Handelsvertreterrecht und Handelsvertretervertrag in Spanien

Der Beitrag ist Teil einer Serie, die einen Überblick über das Handelvertreterrecht verschiedener europäischer Staaten geben soll. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem spanischen Handelsvertreterrecht, dem derecho de agencia und soll vor allem praxisorientierte Informationen über den Handelsvertretervertrag geben, der einen der im spanischen Geschäftsverkehr gebräuchlichsten Kooperationsverträge mit vertriebsrelevantem Inhalt darstellt.

Der Handelsvertreter (agente) in Spanien: 

Rechtsquellen und Abgrenzung zum Vertragshändler (distribuidor oder concesionario) und zum unselbstständigen Vertreter (representante de comercio)

Das spanische Handelsvertreterrecht

Das spanische Handelsvertreterrecht basiert auf der EG-Handelsvertreterrichtlinie, die per Spezialgesetz vom 27. Mai 1992 in das spanische Recht umgesetzt wurde, und ähnelt damit der deutschen Rechtslage. Zuvor existierten so gut wie keine nationalen Regelungen in diesem Bereich. So wurde bezüglich des Handelsvertreters auf Regelungen des Auftragsrechtes und des Kommissionsvertrages zurückgegriffen. Keine gesetzliche Regelung gibt es jedoch im Bereich einer weiteren großen Gruppe der Vertriebsverträge in Spanien: Der Vertragshändlervertrag weist große Ähnlichkeit zum Handelsvertretervertrag auf. In beiden Fällen handelt es sich um auf Dauer abgeschlossene Verträge unter Kaufleuten, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien voraussetzen. Rechtsnatur, Inhalt und Reichweite des Vertragshändlervertrages wurden in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung vom Tribunal Supremo (im Folgenden TS), dem höchsten ordentlichen Gericht Spaniens, entwickelt. Dieser stützt seine Entscheidungen vor allem auf allgemeine zivil- und handelsrechtliche Grundsätze, greift jedoch auch direkt oder analog auf die Vorschriften aus dem Handelsvertretergesetz zurück

Abgrenzung des Vertragshändlers

Eine Abgrenzung des Vertragshändlers (distribuidor oder concesionario) vom Handelsvertreter (agente) ist trotz der Ähnlichkeit, die beide Figuren aufweisen, rechtlich vorgenommen worden:

Nach der gesetzlichen Definition des Handelsvertretervertrages gemäß Art. 1 des Handelsvertretergesetzes 12/1992 vom 27. Mai 1992 ist der Handelsvertretervertrag ein Vertrag, durch den sich eine natürliche oder juristische Person verpflichtet, dauerhaft und gegen Vergütung als unabhängiger Vermittler auf fremde Rechnung Geschäfte zu fördern oder zugleich in Vertretung abzuschlieβen, ohne, soweit nichts gegenteiliges vereinbart wurde, das Geschäftsrisiko zu übernehmen.

Der Vertragshändlervertrag wird heute nach ganz herrschender Rechtsprechung als Vertrag definiert, aufgrund dessen sich eine natürliche oder juristische Person verpflichtet, gegebenenfalls exklusiv im vertraglich bestimmten Gebiet auf Dauer – befristet oder unbefristet – und in der im Vertrag geltenden Art und Weise die Produkte eines anderen, des Herstellers, zu erwerben, um sie in der Regel unter Nutzung der Marke im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben und die entsprechenden Kundendienstleistungen zu erbringen.

Aus diesen Definitionen wird deutlich, dass das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen beiden Verträgen darin liegt, dass der Handelsvertreter Geschäfte für einen anderen vermittelt und gegebenenfalls in dessen Namen abschließt, während der Vertriebshändler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung agiert. Der Handelsvertreter wird nicht selbst Vertragspartei, sondern vermittelt lediglich den Vertrag zwischen Hersteller und Abnehmer, bzw. schließt diesen als Vertreter des Herstellers für diesen ab. Der Vertriebshändler schließt im Gegensatz dazu einen Vertrag sowohl mit dem Hersteller, als auch mit dem Endabnehmer, wird also jedes Mal selbst Vertragspartei jeweils rechtlich eigenständiger Verträge.

