Ist in meinem Unternehmen in Spanien mehr als ein Tarifvertrag anwendbar?

Heutzutage stellt sich für Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsbereichen häufig die Frage, welcher Tarifvertrag bezüglich ihrer Arbeitsverhältnisse zur Anwendung kommt. Fraglich ist, ob für jeden Tätigkeitsbereich ein anderer Tarifvertrag einschlägig ist oder ob ein einziger Tarifvertrag für das gesamte Unternehmen gültig ist.

Regeln für die Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrags h2

Für die Bestimmung des anwendbaren Tarifvertrags ist zunächst die Haupttätigkeit des Unternehmens maßgeblich, die sein kann:

  • Eine einzige Tätigkeit
  • Mehrere unabhängige und selbständige Tätigkeiten
  • Mehrere Tätigkeiten, von denen eine die Haupttätigkeit darstellt und die anderen von ihr abhängen.

Kriterien und Rechtsprechung: Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens

Da der spanische Gesetzgeber diese Frage nicht inhaltlich regelt, sind erhebliche Auslegungszweifel entstanden, wie mit dem Vorhandensein verschiedener Tätigkeitsbereiche umzugehen ist, die in den Anwendungsbereich unterschiedlicher Tarifverträge fallen. Die nationale beratende Kommission für Tarifverträge hat das Kriterium des Grundsatzes der Einheit des Unternehmens oder das Kriterium der Haupttätigkeit aufgestellt, das sich an der Tätigkeit mit dem höchsten Umsatz orientiert; dieses Kriterium wurde anschließend vom Obersten Gerichtshof bestätigt (STS 1068/20001 vom 29. Januar 2002).

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, mehrere Tarifverträge in ein und demselben Unternehmen anzuwenden, wenn verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden, die in den Geltungsbereich unterschiedlicher Tarifverträge fallen. Dies gilt, solange es keine vorherrschende Tätigkeit gibt und die Tätigkeiten mit abweichender Organisation an verschiedenen Arbeitsplätzen ausgeübt werden (STS 191/2004, 15. Juni 2005).
Zur Bestimmung der Haupttätigkeit des Unternehmens muss die Zahl der Beschäftigten, die die jeweilige Tätigkeit ausüben, sowie die Tätigkeit der verschiedenen Unterauftragnehmer des Unternehmens berücksichtigt werden.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Änderung dieser Haupttätigkeit zwangsläufig eine Änderung des einschlägigen Tarifvertrags nach sich zieht, soweit dieser bezüglich seinem Anwendungsbereich spezifischer ist. Derzeit gibt es mehrere Kriterien für die Bestimmung der Haupttätigkeit des Unternehmens, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Der in der Satzung des Unternehmens festgelegte Unternehmenszweck
  • Der Umsatz des Unternehmens
  • Die Charakteristik der verschiedenen Verträge des Unternehmens mit seinen Kunden (über die Bedeutung der Tätigkeit und des Umsatzes hinaus).

Ausnahmen: Sonderfälle und Flexibilität bei der Anwendung der verschiedenen Tarifverträge

Anders verhält es sich bei Unternehmen, die mehrere Tätigkeiten ausüben, ohne dass dabei ein eindeutiges Übergewicht besteht. In diesen Fällen ist es möglich, für jede Tätigkeit unterschiedliche Tarifverträge anzuwenden, wobei stets der entsprechende Tarifvertrag der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass bei der Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrags die Haupttätigkeit bzw. die Tätigkeit mit dem höchsten Umsatz des Unternehmens maßgeblich ist. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Spanien ist in dieser Hinsicht eindeutig und hat dies in verschiedenen Urteilen bestätigt.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen