Der Sozialversicherungsbeitrag für Praktikanten in Spanien ist ab dem Jahr 2019-2020 obligatorisch

Der Sozialversicherungsbeitrag für Praktikanten zum Allgemeinen Sozialversicherungssystem ist im Königlichen Gesetzesdekret 28/2018 vom 28. Dezember geregelt, welches von der Regierung mit Unterstützung der großen Gewerkschaften UGT und CC OO genehmigt wurde.

Mit den neuen Regelungen werden Unternehmen verpflichtet, Beiträge für diejenigen Studenten zu leisten, die externe Praktika in Hochschul- oder Masterstudiengängen sowie Berufsbildungskursen der Mittel- und Oberstufe absolvieren. Der Beitrag bezieht sich sowohl auf universitäre Pflichtpraktika (d.h. solche, die als Teil des Lehrplans vorgeschrieben sind) als auch auf außeruniversitäre Praktika. Es macht keinen Unterschied, ob die Praktika vergütet sind oder nicht. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen spanischen und ausländischen Universitäten.

Da keine ausdrückliche Unterscheidung getroffen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Beitragspflicht für beide Fälle anwendbar ist.

Ebenso unterscheidet die Regelung nicht, wer für die Beitragszahlung verantwortlich ist. Nach jüngsten Verhandlungen und Treffen zwischen der Hochschulrektorenkonferenz der spanischen Universitäten (CRUE) und den Ministerien für Wissenschaft, Innovation und Universitäten einerseits und für Arbeit, Migration und Soziale Sicherheit andererseits haben letztere versprochen, dass die Regelung für die Universitäten nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein wird.

Für jeden Praktikanten im Unternehmen, wird eine Zahlung in Höhe von 50 EUR pro Monat veranschlagt, das entspricht dem, was die Unternehmen bisher für vergütete Praktika gezahlt haben.

Verfahren zur Anmeldung der Praktikanten in der Sozialversicherung

Es gelten die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 139 des Allgemeinen Gesetzes der sozialen Sicherheit ist es daher der Arbeitgeber, die Einrichtung oder das Unternehmen, wo die Praktika absolviert werden, verpflichtet diese abzuführen.

Das Verfahren beginnt mit der Beantragung der Sozialversicherungsnummer. Nach Erhalt der Nummer muss der Arbeitgeber das Formular TA1 ausfüllen und zusammen mit dem Ausweis, der Identifikationsnummer für Ausländer in Spanien (NIE) oder dem Reisepass des Studenten vorlegen. Der Antrag und die Unterlagen können eingereicht werden:

  • Persönlich, vor der Generalkasse der Sozialversicherung oder der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes des Studenten oder des Unternehmens
  • Elektronisch, mittels digitalem Zertifikat.

Fazit

Mit der neuen Regelung versucht die Regierung, den bisher missbräuchlichen Gebrauch dieser Art von Praktika zu regeln und zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Aufgaben der Studenten wirklich ausbildungsrelevant und nicht nur arbeitsbezogen sind. Vor allem angesichts der kürzlich von der Arbeitsaufsichtsbehörde aufgedeckten und sanktionierten Fälle, in denen einige Unternehmen Praktikanten einsetzten, um Jobs zu besetzen, die gar nichts mit ihrem Abschluss zu tun hatten.

Die Studenten erhalten sowohl Arbeitsschutz im Falle eines Arbeitsunfalls als auch die angehäuften Rentenansprüche, die Unternehmen gewinnen an Transparenz und die Hochschulen und Ausbildungsstätten an Effizienz.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Mariscal & Abogados ist spezialisiert auf die arbeitsrechtliche Beratung von Unternehmen mit Sitz in Spanien (Arbeitsverträge, Tarifverhandlungen, Entlassungen....). Bitte zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wenn Sie eine Anfrage diesbezüglich stellen möchten.