Die Abgrenzung zum unselbstständigen Handelsvertreters

Die Figur des Handelsvertreters muss des Weiteren zu der des unselbstständigen Handelsvertreters abgegrenzt werden. Im Gegensatz zu Deutschland waren in Spanien in der Vergangenheit zahlreiche solche unselbstständigen Handelsvertreter tätig. Die Unterscheidung ist deswegen so wichtig, weil der unselbstständige Vertreter nach einem Königlichen Dekret vom 1. August 1985 neben einigen handelsrechtlichen Vorschriften insbesondere den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es daher empfehlenswert, mit einem selbstständigen Handelsvertreter zusammenzuarbeiten, da der Auftraggeber ansonsten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem unselbstständigen Handelsvertreter Ansprüchen aus arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. dem Anspruch auf Arbeitnehmerabfindung in Höhe von 45 Kalendertagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, ausgesetzt sein kann. Sollte der Handelsvertreter eine juristische Person sein, kann kein Zweifel mehr darüber bestehen, dass die eingegangene Vertragsbeziehung nicht arbeitsrechtlicher Natur ist. Daher kann es sich empfehlen, gemeinsam mit dem Handelsvertreter eine S.L. (Sociedad Limitada, vergleichbar mit der deutschen GmbH) zu gründen, um in Fällen der Scheinselbstständigkeit eine arbeitsrechtliche Bindung zu vermeiden.

Verbandszugehörigkeiten

Es bestehen weder für den Handelsvertreter, noch für den unselbstständigen Handelsvertreter oder den Vertragshändler irgendwelche Verbandszugehörigkeiten zwingender Natur. Zwar sind gemäβ den Regelungen des Generalstatuts der Kammer für Handelsvertreter diese verpflichtet, sich bei der entsprechenden Berufskammer zuzulassen. Da es sich hierbei jedoch nur um eine standesrechtliche Vorschrift handelt, nimmt die spanische Rechtsliteratur an, dass ein Verstoβ gegen dieses Erfordernis keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der durch den Handelsvertreter ohne Kammerzulassung vermittelten Rechtsgeschäfte hat.

Der Handelsvertretervertrag in Spanien

Inhalt und Form des spanischen Handelsvertretervertrags

Die Tätigkeit des Handelsvertreters wird, wie bereits eingangs dargestellt, in Art. 1 LCA definiert. Unter den verwendeten Begriff des Förderns von Geschäften anstelle des Begriffs Aushandeln von Geschäften fällt nicht nur die Vermittlung von Warengeschäften, sondern auch die Förderung aller Art von Handels- und Dienstleistungsgeschäften. Grundsätzlich trägt, wie oben dargestellt, der Handelsvertreter nicht das Risiko der abgeschlossenen Geschäfte. Eine Risikoübernahme für einzelne oder sämtliche vermittelten Geschäfte ist jedoch durch entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich, wenn auch nur unter erschwerten Voraussetzungen hinsichtlich der Form des Vertragsschlusses. Die Parteien können insoweit vereinbaren, dass der Handelsvertreter für den vom Unternehmer nicht zu vertretenden Ausfall von Kaufpreiszahlungen aufkommt (Pacto de garantía), was nach spanischer Rechtslehre eine Bürgschaft darstellt.

Die Rechtsvorschriften des Handelsvertretergesetzes haben nach Art. 3 LCA grundsätzlich zwingenden Charakter, es sei denn, das Gesetz erklärt sie ausdrücklich für abdingbar. Inwieweit der zwingende Charakter des spanischen Gesetzes durchgreift, wenn mit einem in Spanien tätigen Handelsvertreter z.B. die Anwendbarkeit deutschen Rechtes vereinbart wird, ist bislang in der spanischen Rechtspraxis noch offen.

