Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen in Spanien

Die rechtlichen Regelungen für ausländische Investitionen in Spanien sind hauptsächlich im Königlichen Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen (im Folgenden RDIE) festgelegt.

Um eine Investition in Spanien als ausländisch einzustufen, muss gemäß Artikel 2 des RDIE berücksichtigt werden, dass die natürliche oder juristische Person, welche die Investition in Spanien tätigt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht in Spanien ansässig ist.

Kategorien ausländischer Investitionen

Gemäß Artikel 3 RDIE können ausländische Investitionen in Spanien durch verschiedene Arten von Geschäften getätigt werden:

  • Beteiligung an spanischen Gesellschaften: Gründung einer Gesellschaft, Zeichnung und vollständiger oder teilweiser Erwerb ihrer Aktien oder Beteiligungen, Erwerb von Wertpapieren (Bezugsrechte auf Aktien, Wandelschudlverschreibungen oder andere ähnliche Wertpapiere, die ihrer Art nach zu einer Beteiligung am Kapital berechtigen) oder jedes Rechtsgeschäft, durch das Stimmrechte erworben werden
  • Auf- und Ausbau des Filialsystems
  • Zeichnung und Erwerb von marktfähigen Wertpapieren, die von ansässigen Inhabern ausgegeben werden,
  • Beteiligung an Investmentfonds, die in den Registern der CNMV (spanische Börsenaufsichtsbehörde) eingetragen sind
  • Erwerb von in Spanien gelegenen Immobilien, deren Gesamtbetrag 500.000.000 Peseten oder den Gegenwert in Euro übersteigt, oder wenn sie, unabhängig vom Betrag, aus Steuerparadiesen stammen
  • Gründung, Formalisierung oder Beteiligung an Verträgen für Joint Ventures, Stiftungen, wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Genossenschaften und Eigentumsgemeinschaften, wenn der Gesamtwert der Beteiligung ausländischer Investoren 500.000.000 Peseten oder den Gegenwert in Euro übersteigt oder wenn er, unabhängig vom Betrag, aus Steuerparadiesen stammt.

Sobald die Investition als ausländisch eingestuft wurde (d. h. von einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht in Spanien ansässig ist, stammt), stellt sich für den Investor häufig die

Frage: Muss ich eine Genehmigung für die Investition in Spanien einholen?

Genehmigungen für ausländische Investitionen in Spanien

Der allgemeine Grundsatz des RDIE ist die Liberalisierung ausländischer Investitionen in Spanien sowie dessen Liquidationsfreiheit unabhängig von der Verfügungshandlung durch die sie vorgenommen werden, sofern sie den Bestimmungen des RDIE und seiner Durchführungsbestimmungen entsprechen.

Es wird daher davon ausgegangen, dass unbeschadet der in den sektoralen Rechtsvorschriften festgelegten Sonderregelungen keine Genehmigung erforderlich ist, um eine Investition in Spanien aus dem Ausland zu tätigen.

Ausländische Investitionen in Spanien müssen in jedem Fall die Vorschriften des RDIE und seiner Durchführungsbestimmungen einhalten, auch wenn keine allgemeine Genehmigungspflicht besteht. Insbesondere Artikel 4 des RDIE verlangt die Eintragung der ausländischen Investition in das Investitionsregister des Wirtschafts- und Finanzministeriums für administrative, statistische oder wirtschaftliche Zwecke.

Es ist ausreichend, wenn die Deklaration nach Tätigung der Investition in Spanien erfolgt. Stammt die Investition jedoch aus Steueroasen, muss die Erklärung vorher abgegeben werden, es sei denn, sie stammt aus einem Steuerparadies:

  • Die Investition aus Steueroasen erfolgt in marktfähigen Wertpapieren, unabhängig davon, ob diese emittiert oder öffentlich angeboten werden, ob sie auf einem offiziellen Zweitmarkt gehandelt werden oder nicht, sowie in Anteilen an Investmentfonds, die in den CNMV-Registern eingetragen sind; oder wenn
  • Die Investition aus Steueroasen 50 % des Kapitals des spanischen Unternehmens, das die Investition erhält, nicht überschreitet.

Der nicht ansässige Inhaber ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Wenn das Geschäft vor einem spanischen Notar abgewickelt wurde, entweder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wird dieser innerhalb der vorgeschriebenen Frist Informationen über das Geschäft an das Investitionsregister übermitteln.

In besonderen Fällen und je nach Art der Investition gibt es bei der Abgabe der Erklärung zusätzliche Pflichten, und zwar

Zusätzliche Anforderungen

  • Bei Anlagen in marktfähigen Wertpapieren, unabhängig davon, ob diese emittiert oder öffentlich angeboten werden, ob sie auf einem offiziellen Zweitmarkt gehandelt werden oder nicht, sind die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute, die gemäß dem Wertpapiermarktgesetz die Verwahrung oder Verwaltung von buchmäßig erfassten Wertpapieren, die Gegenstand der Anlage sind, als eigene Tätigkeit ausüben oder deren Mitwirkung für die Zeichnung oder Übertragung von Wertpapieren gemäß den für sie geltenden Vorschriften obligatorisch ist, verpflichtet, die Anlage zu melden
  • Bei Anlagen in nicht an Zweitmärkten gehandelten Wertpapieren, die von den Parteien freiwillig hinterlegt oder registriert wurden, ist der Verwahrer oder Verwalter der Wertpapiere verpflichtet, die Erklärung abzugeben, es sei denn, ein Unternehmen, eine Wertpapieragentur oder ein Kreditinstitut war an dem Geschäft beteiligt; in diesem Fall muss die Erklärung von einem dieser Institute abgegeben werden
  • Bei Investitionen in Namensaktien ist die meldepflichtige Person die spanische Gesellschaft, die Gegenstand der Investition ist, sobald sie durch die entsprechende Eintragung im Registerbuch Kenntnis von der Übertragung hat
  • Wird eine Investition in spanische Investmentfonds getätigt, muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft des empfangenden Fonds die Meldung vornehmen

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtanmeldung einer ausländischen Investition in Spanien nicht zur Nichtigkeit des Rechtsakts führt, auch wenn dies vorgeschrieben ist. Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift, die die Gültigkeit der Investition nicht beeinträchtigt, unbeschadet etwaiger Sanktionen.

Anders verhält es sich, wenn die Investition in einem Bereich getätigt wird, in dem die Liberalisierungsregelung für ausländische Investitionen in Spanien nicht gilt.

Sektoren, für die die Liberalisierungsregelung nicht gilt

  • Luftfahrt
  • Rundfunkwesen
  • Mineralien
  • Rohstoffe von strategischer Bedeutung
  • Bergbau
  • Das Fernsehen
  • Sport
  • Telekommunikation
  • Private Sicherheit
  • Herstellung, Vermarktung oder Vertrieb von Waffen und Sprengstoffen für zivile Zwecke
  • Aktivitäten im Zusammenhang mit der nationalen Verteidigung.

Investitionen in Spanien sind für ausländische Investoren eine lohnende Option, da das Land optimale Bedingungen und Wettbewerbsvorteile bietet.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Hochschulabschluss in Recht an der Universität von Zaragoza. Tätigkeitsbereiche: M&A, Verteidigungs-, Luft- und Raumfahrtrecht in Spanien. Arbeitssprachen: Englisch und Spanisch.