Eintreibung von Geschäftsschulden in Spanien durch Zivil- oder Mahnverfahren

Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick über die Eintreibung von Geschäftsschulden in verschiedenen gerichtlichen Verfahren in Spanien.

Das Zivilverfahren

Um im ordentlichen Zivilverfahren vorläufig eine Vollstreckung einzuleiten oder nachträglich, also nach Verurteilung, eine Pfändung durchzuführen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: bevor mit einer vorläufigen Vollstreckung begonnen werden kann, muss der Inhaber einer möglichen Forderung für das Vorlegen dieser Voraussetzungen Sorge tragen. So muss zunächst die Erlaubnis, eine vorläufige Zwangsvollstreckung durchführen zu können, beim zuständigen Gericht beantragt und von diesem genehmigt werden. Bei der Überprüfung der Bedingungen der Erteilung jener Erlaubnis werden vom Gericht sowohl die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als auch die individuellen Gegebenheiten der geltend gemachten Forderungen im Einzelfall berücksichtigt.

 Beantragung einer vorläufigen Vollstreckung im spanischen Zivilverfahren

Der Antrag bezüglich der Erlaubnis für die vorläufige Vollstreckung kann zusammen mit der Geltendmachung der Forderung beim Gericht eingereicht werden. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderung muss dabei den gewöhnlichen Voraussetzungen genügen. In dringenden Fällen kann der Antrag aber auch bereits vor der Geltendmachung der Forderung gestellt werden. Die Einreichung des Antrages kann auch erst nach Erhebung des Anspruches erfolgen, soweit hierfür gute Gründe vorgebracht werden können.

Form der Beantragung

Die Beantragung muss verschiedene formelle Voraussetzungen erfüllen um als gesetzmässig gelten zu können. Der Anspruchssteller muss beweisen, dass der Antrag den Anforderungen der periculum in mora genügt, d.h. er muss dokumentieren können, dass eine objektive Gefahr besteht, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung nicht nachkommen wird. Es ist nicht ausreichend, wenn der Antragssteller lediglich seine Befürchtungen und Ängste beschreibt, ohne diese mit Beweisen zu untermauern. Ebenso wenig ist ausreichend, dass ein Mitangeklagter insolvent ist. Weiterhin muss der Antragssteller die Voraussetzungen der sogenannten fumus boni iuris beweisen, d.h. er hat die Verpflichtung darzulegen und zu dokumentieren, dass in der Sache eine Entscheidung zu seinen Gunsten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wovon er mittels Argumenten und durch Vorlage entsprechender Dokumente das Gericht zu überzeugen hat.

Wenn nicht anderweitig festgesetzt, hat der Antragssteller zudem eine Sicherheitsleistung zu erbringen, welche in der Lage sein muss mögliche Schäden, die dem Antragsgegner aus einer sich nachträglich als unberechtigt herausstellenden Forderung enstanden sind zu kompensieren.

Bedingungen für die Gewährung der Genehmigung

Die vorläufige Zwangsvollstreckung darf ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Absicherung der Interessen des Gläubigers in Höhe der ihm zustehenden Forderung nicht überschreiten. Weiterhin darf der Schutzzweck der vorläufigen Vollstreckung auch nicht durch anderweitige Mittel unterlaufen werden. Das Gericht kann sogar, unabhängig vom Urteil, durch einstweilige Verfügung die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.

Gerichtsverfahren bei Wechseln und Schecks

Der Anspruchsinhaber kann ein solches Verfahren initiieren, indem er dessen Durchführung beim zuständigen Gericht beantragt und gleichzeitig einen Scheck oder Wechsel vorlegt. Soweit dieser Scheck oder Wechsel gültig und schlüssig ist, wird das Gericht dem Anspruchsgegner folgendes auferlegen: Die Begleichung des Anspruches durch den Anspruchsgegner hat innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen, wobei nach erfolgloser Verstreichung dieser Frist die vorläufige Zwangsvollstreckung angeordnet werden würde. Im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung kann jedoch die Pfändung nur in das persönliche Eigentum des Anspruchsgegners bis zur Höhe eines bestimmten Betrages erfolgen. Dieser vollstreckbare Betrag errechnet sich aus der Höhe der im Scheck angegebenen Summe, den entstandenen Verzugszinsen sowie den Kosten der Zwangsvollstreckung. Sollte der Anspruchsgegner jedoch innerhalb von 5 Tagen mit der Argumentation widersprechen, die Unterschrift auf dem Scheck sei ungültig oder es handele sich um einen Fall des Fehlens der Vertretungsmacht, kann das Gericht die Anordnung wieder aufheben.

