Das Verfahren zur Einziehung von Forderungen in Frankreich und Spanien

Französisches und spanisches Recht haben, vor allem aus historischen Gründe viele Gemeinsamkeiten. Darüber hinaus gehören beide zur Europäischen Union, die zum Ziel hat, die Gesetzesbestimmungen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

Für Investoren ergeben sich jedoch immer noch einige Schwierigkeiten: französische und spanische Verfahren weichen nicht nur bezüglich bestimmter Ausnahmen und Besonderheiten von einander ab, sondern auch das verwendete Vokabular ist nicht das selbe. Was die Einziehung von Forderungen angeht, ist es für einen französischen Investor unbedingt erforderlich, über das Verfahren in Spanien und auch über mögliche Unterschiede zwischen dem französischen und spanischen System informiert zu sein.

Dieser Artikel dient dem Zweck, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den wichtigsten Verfahrensarten im Rahmen der Einziehung von Forderungen im französischen und im spanischen Recht darzulegen.

Französische Verfahrensarten sind von der Handelsdimension geprägt

Die drei Hauptverfahrensarten im französischen Recht sind Zahlungsbefehl (injonction de payer), einstweilige Verfügung (référé provision), und Ladung in der Angelegenheit (assignation au fond).

Ohne diese Verfahrensarten im Detail darstellen zu müssen, kann man schon bemerken, dass die Handelsdimension die Einziehung von Forderungen in Frankreich dominiert: das zuständige Gericht ist das Handelsgericht und die Schuld muss immer komerzieller Art sein. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen um sich an die verschiedenen französischen Verfahrensarten zu wenden, stark von der Art der Schuld abhängig. Um zu wissen, welches Verfahren für den Gläubiger möglich ist, muss man festlegen, ob es sich um eine bestimmte Forderung handelt, ob der Betrag fest oder bestimmbar ist, ob die Fälligkeit der Zahlung abgelaufen ist und, ob diese Forderungsart nicht von dieser oder anderen Verfahrensarten ausgeschlossen ist. Jede vorgenannte Verfahrensart setzt einige dieser Bedingungen voraus, aber keine setzt gleichzeitig alle voraus.

Was die Wirkungen dieser Verfahren angeht, versicheren diese dem Gläubiger, dass der Schuldner zur Zahlung verpflichtet sein wird. Das Urteil muss jedoch vollstreckbar sein, der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher einberufen und der Schuldner nicht Berufung einlegen.

Französische Verfahren sind durch komplizierte Details und Bedingungen und durch die Zuständigkeit des Handelsgerichts gekennzeichnet. Die Wahl dieses Gerichts ändert den Kontext des Verfahrens insofern, dass die Richter des Handelsgerichts keine französischen Beamten sind und sie kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben. Die Richter am Handelsgericht sind Geschäftsleute. Dadurch wird die Betrachtung der Schuldner-Gläubiger-Beziehung durch den Richter beeinflusstn, denn dieser wirs sich selbstverständlich in den Geschäftsmann einfühlen können.

Spanisches Recht bevorzugt vereinfachte Verfahren

Die Einziehung von Schulden in Spanien wird durch zwei Verfahrensarten dominiert: das Mahnverfahren (procedimiento monitorio) und der Zahlungsbefehl (procedimiento cambiario). Darüber hinaus gibt es auch das ordentliche Gerichtsverfahren, das aufwendigere Formalitäten aufweist und komplizierter ist. In manchen Fällen ist auch eine Leistungsklage möglich. Diese Verfahren finden in der Regel vor dem Gericht erster Instanz am Wohnort des Beklagten statt.

Die Wahl des angemessenen Verfahrens kann so zusammengefasst sein werden: Sobald der Gläubiger Inhaber eines Devisenwertpapiers ist, wird er den Zahlungsbefehl anwenden; wenn er kein Devisenwertpapier hat, kann er das Mahnverfahren anwenden, vorausgesetzt, dass er das Bestehen der Schuld durch Angabe von Dokumenten beweisen kann (v.a. mit Rechnungen und Lieferscheinen).

Was die Wirkungen angeht, gehen spanische Verfahren meistens mit einer Verutreilung zur Zahlung für den Schuldner aus, und dies in einer begrenzte Frist. Der Schuldner kann jedoch Berufung einlegen. In diesem Fall wird eine mündliche Verhandlung eröffnet, wenn das erste Verfahren ein Zahlungsbefehl war, und man geht im Falle eines Mahnverfahrens zum ordentlichen Gerichtsverfahren über.

Mit der Leistungsklage kann der Gläubiger die Vollstreckung des Urteils gegen den Schuldner sichern, falls dieser immer noch nicht freiwillig zahlt. Dieses Verfahren ist im Art. 517 der spanischen Zivilprozessordnung festgelegt, der eine Liste der Wertpapiere, mit denen man eine Leistungsklage begründen kann, aufzählt (z.B. eine Schuld, die von einer Eigentumsurkunde anerkannt wird oder die Anwendung von vertraglichen Klauseln durch notarielle Beurkundung). Dies bedeutet, verfügt der Gläubiger über ein Wertpapier, das nicht auf der Liste des Art. 517 angeführt ist, kann die Leistungsklage sofort angewendet werden, ohne vorherigen Zahlungsbefehl oder Mahnverfahren.

Französisches und spanisches Verfahren führen meistens zum selben Ergebnis, gehen  dafür aber verschiedene Wege. Manche Details, wie die Einreichung der Akten beim Richter oder die Bestätigung mancher Grundbedingungen, führen zur Einberufung eines Anwalts. Bemerkenswert ist, dass das Mahnverfahren in Spanien seine Wirksamkeit unter Beweis gestellt hat, so dass die öffentlichen Behörden versucht haben, dieses Verfahren als Standardverfahren einzuführen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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