Steuerliche Anreize für Mäzenatentum in Spanien: Eine Chance für Unternehmen und Privatpersonen

Spanien hat in den letzten Jahren ein System steuerliche Anreize für Mäzenatentum entwickelt, das zwar nicht die Komplexität anderer europäischer Rechtsordnungen erreicht, jedoch signifikante steuerrechtliche Vorteil für natürliche und juristische Personen vorsieht, die sich für gemeinnützige Zwecke engagieren möchten.

Das Gesetz 49/2002, vom 23. Dezember, Steuerregelungen für gemeinnützige Organisationen und steuerliche Anreize für Mäzenatentum, bildet in diesem Bereich den Rechtsrahmen und sieht Vorteile sowohl für die Einrichtungen, die Spenden erhalten, sowie für diejenigen, die Spenden leisten, vor.

Dieses System ermöglicht es beispielweise Unternehmen und Privatpersonen erhebliche Abzüge bei ihrer jährlichen Steuererklärung geltend zu machen, wenn sie Geld- oder Sachleistungen an Organisationen erbringen, die unter das Gesetz fallen: beispielsweise Stiftungen, NGOs, Universitäten, Museen oder öffentliche Kulturprojekte.

Was wird als Mäzenatentum betrachtet?

Gemäß Artikel 17 des Gesetzes 49/2002 geltend folgende Handlungen als Mäzenatentum und es können steuerliche Begünstigungen geltend gemacht werden:

  • Geld- oder Sachspenden sowie Rechtszuwendungen,
  • Mitgliedschaftsbeiträge an Vereine, sofern sie keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen begründen,
  • die Begründung von Nießbrauchrechten oder Nutzungsüberlassungen an beweglichen und unbeweglichen Sachen Rechte oder Wertpapieren, die ohne Gegenleistung erfolgen und
  • Spenden von Kulturgütern aus dem spanischen historischen Erbe an Museen.

Wie werden die Spenden bewertet?

Um die steuerlichen Vorteile für eine Spende zu bestimmen, ist es notwendig eine Wertbestimmung der Spende vorzunehmen, unentgeltliche Leistungen und Beitrage zu erfassen, da dieser Wert die Grundlage für den anzuwendenden Abzug bildet.

  • Geldspenden: Ihr Nennwert wird in Euro bestimmt, wobei der offizielle Wechselkurs anzuwenden ist, wenn die Spende in einer anderen Währung erfolgt.
  • Sachspenden: Sie werden zu ihrem Nettobuchwert bewertet (wenn der Spender zur Buchführung verpflichtet ist) oder gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 19/1991, vom 6. Juni, über die Vermögenssteuer.
  • Nießbrauch: Abhängig vom Gegenstand, auf den sich die Rechte beziehen:
    • o Auf Immobilen: 2% jährlich des Katasterwerts
    • o Auf Wertpapiere: Jahresertrag
    • o Allgemein: unter Anwendung des geltenden gesetzlichen Zinssatzes auf den Wert der Ususfruktus-Übertragung gemäß dem königlichen Gesetzesdekrets 1/1993.
  • • Nutzungsüberlassungen: Je nach Höhe der während der Übertragungsdauer entstanden Kosten (ohne Steuern und Finanzaufwendungen).

Welche steuerlichen Vorteile gewährt das Mäzenatentum?

Abzüge für natürliche Personen mit Wohnsitz in Spanien (IRPF)

Spender, die der Einkommenssteuer IRPF unterliegen, können folgende Abzüge geltend machen:

  • 80% auf die ersten 250€ der jährlichen Spende an dieselbe Einrichtung
  • 40% auf den Restbetrag
  • 45% wenn es sich um eine mehrjährige Spende handelt (ab dem dritten aufeinanderfolgenden Jahr bei derselben Einrichtung in Hohe von mindestens).

Praktisches Beispiel: Eine einmalige Spende in Höhe von 1.000 € an eine nach Gesetz 49/2002 anerkannte Stiftung ermöglicht einen Steuerabzug von 200 € für die ersten 250 € und weiter 300 € für den Restbetrag. Dies bedeutet ein Gesamteinsparung von 500 € bei der Einkommenssteuererklärung.

Bei Spenden an gemeinnützige Stiftungen oder Vereine, die nicht unter das Gesetz 49/2002 fallen, beträgt der Abzug 10 %.

Grenze: Der Gesamtabzug für Spenden darf 10% der Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiges Einkommen nach Abzug von Freibetragen) der Einkommenssteuer nicht überschreiten.

Steuerermäßigung für juristische Personen und Betriebsstätten (Körperschaftssteuer)

Unternehmen können eine Steuerermäßigung in Höhe von 40 % des Spendenwerts geltend machen, die auf 50 % erhöht werden kann, wenn die Spende an dieselbe Einrichtung über mindestens drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre hinweg aufrechterhalten wird.

Grenze: Die Steuerermäßigungen für Spenden unterliegen einer Begrenzung von 15 % der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer.

Neben dem direkten steuerlichen Vorteil kann das Mäzenatentum in die Strategie der unternehmerischen Sozialverantwortung (CSR) oder ESG (Umwelt- Sozial- und Governance-Faktoren) des Unternehmens integriert werden, wodurch ein positiver Einfluss auf die Reputation der Gesellschaft entsteht.

Steuerermäßigungen für beschränkt Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte (IRNR – Einkommenssteuer für Nichtansässige)

Steuerpflichtige der Einkommenssteuer für Nichtansässige (IRNR), die in Spanien ohne Betriebsstätte tätig sind, können den im Einkommenssteuergesetz (IRPF) vorgesehen Steuerabzug in den Erklärungen zu steuerpflichtigen Tatbeständen geltend machen, die innerhalb des dem Datum der Spende oder Zuwendung des folgenden Jahres eingetreten sind.

Grenze: Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug darf 15 % der Bemessungsgrundlage der Gesamtheit, der in diesen Zeitraum eingereichten Erklärungen nicht überschreiten.

Praktische Erwägungen

  • Sachspenden können nach den steuerlichen Vorschriften beim Spender eine steuerpflichtige Vermögensmehrung (Veräußerungsgewinn) auslösen.
  • Das Gesetz 49/2002 sieht jedoch eine Steuerbefreiung für Einkünfte vor, die infolge von Spenden, Schenkungen, Zuwendungen und anderen Beiträgen entstehen.
  • Um in den Genuss der besonderen steuerlichen Begünstigungen zu kommen, ist es zwingend erforderlich, eine Spendenbescheinigung zu beantragen, die von der begünstigten Einrichtung ausgestellt wird.

Fazit

Steuerliche Anreize für Mäzenatentum in Spanien bieten eine effiziente Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft. Ob aus Überzeugung oder aus Gründen der Reputationspflege oder zur Steueroptimierung, immer mehr Unternehmen und Privatpersonen sehen im Mäzenatentum eine attraktive, effiziente und wertorientierte Förderform.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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