Die Vorinsolvenz der Schuldner in Spanien

Die sogenannte Vorinsolvenz der Schuldner ist in Artikel 5.1 des spanischen Insolvenzgesetzes (Ley Concorsual, sog. LC) geregelt. Danach ist der Schuldner dazu verpflichtet, die Insolvenz binnen 2 Monaten nach dem Datum, an dem er von ihr Kenntnis erlangt hat oder hätte können, zu beantragen.

Wann befindet sich ein Schuldner in Spanien in Insolvenz?

Der Schuldner befindet sich grundsätzlich in Insolvenz, wenn er nicht imstande ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Wo muss der Schuldner in Spanien die Insolvenz beantragen?

Das zuständige Gericht, bei dem der Schuldner die Insolvenz beantragen muss, ist das spanische Handelsgericht (Juzgado de lo Mercantil) am Ort, an dem sich das Zentrum seiner Haupttätigkeiten befindet.

Wie bereits erwähnt, ist laut Gesetz jeder zahlungsunfähige Schuldner dazu verpflichtet, die Insolvenz binnen 2 Monaten, nachdem er von dieser Kenntnis erlangt hat oder hätte können, zu beantragen.

Wenn der zahlungsunfähige Schuldner das Gericht vor dieser zweimonatigen Frist darüber in Kenntnis setzt, dass er Verhandlungen mit seinen Gläubigern in Gang gesetzt hat, wird diese Frist vorübergehend auf Eis gelegt. Folglich ist er nicht mehr dazu verpflichtet, die Insolvenz innerhalb der in Artikel 5.1 LC festgesetzten Frist (2 Monate) zu beantragen.

Inhalte der Insolvenzverhandlung in Spanien

Die Verhandlungen können in Folgendem bestehen:

  • einer Refinanzierung der Schuld
  • der Zustimmung zu einem Vergleichsvorschlag

Sobald der zahlungsunfähige Schuldner die nötigen Dokumente dem Handelsgericht vorgelegt hat, stehen ihm 3 Monate zur Verfügung, um eine Vereinbarung mit seinen Schuldnern zu treffen. Eine solche Vereinbarung kann u.a. in einem teilweisen Schuldenerlass oder einer Schuldenbefreiung bestehen.

Das Ziel dieser Vereinbarungen ist es, das Unternehmen vor der Insolvenz zu retten und somit die Berufung der Gläubigerversammlung zu vermeiden.

Die Refinanzierung nach spanischem Insolvenzrecht

Die Vereinbarung, die eine Refinanzierung vorsieht und die die Erfordernisse des Art. 71.6 LC erfüllt, kann laut der vierten Zusatzbestimmung des spanischen Insolvenzgesetzes (Disposición Adicional Cuarta de la Ley Concursal) gesetzlich genehmigt werden.

Das Hauptziel der gerichtlichen Genehmigung ist es, auch jene Gläubiger, die während der Verhandlungen die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben oder dagegen waren, der vereinbarten Frist bzw. dem Aufschub der Frist zu unterwerfen (mit alleiniger Ausnahme der Gläubiger mit Realkredit).

Gemäß Art. 71.6 LC sind die Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung u.a. folgende:

  • dass diese von denjenigen Gläubigern unterzeichnet wird, deren Kredit zum Zeitpunkt der Refinanzierungsvereinbarung mindestens zwei Drittel der gesamten Schulden des Schuldners darstellen
  • dass diese von einem Sachverständigen bestätigt wurde, der gemäß Handelsregisterregelung vom Beamten des Handelsregisters im Wohnsitz des Schuldners mit pflichtgemäßen Ermessen beauftragt wurde
  • dass alle verlangten Dokumente öffentlich beurkundet wurden

Wenn binnen 3 Monaten, nachdem der zahlungsunfähige Schuldner das Gericht über die Refinanzierungsverhandlungen seiner Schuld bzw. über die Zustimmung zu einem Vergleichsvorschlag in Kenntnis gesetzt hat, sich diese als ergebnislos erweisen, ist er dazu verpflichtet, innerhalb des darauffolgenden Monats die Insolvenz zu beantragen.

Durch die Vorinsolvenz gewinnen Schuldner Zeit zur Rettung des Unternehmens

Festzuhalten ist, dass die Vorinsolvenz der Schuldner einen Weg darstellt, um Zeit zu gewinnen und so das Unternehmen zu retten. Außerdem stellt dieses Rechtsinstitut eine Schutzbarriere vor den Gläubigern dar, da letztere laut Art. 15.3 LC, solange die Vorinsolvenz dauert, nicht dazu berechtigt sind, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner zu beantragen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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