Das Auskunftsrecht des Handelsvertreters und seine gerichtliche Ausübung

Im Allgemeinen ist der Handelsvertreter in Spanien ein Fachmann, der für die Förderung, Verhandlung oder Durchführung von Handelsgeschäften im Namen und auf Rechnung eines oder mehrerer Unternehmen (Unternehmer) zuständig ist. Weitere Informationen zur Figur des Handelsvertreters.

Auf der Ebene einer Vermittlungsbeziehung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Provisionsgebühren, die der Vertreter erhalten soll. In Anbetracht dessen sieht Artikel 15.2 des Gesetzes 12/1992 vom 27. Mai in Bezug auf Handelsvertreterverträge Folgendes vor:

Der Handelsvertreter hat das Recht, dass ihm die zustehenden Konten des Auftragnehmers vorgelegt werden, um ihm alle berechnen zu können.

Es kommt jedoch häufig vor, dass der Unternehmer es ablehnt, dem Handelsvertreter solche Buchhaltungsinformationen zur Verfügung zu stellen und beispielsweise argumentiert, dass dies nicht im Handelsvertretervertrag geregelt sei. Unter diesen Umständen hat der Handelsvertreter keine andere Wahl, als sich an die Gerichte zu wenden, um die Verfügbarkeit der entsprechenden Rechnungen zu erfragen, um die Provisionen zu berechnen und zu erhalten.

Möglichkeiten der Ausübung des Auskunftsrechts des Handelsvertreters

Aus verfahrensrechtlicher Sicht gibt es zwei Möglichkeiten, dieses Recht geltend zu machen:

  • Durch das Ersuchen eines Vorverfahrens oder
  • Durch die Einreichung einer ordentlichen Klage.

Wie man im Folgenden sehen wird, hängt die Wahl der einen oder der anderen Art davon ab, an welchem Ort die Beschwerde eingereicht wird.

Die aktuelle rechtswissenschaftliche Diskussion befasst sich mit der Angemessenheit oder anderenfalls mit den einleitenden Schritten um die Aufstellung der Buchhaltung und die Bereitstellung von Informationen anzufordern, auf welche in Artikel 15.2 LCA Bezug genommen wird.

Auskunftsrecht im Vorverfahren (Provinz Barcelona)

Das Vorverfahren hat einen vorbereitenden Zweck für das Hauptverfahren – in diesem Fall das ordentliche Verfahren. Es dient dazu Zweifel an der Legitimität auszuräumen und dem künftigen Kläger (dem Handelsvertreter) unbekannten Punkte vor Augen zu führen, beispielsweise die Höhe der Kosten seines künftigen ordentlichen Klageantrags. Dies ist lediglich ein erklärendes Verfahren, dem die Durchsetzbarkeit fehlt.

Die Zuständigkeit für die Anhörung von Vorabentscheidungsersuchen liegt beim erstinstanzlichen Richter oder gegebenenfalls beim Handelsgericht am Sitz des Unternehmers, der gegebenenfalls die zur Vorbereitung des Verfahrens vereinbarten Handlungen erklären, ausstellen oder auf andere Weise eingreifen muss, um den Prozess vorzubereiten.

Das Provinzgericht von Barcelona lässt, im Gegensatz zu anderen, ein solches durch den Handelsvertreter eingeleitetes Vorverfahren zu, um die Informationen zu erhalten, die zur Vorbereitung und Quantifizierung der Klage gegen den betreffenden Unternehmer erforderlich sind.

Auskunftsrecht im ordentlichen Verfahren (Provinz Madrid)

Das Landgericht Madrid lehnt jedoch ein solches Vorverfahren ab, um die Ausstellung von Rechnungen und die Übermittlung von Informationen vom Unternehmer zu verlangen. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag nicht dem Numerus Clausus der Voraussetzungen für Vorfahren von Artikel 256 des Zivilprozessrechts (LEC) entspricht.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Bereitstellung von Informationen im Beweisverfahren des Hauptverfahrens angefordert werden muss, und zwar anhand der in Artikel 328 LEC geregelten Dokumentationsausstellungen.

Als Lösung für die Unmöglichkeit, die Höhe der Forderung zu bestimmen (aufgrund fehlender Informationen), schlägt das Gericht vor, eine Forderung zu formulieren, in der die Grundlagen klar festgelegt sind und auf deren Grundlage wiederrum die Liquidation durchgeführt werden muss, welche sich aus einem rein rechnerischen Vorgehen ergibt.

Die Zuständigkeit für die Kenntnis der sich aus dem Vermittlungsvertrag ergebenden Handlungen des Richters richtet sich nach dem Sitz des Handelsvertreters, wobei gegenteilige Vereinbarungen nichtig sind (zweite Zusatzbestimmung des LCA).

In Anbetracht dessen ist es ratsam, dass sich der Handelsvertreter zur Wahrung seiner Rechten und Pflichten an einen kompetenten Anwalt wendet, um den zu unterzeichnenden Vertrag überprüfen zu lassen.

Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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