Der Vertragsschluss unterliegt grundsätzlich keinen Formvorschriften. Zwar ist die schriftliche Fixierung des Vertrags schon aus Beweisgründen dringend anzuraten; theoretisch kann der Handelsvertretervertrag aber auch mündlich oder bereits durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Art. 22 LCA bestimmt allerdings, dass jede Vertragspartei einen Anspruch auf eine schriftliche Abfassung bereits bestehender mündlicher Abreden hat. Gemäß Art. 19 LCA muss eine Vereinbarung, mittels derer der Handelsvertreter das Risiko eines, verschiedener oder der Gesamtheit der Geschäfte bzw. der für den Unternehmer geförderten oder abgeschlossenen Geschäfte übernimmt, schriftlich und unter Festsetzung einer Provision getroffen werden. Bei schriftlicher Abfassung des Vertrages mit einem spanischen Handelsvertreter sollte als Vertragssprache spanisch gewählt werden, da die vertraglichen Ansprüche regelmäßig vor den spanischen Gerichten durchzusetzen sind und die Gerichtssprache spanisch ist. Auch eine zweisprachige Abfassung des Vertrages ist möglich, grundsätzlich jedoch teurer. Als abschlieβende Klausel könnte in diesem Fall eine Vereinbarung aufgenommen werden, nach der der Vertrag in beiden Sprachen gültig ist, wobei bei auseinanderfallenden Interpretationen zwischen den beiden Sprachen die spanische Version Vorrang vor dem z.B. deutschen oder englischen Text hat.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Grundsätzlich können die Parteien des Handelsvertretervertrages nach Art. 3 EuVÜ frei bestimmen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll. Da die Regelungen des LCA jedoch grundsätzlich zwingenden Charakter haben, kann eine entsprechende Vereinbarung unwirksam sein, wenn sie ausschließlich die Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften bezweckt. Dies bedeutet, dass z.B. in einem Handelsvertretervertrag zwischen einem deutschen Herstellerunternehmen und einem spanischen Handelsvertreter die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, hierdurch jedoch nicht die Letzterem gemäß Art. 28 ff LCA zustehenden Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden können. Fehlt eine Vereinbarung über die Rechtswahl, ist davon auszugehen, dass aufgrund der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung gemäß Art. 4 EuVÜ durch den Handelsvertreter das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem dieser seine Niederlassung hat.

Gemäß der Zusatzbestimmung des spanischen Handelsvertretergesetzes ist das Gericht des Wohnsitzes des Handelsvertreters ausschließlich zuständig für Klagen, die aus dem Handelsvertretervertrag herrühren. Vertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen sind damit nichtig. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass der Vertrag keinen internationalen Bezug aufweist, da es sich bei der genannten Zusatzbestimmung um eine rein nationale Anknüpfungsnorm zur Bestimmung der örtlichen (und nicht der nationalen Zuständigkeit) handelt. Sofern der Vertrag internationalen Bezug aufweist, sind Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 23 EuGVO möglich.

Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat gemäß Art. 5 Abs. 1 LCA die Förderung der ihm übertragenen Handelsgeschäfte bzw. deren Abschluss grundsätzlich selbst durchzuführen. Er kann sich dabei eines Untervertreters bedienen, was dann aber gemäß Art. 5 Abs. 2 LCA der ausdrücklichen Genehmigung des Unternehmers bedarf. Der Handelsvertreter haftet nach dieser Norm auch für die Handlungen des Untervertreters. Soweit nichts anderes vereinbart wird, kann der Handelsvertreter gemäß Art. 7 LCA auch für mehrere Unternehmer tätig werden; hierfür benötigt er jedoch die Zustimmung des Unternehmers, mit dem bereits ein Handelsvertretervertrag geschlossen wurde. In diesem Fall hat er gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e) LCA.für jedes Unternehmen getrennt Buch zu führen.

Art. 9 LCA bestimmt, dass der Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit stets loyal und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Beachtung der Interessen des Unternehmers zu handeln hat. Sodann definiert Art. 9 LCA sehr konkret und ausführlich, welche Leistungen vom Handelsvertreter zu erbringen sind:

Neben der selbstverständlichen Aufgabe, die Geschäfte des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu betreiben, ist der Handelsvertreter verpflichtet, dem Unternehmen alle zweckdienlichen Informationen weiterzuleiten. Hierzu erwähnt das Gesetz ausdrücklich Informationen über die Zahlungsfähigkeit der Kunden. Auβerdem dürften hierzu auch Berichte über die Wettbewerbssituation, besondere Kundenwünsche, die Absatzlage oder die allgemeine Marktsituation gehören, ohne dass sich der Handelsvertreter allerdings in eine Marktforschungsagentur verwandeln muss.

