
Internationaler Handelskauf in Spanien. Anzuwendendes Recht
Was ist das gültige Recht beim internationalen Handelskauf in Spanien? Bei einem internationalen Handelskauf sollte das anzuwendende Recht vorher vereinbart werden, dadurch ergeben sich wesentliche Erleichterungen bei der Geltendmachung von Forderungen.

Das neue Konkursrecht für Spanien
Das spanische Konkursrecht wurde vom Gesetzgeber vollständig überarbeitet und im Konkursgesetz, dem Ley Concursal, zusammengefasst. Bisher galten bei Firmeninsolvenzen noch Vorschriften aus dem 19. Jahrhundert. Hauptziel ist die Vereinheitlichung des Insolvenzverfahrens. Die juristische Bearbeitung von Unternehmensinsolvenzen in Spanien wird sich dadurch wesentlich erleichtern. Die zentralen Verfahrensbeteiligten sind Konkursverwalter und Konkursrichter sowie Schuldner und Gläubiger.

Das Insolvenzverfahren in Spanien und seine möglichen Auswirkungen auf vorherige Leveraged by-Outs
Bei Leverage Buy-Outs (LBO) handelt es sich um Operationen, bei denen ein Kauf des Mehrheitsanteiles des Gesellschaftskapitals einer Zielgesellschaft erfolgt; dieser Kauf wird durch von Dritten erhaltene Darlehen finanziert. Das Verfahren des LBO scheint gegen das Verbot der finanziellen Unterstützung des Kaufs der eigenen Aktien/ Beteiligungen zu verstossen. Der spanische Gesetzgeber muss gesetzliche Lösungen für die Probleme, die sich aus den LBOs ergeben, schaffen.

Verfahrensrecht in Spanien für Arbeitskonflikte
In allen arbeitsrechtlichen Konflikten schreibt das spanische Recht ein zwingendes Schlichtungsverfahren vor. Es gibt ein zwingendes Beschwerdeverfahren, wenn es sich gegen Verwaltungsinstitutionen richtet. Die Arbeitsstreitigkeiten können auch in einem Schiedsgericht geschlichtet werden. Die verfahrensrechtlichen Grundsätze sind Suche nach der materiellen Wahrheit, Schnelligkeit und Prozesskonzentration.

Gründe für die Auflösung einer Handelsgesellschaft in Spanien
Die Auflösungsgründe für Aktiengesellschaften in Spanien sind in Artikel 260 des spanischen Aktiengesetzes geregelt. Art. 104 des Gesestzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung regelt die Auflösung der spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.). Ausserdem gibt es die Gesellschaftsauflösung aufgrund einer Insolvenz der Gläubiger.

Kündigungen in Spanien in Zeiten der Wirtschaftskrise
In der spanischen Arbeitnehmerverordnung gibt es den Kündigungsgrund aus ojektiven Gründen, der in wirtschaftlich schlechten Zeiten von Bedeutung ist. Es gibt zwei Arten von objektiven Kündigungsgründen: aufgrund der produktionsbedingten oder ökonomischen Lage. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Entschädigung.

Zwei wesentliche Typen von Firmengründungen in Spanien
Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die zwei wichtigsten Gesellschaftstypen für Firmengründungen in Spanien. Zunächst muss der Firmenname beim Handelsregister in Madrid beantragt werden. Die Gründung muss dann innerhalb von zwei Monaten vollzogen werden.

Der Schutz von Erfindungen durch Patente in Spanien
Die Gültigkeit von Patenten nach dem spanischen Patentrecht läuft für einen Zeitraum von 20 Jahren und beginnt am Datum der Antragstellung. Im Fall von pharmazeutischen Produkten kann der Patentschutz um fünf Jahre erweitert werden.

Neue Wettbewerbesschutzverordnung in Spanien
In Spanien hat eine fundamentale Reform des spanischen Systems des Wettbewerbsschutzes stattgefunden. Die Kronzeugenregelung ist dabei besonders hervorzuheben. Die neue Verordnung gliedert sich in die zwei Hauptteile Wettbewerbsschutz und Unternehmenszusammenschlüsse.