Beendigung von Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen im Insolvenzverfahren

Der Hauptzweck des Insolvenzverfahrens besteht darin, die Interessen der Gläubiger zu wahren und den Fortbestand des insolventen Unternehmens zu sichern. Die Beendigung von Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen im Rahmen von Insolvenzverfahren wird in Spanien durch das Gesetz 22/2003 vom 9. Juli (Ley Concursal bzw. die spanische Insolvenzordnung) geregelt.

Die Auswirkungen auf Verträge, die in Artikel 61 ff. dieser Insolvenzordnung dargelegt sind, umfassen:

  • Ihre Gültigkeit, wenn es gegenseitige Verpflichtungen gibt
  • Die Konsequenzen bei deren Nichteinhaltung.

Die Dauer von Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen

Unter Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen werden nur synallagmatische Verträge erkannt, d.h. solche, in denen jede Vertragspartei eine bilaterale Verpflichtung eingeht.

In diesem Sinne sieht die spanische Insolvenzordnung Folgendes vor: Die Insolvenzerklärung berührt nicht die Gültigkeit der Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen, bis sowohl die insolvenzbetroffene Partei als auch die andere Partei diese erfüllt haben. Mit anderen Worten, die Insolvenzerklärung beeinträchtigt in keiner Weise die Gültigkeit der synallagmatischen Verträge bis zur Erfüllung der Verpflichtungen beider Vertragsparteien.

Anders verhält es sich, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, während die Verpflichtungen der anderen Partei noch (ganz oder teilweise) ausstehen. In solchen Fällen wird die entsprechende Forderung oder Schuld gegebenenfalls in die aktive oder passive Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens aufgenommen. Der Begriff vollständige Erfüllung bezieht sich sowohl auf die Hauptverpflichtung als auch auf all jene Nebenpflichten, die für das Wirksamwerden der Hauptverpflichtung unerlässlich sind.

Interessen im Insolvenzverfahren

Wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung die gegenseitigen Verpflichtungen beider Parteien anhängig waren, gewährt die Insolvenzordnung der Insolvenzverwaltung oder dem insolventen Unternehmen, als Ausnahme von den o.g. Gültigkeitsprinzip, die Beendigung solcher Verträge zu beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es im Interesse des Insolvenzverfahrens liegt.

Sobald der Antrag gestellt ist, lädt der für das Insolvenzverfahren zuständige Gerichtssekretär die Parteien vor. Falls eine einvernehmliche Einigung über die Vertragsauflösung und ihre Auswirkungen besteht, wird ein gerichtlicher Beschluss erlassen, mittels dessen der Vertrag gemäß den Vereinbarungen für beendet erklärt. Wird hingegen keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, werden die Differenzen durch das Insolvenzverfahren geregelt. Der Richter entscheidet über die Beendigung des Vertrages und gegebenenfalls über Rückerstattungen und Entschädigungen.

Maßnahmen bei der Nichteinhaltung von Verträgen

Abgesehen von dem oben Gesagten erteilt Artikel 62 der Insolvenzordnung die Befugnis, Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen zu kündigen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Vertragsverletzung durch eine der Parteien gekommen ist. Im Falle von Dauerverträgen können diese auch beendet werden, wenn die Vertragsverletzung vor der Insolvenzerklärung stattgefunden hat.

Erneut steht es dem Richter zu, u.U. die Einhaltung des Vertrages im Interesse des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, selbst wenn ein Kündigungsgrund aufgrund einer Nichteinhaltung vorliegen sollte. Die vom Schuldner geschuldeten oder zu erbringenden Leistungen werden von der Insolvenzmasse getragen.

Sollte die Beendigung des Vertrags vereinbart werden, erlöschen die nicht erfüllten Verpflichtungen. Bezüglich der restlichen Verpflichtungen:

  • Wenn die Nichteinhaltung durch die insolvente Partei vor der Insolvenzerklärung stattgefunden hat, wird das Guthaben, das dem Gläubiger entspricht, der seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, in das Insolvenzverfahren einbezogen
  • Wenn die Nichterfüllung der zahlungsunfähigen Partei nach der Insolvenzerklärung stattgefunden hat, wird das Guthaben aus der Konkursmasse bezahlt.

Es ist zu beachten, dass alle Klauseln in synallagmatischen Verträgen, die die Beendigung des Vertrags im Falle der Insolvenzerklärung einer der Parteien vorsehen, als nichtig angesehen werden. Das oben genannte hat als Hauptziel den Schutz der Gläubigerinteressen sowie die Kontinuität des in Konkurs geratenen Unternehmens.

Ines Castro Rivera & Manuel Álvarez-Sala

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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