Der Handelsvertreter hat die Weisungen des Unternehmers zu beachten, sofern diese nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigen. Er muss Reklamationen entgegennehmen, die sich auf die verkauften Güter bzw. die geleisteten Dienste beziehen.

Er ist auch Adressat für Mängelrügen der Kunden, die sich auf verkaufte Güter bzw. geleistete Dienste beziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für die mangelhaften Waren oder Dienstleistungen haftet. In bestimmten Geschäftsbereichen wird der Handelsvertreter gleichwohl mittels entsprechender Zusatzvereinbarung zu Garantie-oder Kundendienstleistungen gegen Vergütung verpflichtet.

Zu Inkasso ist der Handelsvertreter grundsätzlich nicht berechtigt. Angesichts der räumlichen Nähe zum Kunden und seiner Kenntnis der örtlichen Zahlungsgepflogenheiten kann das Unternehmen den Handelsvertreter jedoch entsprechend beauftragen. In der Regel wird der Handelsvertreter bei einer solchen Vereinbarung dazu verpflichtet, regelmäβige Abrechnungen über die Kundenzahlung vorzulegen.

Üblich, aber im LCA nicht ausdrücklich geregelt, ist auch die Vereinbarung von Exklusivrechten. Dem Handelsvertreter kann das Exklusivvertriebsrecht in einem Gebiet eingeräumt werden. Solche Vereinbarungen sind auch zugunsten eines Unternehmers denkbar, indem sich der Handelsvertreter verpflichtet, allein für dieses Unternehmen tätig zu werden.

Die Pflichten des Unternehmers, insbesondere die Vergütungspflicht

Die Pflichten des Unternehmers sind weitgehend in Art. 10 LCA konkretisiert. Absatz 1 dieser Norm verpflichtet den Unternehmer, entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben zu handeln. Insbesondere hat er dem Handelsvertreter frühzeitig und in ausreichender Menge Muster, Kataloge, Preislisten und weitere notwendige Dokumente für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss der Unternehmer den Handelsvertreter über wirtschaftliche Rahmenbedingungen, wie z.B. Preisänderungen, unterrichten und ihm innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Annahme oder Zurückweisung eines vermittelten Geschäfts mitteilen.

Hauptpflicht des Unternehmers ist jedoch die Vergütungspflicht, die in Art. 10 Abs. II lit. c) LCA genannt und in Art. 11 LCA ausführlich geregelt ist.

Danach kann die Vergütung aus einem Festgehalt, einer Provision oder einer Kombination dieser beiden Vergütungsarten bestehen. Als Provision gilt dabei jedes variable Vergütungselement, das sich nach dem Volumen des geförderten Geschäfts richtet. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über die Vergütung, wird diese gemäβ dem am Ort der Handelsvertretertätigkeit geltenden Handelsbrauch festgesetzt. Fehlt auch ein solcher Handelsbrauch, erhält der Handelsvertreter eine unter Beachtung der konkreten Umstände angemessene Vergütung. Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut, der die Vereinbarung eines Festgehalts ohne variable Elemente ausdrücklich zulässt, steht die spanische Rechtslehre einer solchen Vergütungsform sehr kritisch gegenüber, da sich auf diese Weise der Handelsvertreter dem Status eines Arbeitnehmers annähert.

a) Die Anspruchsgrundlagen für die Vergütung

Art. 12 und 13 LCA beschreiben die Situationen, in denen ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht. Dabei betrifft Art. 12 LCA den Provisionsanspruch für während des Bestehens des Handelsvertretervertrags abgeschlossene Geschäfte, während Art. 13 LCA sich auf Provisionen für nach Beendigung des Handelsvertretervertrags abgeschlossene Geschäfte bezieht. Einen Provisionsvorschuss sieht das Handelsvertretergesetz nicht vor.

Gemäß Art 12 LCA besteht ein Provisionsanspruch für während der Geltung des Handelsvertretervertrags abgeschlossene Geschäfte, wenn diese als Folge des Handelns des Handelsvertreters zustande gekommen sind. Letzteres ist der Fall, wenn der Handelsvertreter gegenüber dem Vertragspartner fördernd tätig geworden ist und ggf. schon früher Geschäfte oder Operationen ähnlicher Art abgeschlossen hat.