Das Gericht darf allerdings, trotz Widerspruchs des Anspruchsgegners, in folgenden Fällen die Anordnung nicht aufheben: Zum einen muss das Gericht davon absehen, wenn die Unterschrift auf dem Scheck unter notarieller Beaufsichtigung oder unter der Kontrolle eines Maklers, mit genauer Angabe des Datums der Unterschriftsleistung erfolt ist. Dieser Makler muss in das örtliche Handelsregister eingetragen sein. Weiterhin muss das Gericht die Anordnung bestehen lassen, wenn der Anspruchsgegner die Zahlung aus einem anderen Grunde als den oben Genannten verweigert oder er seine Unterschrift zuvor bereits vor Gericht oder vor einer anderen öffentlichen Stelle bereits anerkannt hat.

Durchsetzung der Ansprüche im Mahnverfahren

Der Anspruchsinhaber kann die Initiierung eines solchen Verfahrens vor dem zuständigen erstinstanzlich Gericht einleiten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die geltend gemachte Verbindlichkeit überschreitet nicht Betrag von 20.000 € nicht,
  • die Einleitung des Verfahrens findet seine Grundlage in einem vom Antragsgegner durch Unterschrift oder elektronischer Signatur unterzeichneten Dokument, welches ausreicht den Antragsgegner zu identifizieren,
  • weiterhin muss die geltend gemachte Schuld durch Urkunde, Rechnung oder ein ähnliches Dokument vereinbart worden, welches den normalen Gepflogenheiten der Parteien entsprechen muss.

Daneben kann der Anspruchsinhaber ein solches Verfahren auch initiieren, wenn:

  • er eine dauerhafte vertragliche Beziehung zwischen sich und dem Vertragsgegner darlegen kann, was durch handelsrechtliche Dokumentation erfolgen muss, welches auf schlüssige Weise den Anspruch belegt,
  • der Anspruchsinhaber aufzeigen kann, dass die Schulden des Anspruchsgegners gewöhnliche Schulden in einem Mieter-Vermieter-Verhältnis darstellen.

Mit seinem Antrag muss der Antragssteller in jedem Fall die Identität des Antragsgegners sowie dessen Wohnsitz genau bestimmen. Gleiches gilt für seinen eigenen Wohnsitz. Der Anspruchsinhaber kann dieses Verfahren auch vor dem Gericht betreiben ohne anwaltlich vertreten zu sein oder einen Prokuristen hierfür abzustellen. Sollte der Antrag gültig, in sich stimmig und gesetzmässig sein, so wird das Gericht dem Anspruchsgegner aufgeben, innerhalb von 20 Tagen die Begleichung der Forderung vorzunehmen. Der Antragsgegner hat wiederum verschiedene Möglichkeiten hierauf zu reagieren:

  • er kann die Schuld begleichen
  • er kann schriftlich auf das Schreiben des Gerichts erwidern und in den Prozess eintreten
  • er kann sich von jeglicher Aktion zurückhalten

Die nachfolgenden Anmerkungen beziehen sich ausschliesslich auf die zuletzt genannte Option des Antragsgegners. Wenn der Antragsgegner weder zahlt noch ein Erwiderungsschreiben an das Gericht verfasst, so kann der Anspruchsinhaber und Antragssteller die Zwangsvollstreckung in der Sache betreiben. Jedoch ermöglicht diese wiederum nur die Vollstreckung in das persönliche Vermögen des Anspruchsgegners in Höhe eines bestimmten Betrages, der sich aus dem im Dokument fixierten Betrag, den Verzugszinsen sowie den Kosten der Zwangsvollstreckung errechnet. Durch die nicht erfolgte Widersprechung gegen den Gerichtsbescheid, wird dieser auch rechtskräftig und kann nicht mehr Gegenstand eines erneuten Verfahrens sein.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

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