Einkommen und Steuerermäßigungen im Lohnsteuerrecht in Spanien

Definition des Arbeitseinkommens

Arbeitseinkommen im Sinne des spanischen Steuerrechts sind alle Gegenleistungen oder Vorteile unabhängig von ihrer Form (Geld oder Sachwerte usw.), die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bekommt und die keinen Charakter der unabhängigen Leistungen aufweisen. Außerdem bestimmt das Gesetz, dass einige Leistungen (z. B. Leistungen für die Sozialvorsorge, Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates, Entgelt für die Kurse- oder Seminarkosten usw.) als Arbeitseinkünfte anerkannt werden. Die Grenze zwischen dem Arbeitseinkommen und Einkünften selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit ist schwer zu ziehen. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ist die Abhängigkeit der Person bei der Erfüllung der Aufgaben.

Einige Sachleistungen (retribuciones en especie) werden als Arbeitseinkommen betrachtet. Dazu zählen auch die Erbringung von Dienstleistungen oder der Verkauf von Waren an den Arbeitnehmer unter dem Marktwert. Der Wert der Sachleistungen wird objektiv entsprechend der Marktlage festgestellt. Das Unternehmen kann aber eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung über den Wert der geplanten Sachleistungen abschließen. Das Gesetz regelt die Nutzung der Dienstfahrzeuge, der Dienstwohnung, die Studien- und Versicherungskosten, den Beitrag zur Altersvorsorge des Arbeitnehmers.

Steuerermäßigungen

Das spanische Steuergesetz enthält eine Liste der abzugsfähigen Kosten:

  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Beiträge für Waisenschulen oder ähnliche Einrichtungen
  • Beiträge an die Gewerkschaften
  • Beiträge an Berufsschulen (die Höchstgrenze 300,51 EUR pro Jahr)
  • Gerichtskosten im Umfang von bis zu 300 EUR pro Jahr bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Verfahren des Steuereinzugs

Im Grundsatz ist für jeden einzelnen erzielten Ertrag binnen eines Monats nach Entstehen der Steuerschuld, die gewöhnlich mit der Fälligkeit der Zahlung zusammenfällt, eine Steuererklärung bei dem für den Fiskalvertreter zuständigen Finanzamt (Delegación de Hacienda) einzureichen. Die fragliche Steuererklärung ist vom Arbeitgeber zu machen, der die Steuern auch abführt. Der Arbeitnehmer erhält nur seinen Nettolohn. Der Fiskalvertreter ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in Spanien, der von den in Spanien nicht ansässigen Steuerpflichtigen ernannt wurde und sie gegenüber dem Finanzamt vertritt.

Der Arbeitgeber muss zum Ende jeden Jahres einen Lohnsteuerausgleich durchführen. Wenn der Arbeitnehmer mehr Steuern gezahlt hat, als er nach dem Gesetz zahlen sollte, erstattet ihm das Finanzamt nach der Einreichung eines speziellen Antrags (Solicitud de ingresos indebidos) den überzahlten Betrag. Eine Ausnahme besteht im Fall, wenn der Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt wurde: Er kann dann den überzahlten Betrag direkt von seinem Unternehmen erstattet verlangen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu Verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.