Sofern der Handelsvertreter als Exklusivvertreter für ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Personengruppe benannt worden ist, steht ihm die Vergütung für alle in seinem Gebiet abgeschlossenen Verkäufe, unabhängig von der Erbringung eines Vermittlungsnachweises, zu.

Gemäß Art. 13 LCA ist Voraussetzung für die nachvertragliche Vergütung, dass die Geschäfte wesentlich auf die Tätigkeit des ehemaligen Vertreters zurückzuführen sind und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertrags abgeschlossen werden. Der spanische Gesetzgeber hat damit den unbestimmten Begriff einer angemessenen Frist aus der Handelsvertreterrichtlinie konkretisiert.

Des weiteren besteht ein nachvertraglicher Vergütungsanspruch, wenn der Unternehmer oder Handelsvertreter den Auftrag oder die Bestellung vor der Beendigung des Handelsvertretervertrages erhalten haben, vorausgesetzt, dass der Handelsvertreter das Recht gehabt hätte, die Provision zu verlangen, wenn das Geschäft während der Gültigkeit des Vertrages geschlossen worden wäre. Wenn dem ehemaligen Handelsvertreter ein nachvertraglicher Vergütungsanspruch zusteht, ist der Nachfolgevertreter nicht vergütungsberechtigt, es sei denn, dass im Einzelfall eine Aufteilung der Provision zwischen den beiden angemessen wäre.

b) Fälligkeit und Verjährung des Vergütungsanspruchs

Die Vergütung ist gemäß Art. 14 LCA fällig, sobald der Unternehmer oder ein Dritter das Geschäft oder die Handelsoperation durchgeführt hat oder sie hätte durchführen können. Gemäβ Art. 16 LCA ist sie spätestens am letzten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, in dem sie entstanden ist, zur Zahlung fällig. Aufgrund des zwingenden Charakters der Normen des LCA (vgl. Art. 3 LCA), kann eine längere Frist nicht vertraglich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist jedoch möglich, da Art. 16 LCA diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Der Handelsvertreter hat hinsichtlich des Vergütungsanspruchs ein Informationsrecht: Gemäß Art. 15 LCA muss ihm der Unternehmer eine Aufstellung aller für ein Geschäft entstandenen Provisionen übermitteln, in der alle wesentlichen Elemente für die Berechnung des Provisionsanspruches anzugeben sind.

Der Handelsvertreter kann gemäß Art. 17 LCA seinen Provisionsanspruch verlieren, wenn der Unternehmer nachweist, dass die vermittelten Geschäfte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen letztlich nicht durchgeführt wurden. Der Unternehmer trägt mithin die Beweislast dafür, dass das vermittelte Geschäft endgültig gescheitert ist und er auch sonst keinen gleichwertigen Vorteil daraus ziehen kann. Aus der Zusammenschau von Art. 14 und 17 LCA leitet ein Teil der spanischen Rechtslehre ab, dass dem Handelsvertreter erst dann ein Vergütungsanspruch zusteht, wenn die von ihm vermittelten Kunden ihre vertraglichen Verpflichtungen, z.B. Kaufpreiszahlung, erfüllt haben. Das Gesetz, das insoweit nur vom ausführen („ejecutar“) des vermittelten Geschäfts spricht, lässt insoweit einen gewissen Auslegungsspielraum zu, der in spanischen Handelsvertreterverträgen durch eine entsprechende Vereinbarung beseitigt wird. Aufgrund richtlinienkonformer Auslegung wird Art. 14 LCA dahingehend interpretiert, dass bei einer teilweisen Ausführung des Geschäftes der Provisionsanspruch im selben Verhältnis teilweise entsteht.

In der spanischen Rechtslehre und Rechtsprechung ist umstritten, welche Verjährungsfrist auf den Vergütungsanspruch anzuwenden ist. Das spanische Handelsvertretergesetz enthält insoweit keine eigene Regelung, sondern verweist in Art. 4 LCA auf das spanische Handelsgesetzbuch (Código de Comercio). Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung wendet hier Art. 1967 Abs. 1 Código Civil (im Folgenden CC) an, wonach die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, während eine andere Meinung die Fünfjahresfrist des Art. 1966 Abs. 3 CC für anwendbar hält. Die wohl herrschende Lehre und Rechtsprechung legen die allgemeine Verjährungsfrist von 15 Jahren in Art. 1964 CC zugrunde.

