Reform der Sozialversicherungsbeiträge für unbefristete Arbeitsverträge in Spanien

Am 1.März 2014 wurde im öffentlichen Amtsblatt (BOE) das königliche Gesetzesdekret 3/2014, vom 28. Februar, welches dringende Maßnahmen hinsichtlich der Förderung der Beschäftigung und der unbefristeten Einstellungen mit sich bringt, veröffentlicht. Danach ist eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für allgemeine Risiken am Arbeitsplatz vorgesehen, zugunsten solcher Unternehmen, die unbefristete Arbeitsverträge schliessen und welche die Zahl der Arbeitsplätze während einer Periode von drei Jahren halten.

Durch diese gesetzliche Neuerung zahlen Unternehmen und Selbstständige (unabhängig von deren Größe oder Mitarbeiterzahl) während der ersten 24 Monate einen Sozialversicherungsbeitrag für allgemeine Risiken am Arbeitsplatz von lediglich 100 Euro im Monat, sofern sie Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen einstellen. Unternehmen, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, können sogar während eines dritten Jahres eine Senkung in Höhe von 50% der Sozialversicherungsbeiträge für allgemeine Risiken vornehmen.

Die Maßnahme findet rückwirkend ab dem 25. Februar sowohl auf Vollzeit- wie auch auf Teilzeitarbeitsverträge Anwendung. Im letztgenannten Fall der Teilzeitarbeit zahlen die Unternehmen monatlich 75 Euro als Sozialversicherungsbeitrag für allgemeine Risiken, sofern die Arbeitszeit mindestens 75% der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers entspricht. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 50% der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers, zahlt das Unternehmer monatlich nur 50 Euro.

Die Unternehmen haben dabei folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • Der Vertragsschluss setzt die Schaffung von Arbeitsplätzen voraus (zur Berechnung sind die letzten 30 Tage vor dem neuen Vertrag maßgeblich);
  • Die infolge des neuen Vertrags erhöhte Beschäftigtenzahl muss mindestens 3 Jahre lang gehalten werden (dabei zählen vorherige Entlassungen oder Kündigungen aus objektiven Gründen nicht, sondern nur solche, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam sind);
  • Während einer Zeit von 6 Monaten vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrags darf es nicht zu ungerechtfertigten Kündigungen gekommen sein. (Stichtag ist dabei der 25. Februar – der vorherige Zeitraum ist irrelevant).

Im Folgenden sollen die Einzelheiten der gebilligten Vorschrift erläutert werden.

Wer kann die Pauschaltarife in Anspruch nehmen?

Alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und unabhängig davon, ob der Vertragsabschluss für Vollzeit- oder Teilzeitarbeit erfolgt. Bezüglich aller unbefristeten Verträge, die zwischen dem 25 Februar 2014 und Dezember 2014 geschlossen werden, sofern Arbeitsplätze geschaffen werden.

Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für allgemeine Risiken

Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für allgemeine Risiken verringert sich im Falle von unbefristeten Arbeitsverträgen wie folgt:

  • 100 Euro monatlich, wenn es sich um einen Vollzeitarbeitsvertrag handelt;
  • 75 Euro monatlich, wenn es sich um einen Teilzeitarbeitsvertrag handelt, sofern die Arbeitszeit mindestens 75% der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers entspricht;
  • 50 Euro monatlich, wenn es sich um einen Teilzeitarbeitsvertrag handelt, sofern die Arbeitszeit mindestens 50% der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers entspricht.

Dauer der Beitragssenkung

Diese Senkungen gelten für eine Dauer von 24 Monaten. Entscheidend ist dabei das Datum des Vertragsschlusses, welcher schriftlich zu schliessen ist, zwischen dem 25.Februar 2014 und dem 31 Dezember 2014.

Nach einem Zeitraum von 24 Monaten, und während der 12 Folgemonate, haben diejnigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für welchen die Senkung gilt, weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigten, das Recht auf eine Reduzierung in Höhe von 50% des Beitrags.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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