Neuigkeiten im Gesetz über die Erbschaftssteuer in Katalonien

Kürzungssätze aufgrund eines Verwandschaftsverhältnisses

Die Kürzungssätze aufgrund eines Verwandschaftsverhältnisses beim Erwerb von Todes wegen werden wie folgt geändert:

Erste Gruppe (Abkömmlinge, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht haben)

  • 100.000 Euro, zuzüglich 12.000 Euro pro Jahr bis zur Erreichung eines Alters von 21 Jahren durch den Rechtsnachfolger, bis maximal 196.000 Euro

Zweite Gruppe (Abkömmlinge, die 21 Jahre alt oder älter sind, Ehegatten und Verwandte in aufsteigender Linie)

  • Ehegatte: 100.000 Euro
  • Kind: 100.000 Euro
  • Weitere Abkömmlinge: 50.000 Euro
  • Verwandte in aufsteigender Linie: 30.000 Euro

Dritte Gruppe (Verwandte zweiten und dritten Grades, Verwandte in auf- and absteigender Linie wegen Zugehörigkeit)

  • 8.000 Euro

Vierte Gruppe (Verwandte vierten Grades sowie Verwandte höheren Grades)

  • Eine Reduktion aufrund eines Verwandschaftsverhälnisses kommt nicht in Betracht

Die oben genannten Beträge sind festgelegt, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine weitere Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage oder eine Befreiung von der Besteuerung genieβt.

Weitere Änderungen

  • Die bisher geltende Zusatzreduzierung, die auf Erwerb von Todes wegen durch Steuerpflichtige der ersten und zweiten Gruppe anwendbar war, wird abgeschafft. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Todes wegen durch die Angehörige einer Lebenspartnerschaft zur gegenseitigen Unterstützung, die früher den Überschuss der Steuerbemessungsgrundlage auf 50% nach der Anwendung der geltenden Reduzierungen reduziert hatten. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des Optionsrechts bezogen auf die Reduzierung aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses sowie auf die Zusatzreduzierung abgeschafft.
  • Die Reduzierung von 275.000 Euro für den Erwerb von Todes wegen durch eine 75-jährige oder ältere Person fällt in den Anwendungsbereich der zweiten Gruppe (Abkömmlinge, die 21 Jahre alt oder älter sind, Ehegatten und Verwandte in aufsteigender Linie).
  • die Bestimmung des Prozentsatzes der Bonuszahlung bezogen auf die Steuerpflicht, die die Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen beanspruchen können, hängt von einem progressiven Tarif ab. Tatsächlich geht es um zwei progressive Tarife- der eine ist der allgemeine Tarif und der andere, wonach die Prozentsätze auf 50 reduziert werden und der erst anwendbar ist, wenn sich die Steuerpflichtigen darauf berufen, z.B. die Reduzierung beim Erwerb des Familiengeschäfts von Todes wegen.

Die Anwendung der progressiven Steuersätze, die im Gesetz 2/2014 niedergelegt sind, führt dazu, dass im Falle einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage der anwendbare Bonusprozent niedriger wird.

Dadurch werden verschiedene Bonusprozente zur Steuerpflicht festgelegt, die sich auf den Grad des Verwandschaftverhältnisses beziehen:

  • Die Ehegatten können einen Bonussatz von 99% der Steuerpflicht in Bezug auf den Erwerb von Todes wegen erzielen, einschlieβlich der Beträge aus der Lebensversicherung des Verstorbenen, die einen Teil der Erbschaft darstellen.
  • Die restlichen Steuerpflichtigen der ersten und zweiten Gruppe können einen Bonussatz in Übereinstimmung mit der folgenden Tabelle geltend machen:

 

Steuerbemessungs-

grundlage bis Euro

Bonus-prozentsatz

Restliche Steuerbemessungs-

grundlage

Marginaler Bonusprozentsatz

1

0,00

0,00

100.000,00

99

2

100.000,00

99

100.000,00

97

3

200.000,00

98

100.000,00

95

4

300.000,00

97

200.000,00

90

5

500.000,00

94,2

250.000,00

80

6

750.000,00

89,47

250.000,00

70

7

1.000.000,00

84,6

500.000,00

60

8

1.500.000,00

76,4

500.000,00

50

9

2.000.000,00

69,8

500.000,00

40

10

2.500.000,00

63,84

500.000,00

25

11

3.000.000,00

57,37

mehr

20

Im Falle der Zerstückelung der Erbschaft gilt die theoretische Bemessungsgrundlage.

Die oben dargestellten Bonusprozentsätze werden bis zur Hälfte reduziert, wenn die Steuerpflichtigen eine der folgenden Reduzierungen oder Befreiungen beanspruchen:

  • Die Reduzierungen beim wirtschaftlichen Erwerb von Sachen und Rechten; Erwerb von Gesellschaftsanteilen; Erwerb von Beteiligungsanteilen von natürlichen Personen im arbeitsrechtlichen Zusammenhang;
  • Erwerb von bestimmten landwirtschaftlichen Flächen für forstwirtschaftliche Zwecke; von Sachen, die für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; von Kulturstätten; sowie von Naturerbschaft;
  • Ausnahmen und Reduzierungen, die im Gesetz 19/1995 geregelt sind (dieses Gesetz bezieht sich auf die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe);
  • Jede weitere Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage oder Freistellung, die der Steuerpflichtige beanspruchen kann und die von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch den Steuerpflichtigen abhängen.

Das Optionsrecht wird durch die Abgabe der Steuererklärung ausgeübt. Wenn der Steuerpflichtige in dem für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung zulässigen Zeitraum verschiedene Optionen geltend macht, gilt die letztgewollte Option als maβgeblich.

Das Optionsrecht wird nicht rehabilitiert, wenn die Verwaltungsprüfung ergibt, dass eine oder mehrere der beanspruchten Ermäßigungen oder Befreiungen nicht angewendet werden können. Dies gilt auch, wenn die erforderlichen Instandhaltungsvorschriften nicht erfüllt sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Bonuszahlung bezogen auf die Steuerschuld auf die seit 1. Januar 2011 zu versteuernden Ereignisse anwendbar ist.

Aufschub und Fraktionierung durch die Verwaltungsorgane

Im Falle des Aufschubs und der Fraktionierung durch die Verwaltungsorgane (unter bestimmten Umständen ist eine Verschiebung der Auszahlung der Anteile von Todes wegen bis zu einem Jahr möglich) können interessierte Person alterantiv einen vorläufigen positiven Bericht bei der zuständigen Behörde anfordern, wonach sich die Verwaltungsorgane darauf einigen, dass die geltend gemachte Zahlung durch den Erwerb von Immobilien der Erbaschaft ersetzt wird.

Dies gilt auch für steuerpflichtige Ereignisse, die vor dem 1. Januar 2010 stattgefunden haben.

Ausnahmsweise kann die oben erwähnte Verzögerung bis zu zwei Jahren dauern, wenn die Steuerbeträge Vorfälle betreffen, die sich in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2015 ereignet haben.

Dieser Artikel ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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