Vereinbarkeit des Amtes des Geschäftsführers in Spanien

Bevor die Vereinbarkeit des Amtes des Geschäftsführers mit einem Arbeitsverhältnis analysiert wird, ist es wichtig die Vereinbarkeit des Amtes des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit einem Arbeitsverhältnis in derselben Gesellschaft.

Dafür ist es zunächst wichtig sich die verschiedenen Führungsebenen, die in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft bestehen, zu vergegenwärtigen:

  • Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
  • Führungskräfte, nach allgemeinem Arbeitsverhältnis
  • Bedienstete der höheren Führungsebene

Die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans

Die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane einer Gesellschaft verwalten und vertreten die Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des Kapitalgesellschaften Gesetzes. Nach Artikel 1.3 c) des spanischen Arbeitnehmergesetzes findet das Arbeitnehmerstatut keine Anwendung bei „der Tätigkeit, die sich auf die bloße Ausübung des Amtes des Mitglieds des Geschäftsführungsorgans in dem Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft haben und vorausgesetzt, dass seine Tätigkeit im Unternehmen nur die Durchführung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben miteinschließt“.

Die Führungskräfte, nach allgemeinem Arbeitsverhältnis

Es handelt sich um gut ausgebildete Arbeitskräfte, die eine umfangreiche Ermächtigung im Unternehmen haben. Sie verfügen über Entscheidungsbefugnisse in einem spezifischen Bereich der Geschäftstätigkeit, für die sie beauftragt werden. Sie haben aber keine Befugnisse inne, die mit Inhaberschaft des Unternehmens verbunden sind und die Hauptziele des Unternehmens betreffen. Artikel 1.1 des spanischen Arbeitnehmerstatuts gilt für folgende Führungskräfte: „Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmer, die freiwillig entgeltliche Leistungen erbringen, innerhalb der Organisation und Leitung einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer genannt wird.“

Bedienstete der höheren Führungsebene

Grundsätzlich wird das allgemeine Arbeitsverhältnis, das im vorherigen Punkt analysiert wurde angewandt. Die Ausnahme von dieser Regel ist das besondere Arbeitsverhältnis der Bediensteten der höheren Führungsebenen. In Artikel 2.1 a) des Arbeitnehmerstatuts heißt es: „Es wird als Arbeitsverhältnis spezieller Art das Verhältnis der Bediensteten der höheren Führungsebene, die nicht in Art. 1.3c) mit aufgeführt ist, betrachtet“. Ein Bediensteter der höheren Führungsebenen ist ein Arbeitnehmer, der mit der rechtlichen Inhaberschaft des Unternehmens verbundenen Befugnisse erhält. Diese Befugnisse betreffen die Hauptziele des Unternehmens. Es ist eine Befugnisübertragung ersten Grades. Der Bedienstete der höheren Führungsebene hat nur das Gesellschaftsorgan als Vorgesetzten. Der Tätigkeitsbereich umfasst das gesamte Unternehmen, obwohl er in einer bestimmten Aufgabe spezialisiert ist.

Vereinbarkeit des Amtes des Geschäftsführers mit einem üblichen Arbeitsverhältnis

In einigen Fällen wird akzeptiert, dass sich in einer Person beide Verhältnisse (das Arbeitsverhältnis und das gesellschaftsrechtliche Verhältnis) zusammenkommen. Damit beide nebeneinander existieren können, ist es notwendig, dass jedes tatsächlich auf seine eigene Weise existiert. So führt der Oberste Spanische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1998 an, „dass die Vereinbarkeit von der Tatsache abhängt, ob die tatsächliche Führungsstruktur der Gesellschaft und die Art der Arbeitsbeschaffung es erlauben die Unabhängigkeit dieser gegenüber der Befugnis des Amtes der Geschäftsführung einer Gesellschaft zu gestalten.“ Das Urteil vom 18. März 1991 nimmt an, dass in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Leiter der Produktion gleichzeitig der Geschäftsführer sein kann. Dieses Urteil bestätigt, dass der Kläger „nicht nur einfach und allein auf die Erfüllung dieser Ämter beschränkt wurde, sondern vielmehr wurde unabhängig von diesen eine entgeltliche Arbeit im Auftrag von der beklagten Gesellschaft entwickelt.“

Dennoch schreibt der tatsächliche Unternehmer dem Arbeitnehmer manchmal den Status eines Mitglieds des Verwaltungsrates zu, um die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu vermeiden (Oberstes Landesgericht Katalonien vom 29. Januar 2002).

Die Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig, wenn ein Arbeitnehmer Anteilseigner oder Gesellschafter des Unternehmens ist und Führungspositionen innehat oder innehatte. (Oberstes Landesgericht Baskenland vom 5. Juli 1994). Ebenso ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, wenn der Status des Mitinhabers des Unternehmens und Arbeitnehmer zusammenkommen (Oberstes Landesgericht Baskenland vom 19. März 1996).

Vereinbarkeit des Amtes des Geschäftsführers mit dem Amt des Bediensteten der höheren Führungsebene

Wenn eine Person Tätigkeiten der Unternehmensverwaltung und gleichzeitig die höhere Führungsebene in der gleichen Gesellschaft ausführt, ist dies kein Arbeits-, sondern ein Geschäftsverhältnis. Der Grund dafür liegt darin, dass das Arbeitsverhältnis im Geschäftsverhältnis beinhaltet ist (Urteil vom Obersten Spanischen Gerichtshof vom 3. Juni 1991). Das Arbeitsverhältnis erlischt, außer es existiert eine Norm oder Vereinbarung über die mögliche Wiederaufnahme des vorherigen Arbeitsverhältnisses (Urteil vom Obersten Spanischen Gerichtshof vom 9. Dezember 2009, Berufungsurteil 1156/09). Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit wurde festgestellt, wenn davon auszugehen ist, dass das Verhältnis zwischen den Parteien handelsrechtlicher Natur, und nicht arbeitsrechtlicher Natur ist. Ebenso wurde die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit erklärt, wenn sowohl die Tätigkeiten der Verwaltung der Gesellschaft, als auch die der Führungsebene in der gleichen Gesellschaft vorliegen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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  1. […] Geschäftsführer obliegt die Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft und er legt ihre Strategien und Leitlinien […]

  2. […] müssen von der Gesellschaft drei kumulative Voraussetzungen erfüllt werden, damit sie die den Geschäftsführern bezahlte Vergütung als eine Ausgabe von der Körperschaftssteuer absetzen […]

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