Der Insolvenzantrag in Spanien während des Alarmzustandes

Der in Spanien ausgerufene Alarmzustand hat zu zahlreichen Veränderungen geführt. Nicht nur auf wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Ebene, sondern auch in rechtlicher Hinsicht ist es mit der Aussetzung sämtlicher verfahrensrechtlicher Fristen für alle Gerichte zu Änderungen gekommen. Die Änderungen die den Insolvenzantrag in Spanien während des Alarmzustandes betreffen, sind im Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 festgelegt und betreffen u.a. die Fristen zur Beantragung der Insolvenz während des Alarmzustandes.

Änderungen der Fristen für den Insolvenzantrag in Spanien

Artikel 43 des genannten Königlichen Gesetzesdekrets enthält die Neuigkeiten der insolvenzrechtlichen Regelungen seit der Erlassung des Alarmzustands.

Die neu erlassenen Regelungen gewähren eine umfassende Flexibilität der insolvenzrechtlichen Fristen für die Dauer des Alarmzustandes. Infolgedessen soll eine starke Belastung der Gerichte vermieden werden, seitens solcher Unternehmen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können und entweder eigenhändig (freiwilliges Insolvenzverfahren) oder mittels ihrer Gläubiger (notwendiges Insolvenzverfahren) ein Insolvenzverfahren beantragen.

Somit sind Schuldner, die sich in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit befinden, während der Gültigkeitsdauer des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020, nicht dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch die Gläubiger können innerhalb dieses Zeitraumes keinen Insolvenzantrag stellen.

Die zweimonatige Frist zur Insolvenzantragstellung wird somit bis zur Beendigung des Alarmzustandes ausgesetzt. Ein Schuldner, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, ist nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 ermöglicht darüber hinaus, Insolvenzanträge im Rahmen dieser Modalität nicht nur während des Alarmzustandes, sondern auch noch während der ersten zwei Monate nach dessen Beendigung nicht zuzulassen.

Andererseits und bezüglich der notwendigen Insolvenzanträge (d.h. seitens der Gläubiger gestellt), befugt das Königliche Dekret 8/2020 die Richter, Insolvenzanträge dieser Art nicht nur während des Alarmzustands, sondern auch während der zwei Monate nach dessen Ende nicht zuzulassen.

Schließlich geht aus Artikel 43 klar hervor, dass während der Dauer des Alarmzustandes solche Schuldner, die das zuständige Gericht über folgendes benachrichtigt hat, auch nicht verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen:

  • Initiierung von Verhandlungen mit Gläubigern, um eine Refinanzierungsvereinbarung zu erreichen
  • Eine außergerichtliche Einigung
  • Einreichen der erforderlichen Zustimmungen eines Vergleichs (auch wenn die in Artikel 5 bis Absatz 5 der in der Insolvenzordnung genannten Frist abgelaufen ist, d.h. die Frist des folgenden Monats, nachdem die drei Monate nach der Mitteilung über die Insolvenz an das zuständige Gericht verstrichen sind).

Eine der wirtschaftlichen Folgen des Alarmzustands wird die Insolvenz derjenigen Unternehmen sein, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Aus diesem Grund wurden zur Erleichterung der Situation die Fristen der Insolvenzantragstellung während des Alarmzustandes geändert. Da der Ausnahmecharakter der Situation zu weiteren Veränderungen im Bereich der Insolvenz führen kann, sollten Unternehmen in Zukunft besonders auf die juristischen Entwicklungen achten.

Wenn Sie weitere Informationen über den Insolvenzantrag während des Alarmzustandes in Spanien wünschen oder Beratung in dieser Angelegenheit benötigen, zögern Sie nicht, sich an Mariscal & Abogados zu wenden.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Mariscal & Abogados ist auf die rechtliche Beratung von Gläubigern und Kreditgeber im Konkurs- und Insolvenzverfahren in Spanien spezialisiert. Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.