Gesetzesänderung zu befristeten Verträgen in Spanien

Nach der Änderung von Artikel 15.5. des Arbeitsgesetzbuches über die Dauer der Verträge seit dem 1. Januar 2013 ist es untersagt, eine Vielzahl an befristeten Arbeitsverträgen aneinanderzureihen. Dies bedeutet, dass sofern derselbe Arbeitnehmer zwei oder mehr befristete Arbeitsverträge erhalten hat, die zusammen mehr als 24 Monate innerhalb einer Totalperiode von 30 Monaten einnehmen, dieser Arbeitnehmer automatisch zu einem Festangestellten wird.

Ausnahme Zeitarbeitnehmer

Die Regelung, die Zeitarbeitnehmer mit zwei oder mehr Arbeitsverträgen zu Festangestellten macht, wurde während der Zeit zwischen dem 31. August 2011 und dem 31. Dezember 2012 suspendiert. Dies bedeutet, dass dieser Zeitraum bei der Berechnung der 24 Monate innerhalb der Gesamtperiode von 30 Monaten ausser Acht bleibt.

Ausgenommen bei der Berechnung der 24-Monatsfrist und der 30-Monats-Gesamtperiode ist der Zeitraum zwischen dem 31. August 2011 und dem 31. Dezember 2012, ungeachtet ob der Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbracht hat oder nicht, angerechnet.

In dieser Hinsicht hat der oberste Gerichtshof (Urteil vom 12. März 2014, zur Vereinheitlichung der Rechtslehre) klargestellt, dass die Arbeitnehmer, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten für mehr als 24 Monate in verschiedenen Positionen, aber innerhalb des gleichen Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe angestellt waren, mittels zweier oder mehrer Zeitarbeitsverträge, dabei lediglich die wirksamen Verträge anrechnen lassen können, die nach dem 18. Juni 2010 geschlossen wurden. Dagegen können Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag für dieselbe Position hatten, diese auch anrechnen, wenn sie vor den genannten Daten geschlossen wurden.

Der oberste Gerichtshof hat festgelegt, dass im Falle einer Umwandlung von einem befristeten Arbeitsvertrag in einen unbefristeten gemäss Artikel 15.5 des Arbeitsgesetzes ausschliesslich die Version im Gesetz 35/2010 gilt, welche alle Verträge umfasst, ungeachtet der konkreten Position, ab in Kraft treten dieser Verordnung, also ab dem 18. Juni 2010.

Hauptargument für diese Entscheidung ist die Anwendung der Durchführung der zweiten Übergangsbestimmung des Gesetzes 35/2010, wonach Verträge, die durch den Arbeitnehmer vorher unterschrieben wurden, hinsichtlich der Berechnung der Anzahl der Verträge in dem Zeitraum und der Frist, welche in dem vorher beschriebenen Artikel 15.5. ET zitiert wurden, ab in Kraft treten des Gesetzes als wirksam angesehen werden.

So werden die Verträge vor diesem Datum nur bei Anwendung des 15.5. des ET gezählt, wie dies durch das Gesetz 43/2006 bestimmt wird. Dies bedeutet, dass trotz des erworbenen Rechts, alle Verträge anrechnen zu lassen, nur solche Verträge gezählt werden, die der Arbeitnehmer für dieselbe Arbeitsstelle abgeschlossen hat.

Dieser Beitrag ist nicht als juristische Beratung zu verstehen

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