunmehr gelten die Regelungen des LC auch für folgende Verträge

  • bei denen Waren mit digitalen Elementen zur Verfügung gestellt werden
  • bei denen die Gegenleistung nicht finanzieller Art ist, sondern durch das Zurverfügungstellen von persönlichen Daten erbracht wird.

Gewährleistungsrecht

Die Ausübung von Mängelgewährleistungsrechten zählt zu den wichtigsten Instrumenten des Verbraucherschutzes. Der Gesetzgeber verlängert mit der Reform die Gewährleistungsfrist von 2 auf 3 Jahre ab Lieferung der Ware (Art. 120.1 LC). Bei Gebrauchtwaren beträgt die Frist 1 Jahr.

Eine weitere Neuerung betrifft die Beweislastumkehr hinsichtlich der Verursachung von Schäden: Gemäß Art. 121 LC wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass eine Sache schon bei Übergabe beschädigt war, wenn der Schaden innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe oder Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung auftritt. Dieser Zeitraum betrug vor der Gesetzesreform 6 Monate.

Darüber hinaus wurde auch die Verjährungsfrist für die Erhebung einer Klage des Verbrauchers wegen der nichtvertragsgemäßen Erbringung der Leistung von 3 auf 5 Jahre verlängert.

Das spanische Gesetz für den Verbraucherschutz verpflichtet den Unternehmer nunmehr, Ersatzteile 10 (statt nur 5) Jahre lang ab Einstellung der Produktion bereit zu halten.

Waren mit digitalen Elementen

Die aktuellen technischen Entwicklungen haben es außerdem erforderlich gemacht, spezielle Regelungen für Waren mit digitalen Elementen einzuführen.

Waren mit digitalen Elementen sind solche, die digitale Inhalte oder Dienstleistungen enthalten oder so mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ohne diese digitalen Inhalte oder Dienstleistungen ihre Funktion nicht erfüllen könnten (Smartphone, Smartwatches, etc.).

Um den Besonderheiten dieser Waren Rechnung zu tragen, besteht für den Unternehmer nunmehr die Pflicht, Updates bereitzustellen bzw. auf die Möglichkeit der Installation eines Updates hinzuweisen, um die Funktionsfähigkeit der Ware sicherzustellen. Treten bei der Installation etwa in Folge einer fehlerhaften Anleitung Schäden auf, haftet der Unternehmer hierfür.

Besonderheiten des Gewährleistungsrechts bei Waren mit digitalen Elementen

Die zuvor erwähnte Verlängerung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Waren mit digitalen Elementen. Hier bleibt es bei der Frist von 2 Jahren ab Bereitstellung der Ware.

Auch bei der Beweislastumkehr für die Verursachung von Schäden gilt eine verkürzte Frist von einem Jahr ab Bereitstellung der Ware.

Zudem muss bei der nicht rechtzeitigen Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen zunächst eine Fristsetzung durch den Verbraucher erfolgen. Erst nach erfolgloser Fristsetzung besteht ein Kündigungsrecht.

Juliana Ullrich & Pia V. Kohrs

Falls Sie weitere Informationen zum Thema Handels- oder Verbraucherschutzrecht in Spanien benötigen,

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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