Einstellung junger Arbeitnehmer bei kleinen Unternehmen in Spanien

Bei kleinen Unternehmen handelt es sich um einen sehr weitläufigen Begriff, der in allen EU-Ländern verwendet wird.

Kleine Unternehmen in Spanien kennzeichnen sich durch folgende Bestandteile:

  • sie haben maximal 10 Arbeitnehmer
  • ihr Umsatz beträgt maximal 2 Mio. Euro

Gemäß Artikel 10 des spanischen Königlichen Dekrets 4/3013, vom 22. Februar, über Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmer, Wachstumsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen (Real Decreto-Ley 4/2013 de medidas de apoyo al emprendedor y estímulo del crecimiento y de la creación de empleo) sind Unternehmen und Selbstständige, die eine/n Arbeitslose/n unter 30 Jahren unbefristet einstellen (Voll- oder Teilzeit), während des ersten Jahres der Vetragslaufzeit zu einer Minderung von 100% des Sozialversicherungsbeitrages berechtigt.

Es können sich jene Unternehmen und Selbstständige auf diese Maßnahme berufen, die:

  • bei Vetragsabschluss eine Belegschaft von maximal 9 Arbeitnehmern haben;
  • mit dem Arbeitnehmer kein vorhergehendes Arbeitsverhältnis hatten;
  • in den 6 Monaten vor Vertragsschluss keine unrechtmäßigen Kündigungen durchgeführt haben;
  • vorher keinen anderen Arbeitsvertrag gemäß dieser neuer Regelung abgeschlossen haben; (mit dieser Modalität kann zwar ein weiterer Vetrag abgeschlossen werden, doch der Zeitraum für die Freistellung des Sozialversicherungsbeitrages darf insgesamt, wie oben angegeben, nicht über ein Jahr betragen);
  • den Arbeitnehmer für mindestens 18 Monate nicht entlassen, außer im Falle von Gründen, die dem Arbeitgeber nicht direkt angerechnet werden können, und bei Kündigung während der Probezeit;
  • das Beschäftigungsniveau des Unternehmens für mindestens ein Jahr konstant halten, außer der Vertrag löst sich aus folgenden Gründen auf:
    • objektive Gründe, rechtmäßige Entlassung (auch aufgrund von Fehlverhalten), und Kündigung, Tod, Ruhestand, dauerhafte (gänzliche oder teilweise) Arbeitsunfähigkeit oder schwerwiegende Behinderung des Arbeitnehmers
    • Vertragsablauf
    • Vollendung der Dienstleistung bzw. des Werks
    • Vertragsauflösung während der Probezeit

Wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wird, ist der Arbeitgeber zur Rückerstattung des ermäßigten Betrages verpflichtet.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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