Eigentümergemeinschaftsunkosten von Geschäftsräumen in Spanien

Jede Eigentümergemeinschaft verfügt über Statuten, welche die Bestimmungen bezüglich der Beteiligung an Unkosten, Reparaturarbeiten, Quoten etc. wiedergeben sowie die Verpflichtungen ihrer unteren Geschäftsräume.

Beteiligung der Geschäftsräume an den Unkosten der Gemeinschaft

Ein Geschäftsraum ist gleichermaßen dazu verpflichtet, sich an den Unkosten einer Gemeinschaft zu beteiligen, wie jede andere im Grundbuch eingetragene unabhängige Wohnung auch, die Teil einer Eigentümergemeinschaft ist. Artikel 9.1e des spanischen Gesetzes zur horizontalen Eigentümerschaft (Ley de Propiedad Horizontal) bestimmt bezüglich der Pflichten der Eigentümer folgendes: Zu den Pflichten eines jeden Eigentümers gehören: (…) die Beteiligung an den allgemeinen Unkosten der Immobilie in Höhe einer im Gründungstitel oder durch anderweitige Vereinbarung festgelegten Beteiligungsquote, soweit diese ihrem angemessenen Erhalt samt der Dienste, Pflichten und Verantwortungen gilt.

Folglich ist es Aufgabe eines jeden Miteigentümers der Immobilie, alle Unkosten zur adäquaten Erhaltung der Immobile zu zahlen. Jeder hat gemäß dieser und unbeschadet dessen, dass die unteren Geschäftsräume von Treppen, Aufzügen, Reinigung usw. nicht Gebrauch machen, die ihm zugehörige Quote zu zahlen.

Ausnahme

Es besteht gleichwohl die Möglichkeit, den einen oder anderen Miteigentümer von gewissen Unkosten zu befreien. Zum Beispiel sind Eigentümer von Geschäftsräumen mit eigenem Zugang zur Straße in der Regel von der Zahlung bestimmter Unkosten (Licht im Treppenhaus, Aufzug, Reinigung) ausgenommen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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