Ein Anspruch des Handelsvertreters auf Aufwendungsersatz besteht gemäß Art. 18 LCA grundsätzlich nicht, kann jedoch vertraglich vereinbart werden.

Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses

Zur Beendigung des Handelsvertretervertrages kommt es, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft oder ein unbefristeter Vertrag ordentlich gekündigt wird. Die auβerordentliche Kündigung ist in beiden Fällen möglich. Daneben kommen weitere Beendigungsgründe, wie z.B. der Tod des Handelsvertreters in Betracht.

Befristeter Handelsvertretervertrag

Die Befristung des Handelsvertretervertrages ist gemäß Art. 23 LCA möglich. Der Vertrag endet in diesem Fall automatisch durch Zeitablauf. Art. 24 LCA bestimmt, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, wenn ein befristetes Vertragsverhältnis über das Ablaufdatum hinaus fortgesetzt wird.

Umstritten ist die Qualifizierung befristeter Verträge, die bereits von Beginn an kurze Verlängerungszeiträume vorsehen.

Ein Teil der spanischen Lehre und Rechtsprechung sehen hierin die rechtsmissbräuchliche Umgehung der Entschädigungsregeln für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertragsverhältnisse. Da sich das Vertragsende auch hier nicht absehen lasse, müssten diese Vertragsverhältnisse insoweit Verträgen mit unbefristeter Vertragsdauer gleichgestellt werden. Andere Vertreter der Lehre hingegen erkennen eine wirksame Befristung an, was zum Ausschluss der Entschädigungsregelungen in Art. 28-30 LCA führt.

Unbefristeter Handelsvertretervertrag

Gemäß Art. 25 LCA kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Handelsvertretervertrag durch jeden Teil mittels einseitiger, schriftlicher Kündigung beendet werden. Kündigungsgründe müssen im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung nicht genannt werden, jedoch ist die Schriftform einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat pro Wirksamkeitsjahr des Vertrages, höchstens jedoch sechs Monate. Sofern der Handelsvertretervertrag weniger als ein Jahr in Kraft ist, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Eine Vereinbarung kürzerer als der gesetzlichen Fristen ist nicht möglich. Die Parteien können jedoch längere Fristen vereinbaren, wobei die Kündigungsfrist für den Unternehmer keinesfalls kürzer als die für den Handelsvertreter sein darf. Da eine gesetzliche Regelung für den Fall fehlt, dass die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, aber auch die Voraussetzungen für eine auβerordentliche Kündigung nicht vorliegen, ist streitig, wie dieser Fall rechtlich zu beurteilen ist. Nach einer Meinung bleibt der Vertrag bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfristen in Kraft. Die wohl herrschende Meinung nimmt an, dass der Vertrag sofort endet. Sie qualifiziert die fehlende Einhaltung der Frist jedoch als Vertragspflichtverletzung, mit der Folge, dass der kündigende Teil Schadensersatz zu leisten hat. Auch ein Wahlrecht zwischen beiden Varianten wird diskutiert.

Auβerordentliche Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil des Handelsvertretervertrages unabhängig davon, ob dieser befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der andere Teil ganz oder teilweise die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht erfüllt, Art. 26 Nr.1 lit. a) LCA. Da es sich bei dieser Regelung letztlich um nichts anderes handelt, als um einen Anwendungsfall der in Art. 1124 CC enthaltenen allgemeinen Regelung über die Auflösung gegenseitiger Verträge wegen Vertragspflichtverletzung, kommen auch die hieraus abgeleiteten Grundsätze zur Anwendung. Danach steht nur derjenigen Vertragspartei ein Kündigungsrecht zu, die sich zuvor selbst vertragstreu verhalten hat. Darüber hinaus berechtigt nur die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten oder die wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten geringeren Gewichts zur Vertragsauflösung.

Eine abschließende Aufzählung der möglichen Kündigungsgründe würde aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten Kasuistik den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen. Es empfiehlt sich die Gründe, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, von den Parteien bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehungen vertraglich festzulegen.

Eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages ist gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b) LCA ebenfalls bei Insolvenz des anderen Vertragsteils möglich.

Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und der Angabe des Kündigungsgrundes. Der Vertrag endet mit Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung aus der der Beendigungswille und der Kündigungsgrund hervorgehen.

Ansprüche nach Vertragsbeendigung

Das spanische Recht sieht in Art. 28 LCA einen Ausgleichsanspruch für den durch den Handelsvertreter hinzugewonnenen Kundenstamm vor. Unabhängig davon besteht gemäß Art. 29 LCA die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs. Daneben sind auch die allgemeinen zivilrechtlichen Normen anwendbar, die weitere Schadensersatzansprüche begründen können. Schließlich kommen Ansprüche aus einem vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot in Betracht.

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß 28 LCA

Bei dem Ausgleichsanspruch des Art. 28 LCA handelt es sich um eine mittelbar über die Handelsvertreterrichtlinie erfolgte Rezeption des deutschen Rechtsinstituts des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters gemäß § 98 b HGB. Der Anspruch kommt sowohl bei befristeten als auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen in Betracht und soll dem Handelsvertreter einen Ausgleich vor allem für den aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters gewachsenen Kundenstamm verschaffen. Er ist zwingender Natur und somit nicht durch vertragliche Vereinbarung abdingbar.

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist an vier Voraussetzungen gebunden:

a) Beendigung des Vertrags

Der Anspruch entsteht erst wenn der Vertrag beendet ist. Grundsätzlich ist der Beendigungsgrund dabei unerheblich für den Ausgleichsanspruch (vgl. aber die Ausschlussgründe i.S.d. Art. 30 LCA, s.u.). Gemäß Art. 28 Abs. 2 LCA entsteht der Anspruch auch für den Fall, dass der Vertrag durch den Tod des Handelsvertreters beendet wird.

Umstritten und bisher von der Rechtsprechung nicht geklärt sind die Rechtsfolgen einer teilweisen Beendigung der Vertragsbeziehungen. Sofern keine Exklusivität vereinbart wurde, kann der Unternehmer in der Praxis ggf. versuchen, durch eine allmähliche Reduzierung des Vertragsvolumens den Vertrag sozusagen langsam auslaufen zu lassen.

b) Vermittlung von neuen Kunden oder Steigerung des Geschäftsvolumens mit dem bestehenden Kundenstamm

Des Weiteren muss der Handelsvertreter einen neuen Kunden vermittelt oder den Umfang der Operationen mit den bereits vorhandenen Kunden spürbar angehoben haben. Die Beweislast liegt diesbezüglich beim Handelsvertreter. In der Rechtsprechung zeichnet sich aber eine Tendenz ab, bei langer Vertragsdauer und einer signifikanten Steigerung des Geschäftsvolumens es als bewiesen anzusehen, dass neue Kunden geworben wurden. Schließlich ist es nicht als Vermittlung von neuen Kunden anzusehen, wenn gleichzeitig bereits vorhandene Kunden wegfallen, so dass die Anzahl der Kunden insgesamt gleichbleibt.

c) Geeignetheit der Tätigkeit dem Unternehmen auch nach Vertragsbeendigung Vorteile zu verschaffen

Art. 28 LCA fordert als dritte Voraussetzungen erhebliche Vorteile des Unternehmers auch nach Vertragsbeendigung. Wann genau ein solcher erheblicher Vorteil vorliegt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Die Rechtsprechung verlangt diesbezüglich eine vernünftige Voraussicht des wahrscheinlich zukünftigen Verhaltens der Kunden. Dies stellt eine Erleichterung der Beweisführung für den Handelsvertreter dar, da er nicht nachzuweisen braucht, dass der Unternehmer tatsächlich weiter Nutzen aus dem vermittelten Kundenstamm zieht.

d) Angemessenheit des Anspruchs

Die Angemessenheit des Anspruchs stellt ein Billigkeitskriterium dar, das die Einbeziehung verschiedener weiterer Umstände in die Frage nach dem Entstehen bzw. der Höhe des Ausgleichsanspruchs ermöglicht. Zu diesen anderen Umständen gehören insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, der Verlust von Provisionen aufgrund der Vertragsbeendigung sowie Besonderheiten in der Person des Geschäftsführers.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 LCA darf die Höhe der Entschädigung keinesfalls über der durchschnittlichen Jahresvergütung des Handelsvertreters liegen. Letztere ist aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, oder bei kürzerer Geltungsdauer des Vertrages aus der Gesamtlaufzeit zu ermitteln. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bleiben sonstige Vergütungen für vom Handelsvertreter erbrachte Nebenleistungen, wie z.B. eine Lagerhaltung, außer Betracht.

