Liste der Publikationen

Voraussetzungen einer spanischen Holding-Gesellschaft (ETVE)

Betrachtet man ihre personelle und materielle Ausstattung darf eine spanische Holding-Gesellschaft nicht nur eine leere Hülle sein oder ausschließlich ihre Assets verwalten. Steuerlich hat eine derartige Holding-Gesellschaft den Vorteil, dass sie nicht der regulären Gewerbe-, Unternehmens- und Umsatzsteuer unterworfen ist.

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Der Teilzeitvertrag in Verbindung mit einer Ausbildung

Unternehmen in Spanien, die Arbeitnehmer unter 30 Jahren beschäftigen, haben als Arbeitgeber die Möglichkeit, niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Beitragsrückgewähr kann sich je nach Anzahl an schulischen Fachkräften auf 75% oder auf 100% belaufen und innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr bis auf ein weiteres Jahr verlängert werden.

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Über die Rechtsgültigkeit des Videobeweises in Spanien

Die letzten Urteile des Obersten Gerichtshofs sehen den über Überwachungsvideos erlangten Beweis unter bestimmten Umständen für rechtsgültig an und damit als Grund für eine disziplinarische Kündigung. Es müssen dabei bestimmte formelle Voraussetzungen sowie die Verhältnismäßigkeit und das Unterrichten des Arbeitnehmers beachtet werden.

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Die Verletzung der Unternehmensschweigepflicht in Spanien

Die Verletzung der unternehmerischen oder industriellen Schweigepflicht ist in Artikel 13 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb geregelt, welches eben jene Handlungen zur Ausnutzung von vertraulichen Informationen zur eigenen Bereicherung oder zur Bereicherung eines Dritten umfasst.

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Sonnensteuer auf Photovoltaikanlagen in Spanien

Das neue Gesetz über die Besteuerung von Photovoltaikanlagen in Spanien verlangt, dass die Haushalte, die diese Technologie betreiben, zusätzlich zur „Sonnensteuer“ auch eine Netzgebühr bezahlen. Darüber hinaus regelt es den Verkauf von Strom aus privaten Haushalten. Die Bußen für die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen können eine Höhe von 60 Mio.€ erreichen.

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Verpflichtende Energieaudits für Unternehmen in Spanien

Die großen Unternehmen, die in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Bedingung erfüllen (jene, welche mindestens 250 Personen beschäftigen, und jene, welche, ohne die vorangehende Bedingung zu erfüllen, einen Jahresumsatz von mindestens 50 Mio. EUR erzielen und deren Jahresbilanzsumme sich auf mindestens 43 Mio. EUR beläuft), müssen sich ab November 2016 dem ersten Energieaudit unterziehen.

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