Ausnahmen bei Kürzungen des Pauschaltarifs in unbegrenzten Arbeitsverträgen in Spanien

Die vom königlichen Gesetzesdekret 3/2014 vorgesehenen Kürzungen im Pauschaltarif für unbegrenzte Arbeitsverträge in Spanien werden für die im Folgenden beschriebenen Bedingungen und Personengruppen nicht angewendet:

  • Im Falle des Vorliegens von Arbeitsbeziehungen mit besonderen Eigenschaften, welche im Art. 2 des Gesetzes über das spanische Arbeitnehmerstatut oder in anderen rechtlichen Normen geregelt sind.
  • Vertragsschlüsse, welche Ehepartner, Vorfahren, Nachkommen, übrige Blutsverwandte oder Verschwägerte, bis einschließlich des 2. Grades, des Unternehmers oder der Personen, welche die Kontrolle über das Unternehmen ausüben, Verantwortung für die Firmenleitung zeigen oder Mitglieder der Verwaltungsorgane der Körperschaften oder des Unternehmens sind, bei welchem es sich um eine juristische Person handelt, betreffen.

Ausnahmeregelung Pauschaltarif für Selbständige

  • Bezüglich des gerade genannten Ausschlusses sollte man berücksichtigen, dass die Voraussetzungen, die in der 10. Zusatzbestimmung des Gesetzes 20/2007 vom 11. Juli über das Statut der Selbstständigen beschrieben sind, ausgenommen bleiben. Das betrifft den Vertragsabschluss durch Selbstständige mit ihren Kindern im Alter von unter 30 Jahren, selbst wenn sie mit diesen zusammenwohnen, allerdings sind die Kinder in diesem Fall vom Arbeitslosenschutz ausgeschlossen. Diese Behandlung wird gemäß der selben Norm auch den Kindern gewährt, die zwar älter als 30 Jahre alt sind, aber besondere Schwierigkeiten bei der Eingliederung ins Arbeitsleben haben (Personen mit Gehirnlähmungen, geistigen Krankheiten oder intellektuellen Behinderungen, sind es Behinderungen ab einschließlich 33%; körperlich und sensorisch Behinderte mit Einschränkungen ab 65% aufsteigend).
  • Verträge mit Arbeitnehmern, deren Tätigkeit ihren Einschluss in eines der besonderen Systeme des Régimen General der Sozialversicherung verursacht.
  • Verträge mit Angestellten, deren Behandlung ausnahmsweise durch die Termini des Art. 20 (Personal für den Dienst im öffentlichen Sektor), des Art. 21 (Angebot auf öffentliche Anstellung) und durch die Zusatzanordnung 20a (Anstellung von Personal in Stiftungen des öffentliche Sektors und in Konzernen) des Gesetzes 22/2013 vom 23. Dezember über den Generellen Haushaltsplan für 2014, bestimmt wird.
  • Vertragsschlüsse mit Arbeiternehmern, welche in anderen Firmen der selben Firmengruppe angestellt waren und deren Verträge aufgrund von folgenden Gründen erloschen sind: objektive Gründe oder wegen disziplinarischer Entlassungen, von denen einige gerichtlich als unrechtmäßig erklärt wurden oder aufgrund von Kollektiventlassungen in den ersten sechs Monaten nach Vertragsschluss, welche das Recht auf Reduzierung geben.Das zuvor genannte findet im Falle von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2014 abgelaufen sind, keine Anwendung.
  • Vertragsschlüsse mit Arbeitnehmern, welche in den 6 Monaten vor Vertragsabschluss in der selben Firma oder Körperschaft aufgrund eines unbefristeten Vertrags gearbeitet haben. Die Arbeitnehmer, deren Verträge vor dem 25. Februar 2014 ausgelaufen sind, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Der Artikel ist nicht als rechtliche Beratung zu verstehen.

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