2. Der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 29 LCA

Der Schadensersatzanspruch besteht unabhängig vom Ausgleichsanspruch für den hinzugewonnenen Kundenstamm gemäß Art. 28 LCA, ist jedoch auf Verträge beschränkt, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden. Der Unternehmer, der einen solchen Vertrag einseitig kündigt, ist gemäß Art. 29 LCA verpflichtet, die dem Handelsvertreter durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Schäden zu ersetzen, vorausgesetzt, dass die Kündigung nicht die Amortisation der dem Handelsvertreter entstandenen Kosten zulässt, die auf Anweisung des Unternehmers zwecks Durchführung des Vertrages verauslagt wurden.

Wegfall und Verjährung der Ansprüche gem Art. 28 und 29 LCA

Gemäß Art. 30 LCA hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Entschädigung für Kundenstamm oder Schadensersatz, wenn

  • der Unternehmer den Vertrag wegen Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Pflicht gekündigt hat;
  • der Handelsvertreter selbst den Vertrag gekündigt hat, außer wenn die Kündigung aus Gründen erfolgte, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder wegen des Alters oder der Krankheit des Handelsvertreters vorgenommen wurde, und diesem eine Fortführung seiner Tätigkeit vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann;
  • der Handelsvertreter mit dem Einverständnis des Unternehmers seine Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag an einen Dritten abgetreten hat.

Gemäß Art. 31 LCA verjähren die Ansprüche auf Entschädigung wegen des Kundestammes sowie die Ansprüche auf Schadensersatz in einem Jahr ab der Beendigung des Vertrages.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Gemäß Art. 20 LCA können die Parteien im Handelsvertretervertrag eine Beschränkung bzw. eine Begrenzung der Ausübung der Berufstätigkeit durch den Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertrages festlegen. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf jedoch einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab der Beendigung des Handelsvertretervertrages, nicht überschreiten. Sofern der Handelsvertretervertrag für einen kürzeren Zeitraum geschlossen wurde, darf die Vereinbarung der Wettbewerbsabrede nicht mehr als ein Jahr betragen. Gemäß Art. 21 LCA muss das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart werden. Zudem muss es entweder geographisch, auf exklusiv betreute Kunden oder auf vom Unternehmer vertriebene Güter oder erbrachte Dienstleistungen beschränkt werden.

Zusammenfassung

Das spanische Handelsvertreterrecht ist im Gegensatz zum Recht des Vertragshändlers im Handelsvertretergesetz (Ley sobre Contrato de Agencia) gesetzlich geregelt. Die Figur des Handelsvertreters ist daher zu der des Vertragshändlers und auch zu der des unselbständigen Vertreters abzugrenzen. Der Handelsvertreter hat die Geschäfte des Unternehmers zu fördern, trägt grundsätzlich jedoch nicht das Risiko derselben. Der Unternehmer ist ihm gegenüber insoweit zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die meist in einer Provision, möglicherweise aber auch in einem Festgehalt bestehen wird. Der Handelsvertretervertrag kann durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden und auch befristet abgeschlossen werden. Nach Vertragsbeendigung stehen dem Handelsvertreter grundsätzlich Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche zu, die er jedoch insbesondere durch Eigenverschulden verlieren kann.

Karl H. Lincke & Anne-Christin Mittwoch, Rechtsreferendarin am Landgericht Passau

Deutsche Handelskammer für Spanien (Hrsg.), Unternehmerhandbuch Spanien, 4. Auflage, Madrid 2005,   S.190

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Karl H. Lincke, Partner der Kanzlei, hat Rechtswissenschaften studiert und ist auf Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht und TMT spezialisiert. Arbeitssprachen: Spanisch, Deutsch und Englisch. Bitte zögern Sie nicht Karl Lincke zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert