Nicht genehmigte Refinanzierungsvereinbarungen in Spanien

Im spanischen Amtsblatt vom 8. März wurde das königliche Gesetzesdekret 4/2014 veröffentlicht, welches wichtige Maßnahmen auf dem Gebiet der Refinanzierung und Restrukturierung von Unternehmensschulden mit sich bringt. Es wird versucht, den vorinsolvenzlichen Rechtsrahmen der Refinanzierungsvereinbarungen zu verbessern, durch den mittels Konsens zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern der Wert der Aktiva maximiert, die Verbindlichkeiten reduziert oder deren Tilgung zeitlich aufgeschoben werden sollen, um so letztlich die Insolvenz des Schuldners abzuwenden.

Unter diesen Vereinbarungen finden sich einige Bestimmungen, die aus juristischer Sicht nicht genehmigt sind:

  • Die Vereinbarungen vereinfachen, indem sie die Notwendigkeit eines unabhängigen Expertenberichts durch das Handelsregister abschaffen, wenngleich sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger beim Register am Sitz des Schuldners die Benennung eines unabhängigen Experten beantragen können, der Auskunft über den Sanierungsplan, den Anteil der Garantien oder andere Umstände von Relevanz, geben soll.
  • Um Rechtssicherheit zu schaffen, können diese Vereinbarungen nicht mehr aufgehoben werden (es sei denn, die vorgesehenen Wirksamkeitsanforderungen sind nicht eingehalten), wenn das Unternehmen in Konkurs verfällt. So soll die derzeitige Lage korrigiert werden, wonach die Vereinbarungen gewöhnlicherweise aufgehoben werden, da sie als die Insolvenzmasse schädigend angesehen werden.
  • Für den Fall, dass die Kollektivvereinbarung eine Zinskapitalisierung enthält, und um diese Figur zu stärken, gilt die Verschuldensvermutung zu Lasten des Schuldners an der Insolvenz, sofern er sich ohne nachvollziehbaren Grund verweigert hat. Hierbei gilt, dass ein vernünftiger Grund dann besteht, wenn dies von einem unabhängigen Experten mittels Berichts festgestellt wurde. Zudem ist es notwendig, dass die Vereinbarung zugunsten der Gesellschafter des Schuldners ein Vorerwerbsrecht hinsichtlich der durch die Gläubiger erworbenen Aktien enthält, als Ergebnis der Kapitalisierung, für den Fall der vorherigen Weiterveräußerung derselbigen. Diejenigen Gesellschafter, die der Kapitalisierung oder Anwendung von Finanzinstrumenten nicht zugestimmt hätten und die Vertreter des Schuldners, die diese erschwert hätten, können als Mitschuldige angesehen werden.

Die neue Regelung wird auf offene, kollektive Refinanzierungen vor Inkrafttreten des königlichen Gesetzesdekrets 4/2014 (also am 9. März 2014) angewendet, in den Fällen, in denen noch kein unabhängiger Experte durch das Handelsregister gestellt wurde. Im gegengesetzten Fall finden die vorherigen Regelungen Anwendung, außer die Parteien wählen ausdrücklich die neuen Regelungen für die Refinanzierungsvereinbarung.

Dieser Beitrag ist nicht als juristische Beratung zu verstehen

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