Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität von Unternehmen aufgrund des Ausnahmezustands

Angesichts der Unsicherheit, die durch das Notstandsdekret in Spanien entstanden ist, hat die Regierung ein Paket von gesetzlichen Maßnahmen erlassen, um Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität von Unternehmen anzubieten.

Neben anderen Maßnahmen steuerlicher, finanzieller, zollrechtlicher Art oder bezüglich Vergaben von staatlichen Aufträgen werden in diesem Artikel diejenigen hervorgehoben, die in den Bereichen Arbeitsmarkt und Konkurs genehmigt wurden.

Genehmigte Maßnahmen betreffend den Arbeitsmarkt

Zweifellos sind die Maßnahmen, die in den letzten Tagen am wichtigsten waren, diejenigen, die bezüglich des Arbeitsmarktes erlassen wurden. Insbesondere:

  • Förderung der Telearbeit (Homeoffice), vorrangig gegenüber Stellenabbau oder Kündigungen
  • Anpassung und Verkürzung der Arbeitszeit für diejenigen Arbeitnehmer, die Familienangehörige pflegen müssen (Pflegestufe 2), sofern dies im Verhältnis zum Unternehmen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist oder sich infolge der Epidemie außergewöhnliche Umstände ergeben haben.

Diese Maßnahmen zur Anpassung und Verkürzung der Arbeitszeit können auf viele verschiedene Arten getroffen werden, vorausgesetzt sie werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.

  • Flexible Verfahren bei der Aussetzung und Befristung von Arbeitsverträgen / Kurzarbeit (ERTES): Um die Aufrechterhaltung der Beschäftigung zu gewährleisten, wurden die Verfahren zur Umsetzung von ERTES flexibler gestaltet, sei es aus Gründen höherer Gewalt oder aus objektiven Gründen.

Genehmigte Maßnahmen im Bereich des Konkursrechts

Für diejenigen Unternehmen, die aufgrund des Ausnahmezustandsdekrets ihren Verpflichtungen nicht mehr regelmäßig nachkommen können, ist die Möglichkeit in Konkurs zu gehen grundsätzlich und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Einzelfallentscheidung notwendig ist, die geeignetste.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass solange der Alarmzustand in Kraft ist folgendes gilt:

  • Schuldner, die zahlungsunfähig sind, müssen erst zwei Monate nach dem Ende des Insolvenzverfahrens formell Insolvenz anmelden.

Daher sollte an dieser Stelle darauf hingewiesen werden:

    • Die notwenigen Insolvenzen werden weder während des Ausnahmezustands noch in den zwei Monaten nach dessen Beendigung zum Verfahren zugelassen
    • Freiwillige Insolvenzen werden zum Verfahren zugelassen, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden.
  • Auch jene Schuldner, die die Aufnahme von Verhandlungen mit ihren Gläubigern zur Erzielung eines Einigungs- oder Refinanzierungsvorschlags mitgeteilt haben, sind nicht verpflichtet, das Insolvenzverfahren anzuzeigen.

Diese Maßnahmen ermöglichen es, die schwerwiegenden Folgen abzumildern, die sich im Hinblick auf die Haftung der Geschäftsführung ergeben würden, wenn die im Konkursgesetz festgelegten Fristen nicht eingehalten werden. Im Hinblick auf ein mögliches Insolvenzverfahren sollten Geschäftsführer der Unternehmen jedoch so schnell wie möglich den entsprechenden Rechtsrat einholen, damit sie ihren Management- und Verwaltungspflichten nachkommen können, sobald die Fristen wieder aktiviert werden.

Wenn Sie weitere Informationen über die Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität für Ihr Unternehmen in Spanien wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Rosario Rodríguez hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Gesellschaftsrecht und Gesellschaftsgründung in Spanien spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Französisch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Rosario Rodríguez zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.