Der Teilzeitvertrag in Verbindung mit einer Ausbildung

Der Ausbildungsvertrag in Teilzeit liegt im Rahmen der Maßnahmen, die zur Unterstützung des Auszubildenden ergriffen und mit dem Ziel ins Leben gerufen wurden, die Beschäftigung von Jungarbeitnehmerinnen und Jungarbeitnehmern zu fördern. Dies hat für das Unternehmen eine Reihe von steuerlichen Anreizen in Form von niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge, die sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr auf 100% belaufen können.

Die gesetzliche Vorschrift, die den Ausbildungsvertrag in Teilzeit regelt, legt folgende Voraussetzungen fest:

Voraussetzungen der Arbeitnehmer/innen

  • In keinem Beschäftigungsverhältnis sein und konstant bei der Agentur für Arbeit registriert (gewesen) sein und zwar mindestens 12 Monate während den 18 Monaten vor Beginn der Beschäftigung.
  • Keine Arbeitserfahrung haben bzw. darf diese einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
  • Aus einem anderen Beschäftigungsbereich kommend, wobei dies als Klassifizierung zu verstehen ist (Nationale Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten 2009 (CNAE-2009), Anhang im königlichen Dekret 475/2007.
  • Keinen offiziellen Schulabschluss der allgemeinen Schulpflicht, keinen Berufsabschluss und kein Berufszeugnis besitzen.
  • Begünstigter des Nationalen Systems zur Förderung junger Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer (Garantía Juvenil) sein.
  • Vereinbarkeit der Arbeitsstelle mit der Ausbildung oder Nachweis, in den sechs Monaten vor Beginn des Arbeitsvertrags an einer Ausbildung teilgenommen zu haben.
  • Keine Notwendigkeit, dass die Ausbildung einen besonderen Bezug zur Arbeitsstelle hat, die Vertragsgegenstand ist.
  • Die Ausbildung muss offiziell anerkannt sein oder durch öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen gefördert werden.
  • Die Ausbildung im Fremdsprachenbereich oder der Informations- und Kommunikationstechnologie muss eine Mindestdauer von 90 Stunden haben.

Voraussetzungen des Unternehmens

  • Das Unternehmen darf in den sechs Monaten vor Vertragsbeginn keine rechtswidrigen Kündigungen durchgeführt haben.
  • Die Beschäftigungsquote mit dem Vertrag muss mindestens für den Zeitraum, der der Vertragslaufzeit entspricht, aufrechterhalten werden, maximal jedoch zwölf Monate. Die Nichteinhaltung dieser Voraussetzung würde die Rückzahlung der (steuerlichen) Anreize mit sich führen.
  • Eine Nichterfüllung der vorhergehenden Voraussetzung wäre dann hinfällig, wenn der Vertrag aufgrund objektiver Gründe oder durch rechtmäße Kündigung ausgesetzt würde und beide Tatsachen als berechtigt erklärt oder anerkannt würden. Dies gilt auch im Falle einer Kündigung, im Todesfall, bei Renteneintritt oder absoluter und dauerhafter Berufsunfähigkeit oder hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers oder bei Auslaufen des vereinbarten Vertrags oder bei einem befristeten Werksvertrag und auch nicht bei Auflösung während der Probezeit.

Vertragsdetails/ Charakteristika des Vertrags

  • Befristet oder unbefristet.
  • Teilzeit, die 50% einer Arbeitskraft in Vollzeit nicht übertrifft. Begünstigte des nationalen Systems zur Unterstützung junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis zu 75% einer Vollzeitbeschäftigung erreichen.

Anreize

  • Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten und einem Kontingent von 100% für diejenigen Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter haben sowie von 75% für Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl oder mehr als 250 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern.
  • Der Anreiz kann für weitere 12 Monate verlängert werden, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle mit der Ausbildung kompatibel hält oder dass er genannte Ausbildung in den vorhergehenden sechs Monaten, die vor Ablauf der ersten 12 Monate liegen müssen, abgeschlossen hat.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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